{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-02-18_5_StR_12_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-02-18","aktenzeichen":"5 StR 12/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 12/64\n\nim Namen des Volkes 2194 078\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Josef EEE»\n\naus Ei Kreis Oi\ndort geboren am NEE 1905,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18.Februar 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesamwalt Dr . En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revisiou des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n15.0ktober 1963 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von kechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Rüge, die Strafkanmer habe den Beweisamtrag\nauf Vernehmung des Sachverständigen KB zu Unrecht\nabgelehnt und dadurch ihre Aufklärungspflicht verletzt,\n‚dringt durch. Die Strafkammer hatte zwar bereits zwei\nSchriftsachverständige gehört und war auf Grund von deren\nGutachten davon überzeugt, daß die Unterschriften unter\nden Wechseln und der Bürgschaftsurkunde vom Angeklagten\nstammten. Trotzdem gebot es schon ihre Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen nach allen Richtungen aufzuklären,\nden Sachverständigen KB noch zu vernehnen.\n\nDie Gutachten der Schriftsachverständigen waren\npraktisch die einzigen Beweismittel gegen den Angeklagten.\nSchriftgutachten sind zwar häufig notwendige Beweismittel, und sie sind im § 93 StPÜ als zulässige Beweismittel sogar ausdrücklich genannt. Das hindert aber nicht,\ndaß bei ihrer Auswertung, insbesondere dann, wenn sie die\neinzigen Beweismittel sind, besondere Vorsicht geboten\nist. Die Strafkammer hatte allerdings zwei Sachverständige\nvernommen. Der Angeklagte hatte aber vorgetragen, daß der\nvon ihm benannte Öffentlich bestellte Urkundensachverständige KB zu einem anderen Ergebnis gekommen sei als die\nbisher vernommenen Sachverständigen. Das hätte bei der\nSachlage das Gericht nötigen müssen, auch noch den\nSachverständigen K@B, der an Gerichtsstelle anwesend\nwar, zu vernehmen und den beiden anderen Sachverständigen\ngegenüberzustellen. Das war hier insbesondere auch deshalb\nerforderlich, weil sich aus dem Urteil, soweit es sich\nmit dem Inhalt der Gutachten beschäftigt, ergibt, daß\ndie Gutachter Methoden angewandt haben, die mindestens\n\nim Kreis der Schriftsachverständigen bestritten sind.\n\n\"So haben sie lediglich Unterschriften, die der\nAngeklagte zweifellos abgegeben hat, mit den zu untersuchenden Unterschriften verglichen, nicht hingegen\nganze Schriftstücke, die von der Hand des Angeklagten\nstammten (vgl. Deitigsmann NJÜi 1957,1867,1868 für eine\nunrichtige Methode).\n\nIm Urteil heißt es hinsichtlich des Gutachtens des\nSchriftsachverständigen FB, dem sich der Schriftsachverständige Engelke angeschlossen habes\n\n\"Hierbei hat er wegen des individuellen\nCharakters der Schreibgewohnheiten des\nAngeklagten auch eine zufällige Ähnlichkeit\nzwischen seiner Handschrift und der Handschrift eines seiner Söhne auszuschließen\nvermocht. \" |\n\nDaß aber zwei sehr individuell wirkende Schriften\nsich trotzdem in verhängnisvoller Weise ähneln können,\nhat gerade der NJW 1953,477,478 behandelte Fall ergeben,\n\nSchließlich kommt noch hinzu, daß der Angeklagte\nin seinem Beweisamtrag behauptet hatte, ‚als Fälscher\nkomme der technische Zeichner Be in Betracht.\nAuch dies mußte der Strafkammer Veranlassung geben, dem\nAntrag auf Vernehmung des weiteren Sachverständigen\nstattzugeben und diesem, falls möglich, auch Schrift-\n\nmaterial des Bill zugänglich zu machen. Daß Dei,\n\nwie das Urteil ergibt, eidlich. in Abrede gestellt hat,\nUnterschriften des Angeklagten nachgeahmt zu haben,\nänderte hieran nichts.\n\nDa das Urteil aus diesen “runde aufgehoben werden\nmuß, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Rügen»\n\nDer Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht,\ndie Sache gemäß § 354 Satz 2 StPO an ein benachbartes\n\nGericht zu verweisen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-18/5-str-12-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-18/5-str-12-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.145258+00:00"}}