{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-02-18_5_StR_30_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-02-18","aktenzeichen":"5 StR 30/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes 2194 077\n\n5 StR 30/64\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Manfred R EEE aus re,\ngeboren am EB :957 in ce,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Februar 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr Em»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom 1.0ktober\n1963 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu erneuter Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden\nhat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2? -\n\nGründe\n\nDie Revision greift aus verfahrensrechtlichen Gründen\ndurch.\n\n1. Die Rüge, die Strafkammer habe die Vorschrift des\n§ 244 Abs.2 StPO dadurch verletzt, daß sie den Sachverständigen des Landeskriminalaxts nicht gehört habe, ist begründet.\nDas Gericht hat ohne Angane der Beweisgrundlage festgestellt,\ndaß der Angeklagte nach Unterbrechung des Geschlechtsverkehrs\ndie Samenflüssigkeit in die Schlüpfer der Zeugin Christa\nPO entleert habe. Im Gegensatz hierzu hat der Sachverständige Dr.PB in seinem Untersuchungsbericht vom 9.Mai 1963\n(B1.29,30 d.A.) geäußert, daß sich in den Schlüpfern keine\nSpermaspuren gefunden hätten. Auf Grund der Aufklärungspflicht war die Strafkammer gehalten, hierüber den Sachverständigen zu hören, bevor sie das Gegenteil feststellen\ndurfte. Auf diesem Mangel kann das Urteil beruhen. Der\nAngeklagte, der gegen die Zeugin keine Gewalt angewendet\nhaben will, hatte sich dahin eingelassen, daß die Zeugin\nseinem Vorgehen durch Hochheben des Unterleibes Hilfestellung\ngegeben habe, als er ihr die Schlüpfer ausgezogen habe. Das\nGutachten des Sachverständigen hätte diese Darstellung u.U.\nunterstützen können. In diesem Falle wäre es möglicherweise\nzweifelhaft geworden, ob die Zeugin wirklich ernsthaft Widerstand geleistet, zum mindesten aber, ob der Angeklagte dies\nerkannt hat.\n\n2. Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer weiter,\ndaß die Strafkammer ihn nicht auf Grund der Aussage der\nZeugin Christa P@B in der Hauptverhandlung allein für\nüberführt angesehen, sondern zur Unterstützung außerdem u.&.\nderen Bekundung vor der Kriminalpolizei herangezogen habe,\n\nLb\n\nDas Urteil fahre nach Würdigung der in der Hauptverhanälung\ngegebenen Darstellung der Zeugin fortı \"Sie hat der Mutter,\ndem Kriminalbeamten und dem Gericht ihr Erlebnis mit dem\nAngeklagten in allen wesentlichen Einzelheiten übereinstimmend gleich geschildert.\" Die Sitzungsniederschrift\nenthält insoweit keine Angaben. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin, die am 18.April stattfand (B1.3 d.A.),\nnicht gemäß $.255 StPO zu Beweiszwecken verlesen worden\nist. Das Schweigen der Sitzungsniederschrift beweist\n, allerdings nicht, daß der Zeugin das polizeiliche Protokoll\n| nicht vorgehalten worden ist. Denn ein Vorhalt ist keine\nFörmlichkeit im Sinne ies § 274 StPO.und ist auch dann nicht\n. in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, wenn er aus.\n\neiner Urkunde geschöpft worden ist. ‚Jedoch ist der Vorhalt\n| selbst. kein Beweismittel. In übrigen konnte eine etwaige\nBekundung, die die Zeugin auf einen solchen Vorhalt oder\n‚ eine entsprechende Frage hin machte, ihre in der Haupt-\n. verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht glaubwürdiger\nerscheinen lassen (vgl. BGH 5 StR 294/653 .vom 27.August\n1963).\n\nWie das Urteil anschließend hervorhebt, werden die\nin der Hauptverhandlung gemachten Angaben der Zeugin zwar\nunterstützt durch die Aussage ihrer Mutter, nach der diese\ndie Zeugin wenige Kinuten nach dem Vorfall mit dem Angeklagten in verstörter Verfassung gesehen und erlebt hat.\nDa die Strafkammer bei der Beweiswürdigung jedoch darüber\nhinaus auch auf die Bekundung der Zeugin Christa Peg»\nvor der Kriminalpolizei hingewiesen hat, läßt sich nicht\nausschließen,. daß. das Gericht ohne die Berücksichtigung\ndes polizeilichen Protokolle \"sn Schu'anarhweis nicht\nals geführt angesehen hätte.\n\n—\n\n4.\n\nSchon aus diesen Gründen ist das Urteil aufzuheben,\nso daß auf das weitere Vorbringen der Revision nicht eingegangen zu werden braucht:\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting\n\nA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-18/5-str-30-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-18/5-str-30-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.250638+00:00"}}