{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-02-18_5_StR_610_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-02-18","aktenzeichen":"5 StR 610/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Er Zu\n\n5 StR 610/63\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Klempner Heinrich W WW , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1321 in zeug,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R. usa.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Februar 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeautin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 15.August 1963 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDie nach dem 15.August 1963 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nam\nim\nFe\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung der dem\nTatrichter gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen\nErfolg.\n\n1. Versuchte Erpressung (§§ 253, 43 StGB).\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts .auf den festgestellten Sachverhalt ist ohne Rechtsfehler,\n\nZu Unrecht meint die Revision, die Drohung mit der\nPfändung von Möbeln sei kein geeignetes Mittel zu einer\nNötigung gewesen, weil auch eine juristische laiin, wie die\nEhefrau KW leicht habe erkennen können, daß eine Pfändung mangels Schuldtitels praktisch unmöglich gewesen sei.\nHierauf kommt es nicht an. Die Strafkammer hat den Angeklagten\nnicht wegen vollendeter, sondern nur wegen versuchter Er-\n'pressung verurteilt. Dafür genügt die, wenn auch vielleicht\nfalsche, Vorstellung des Angeklagten, sich eines zur Nötigung\ngeeigneten Mittels zu bedienen. Das Urteil ergibt als Überzeugung der Strafkamer, daß der Angeklagte diese Vorstellung\nhatte.\n\nAus demselben Grunde brauchte sich der Strafkammer auch\nnicht aufzudrängen, Frau KW als Zeugin darüber zu vernehmen, daß sie, wie die Revision behauptet, die angeärohte\nPfändung nicht als eine ernsthafte Gefahr ansah. Von einem\nVerstoß gegen die Aufklärungspflicht kann daher nicht die\nRede sein.\n\nDie zur Verstärkung der Drohung aufgestellte unwahre\nBehauptung des Angeklägten, der Ehemann KB habe ihm einen\nTeil der Möbel -als Sicherheit zur Verfügung gestellt,\nschließt versuchte Erpressung ebensowenig aus wie der\nUmstand, daß der Angeklagte auch über die Höhe des Geldbetrages, den er dem Ehemann KB gegeben hatte\n\n- 3.\n\n(120 DM statt 5-6 DM), zu täuschen versuchte. Beide\nTäuschungshandlungen ändern nichts daran, daß nach der\nVorstellung und dem Willen des Angeklagten neben ihnen\neuch die Drohung die Ehefrau KW zur Zahlung der geforderten 120 DU bewegen sollte. Dies rechtfertigt die\nVerurteilung wegen vers uchter ürpressung.\n\nDaß die Strafkammer den Angeklagten nicht außerdem\nwegen versuchten Betruges verurteilt hat, beschwert ihn\nnicht.\n\n2.'Vollendeter schwerer Auorzaiaasenesa. (5 243\nAbs.1 Satz 2, 244,.245 StGB). |\n\nDie Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die dienstliche\n“Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 7.November\n1963 beweist zur Überzeugung des Senats, daß das Landgericht\nauf Grund der Angaben des Angeklagten in dessen Effekten\nnach einem von SC auszestellten Schuldschein hat\nsuchen lassen, und daß die Untersuchungshaftanstalt, in der\nsich die Effekten befanden, mitgeteilt hat, man habe den\nSchuldschein nicht gefunden. Mehr zu tun, war die Straf-\n\"kammer weder nach § 244 Abs.2 StPO noch aus einem anderen\nGrunde rechtlich verpflichtet. Die bloße von der Revision\nbehauptete Tatsache, daß der Verteidiger und der Angeklagte\nlängere Zeit nach der Hauptverhandlung eine erneute Durchsuchung der Effekten des Angeklagten veranlaßten, bei welcher\nein von SB uni dem Angeklagten unterzeichnetes Blatt\nin einer Innentasche einer Jacke des Angeklagten gefunden\nwurde, kann der: Aufklärungsrüge nicht zum Erfolge verhelfen. |\n\n‚Die Anwendung des. sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist. rechtsfehlerfrei. Was die\nRevision hiergegen vorträgt, sind bloße Angriffe gegen\ndie Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\n-4-\n\n“Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht\n\ngestützt werden.\n\n3. Versuchter schwerer Rückfalldiebstahl (§§ 243\nAbs.1 Satz 2, 43, 244, 245 StGB).\n\nDie Verurteilung ist ebenfalls ohne sachlichrechtlichen Mangel. Insoweit erhebt auch die Revision keine\nnäher ausgeführten Einwendungen.\n\n4. Die Strafaussprüche und die Anoränung der\nSicherungsverwahrung sind gleichfalls aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichteten Revisionsausführungen sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-18/5-str-610-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-18/5-str-610-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.271417+00:00"}}