{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-02-11_5_StR_603_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-02-11","aktenzeichen":"5 StR 603/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"|\n\n5 StR 603/63 | NaRS\n2194 0&:\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker Heinz GC EEE zu: ru\n\ndort geboren am im 1330,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.Februar 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 22.Mai 1963\nsamt den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n‚Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Folgende\nVerfahrensbeschwerde führt zur. Aufhebung des an- |\ngefochtenen Urteilsı\n\nDie Strafkamner stellt Lest, daß ‘der Angeklagte.\neines der in der Nacht vom 2, zum 3. August 1962 gestahlenen\nFerngläser im Leihhaus JE versetzt hat (UA 8.36.\nund S. 37). Der Angeklagte hatte, wie die Urteilsgründe\nergeben, diese schon in der Anklage. enthaltenen Angaben\n(s.Bd.II Bl. 161°4.Ä.) bestritten und behauptet, sein\nMittäter VeiEn> habe. das Fernglas bei Jg\nversetzt. Zutreffend- verw:ist der Angeklagte darauf,\ndaß nach einen Vermerk. des. Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft vom 21.Mai 1963 (Ba. ‚II Bl. 207 R.diA:) .\n\"eine Überprüfung der Geschäftsunterlagen im Leihhaus\na ... ergab, daß das ... Prismenglas Marke Trabant\n‚am 3» ‚August 1962 nicht von com, sondern‘ von Wen\nversetzt worden: ist. Die ‚erneute Überprüfung nahn. der\nKriminalmeister iD — 7 vor\". Dem entspricht ein _\n- anscheinend gleichzeitig - auf einer \"Ablichtung Bd.IT\nB1.77 d.A. angebrachter Vermerk, der ebenfalls besagt,\ndas Fernglas sei von VER bei van versetzt\n\nworden.\n\nUnter diesen :Umständen Aurfte die Strafkammer nicht\nohne weitere Ermittlungen die Darstellung des Weine\nallein zur Grundlage ihrer Überzeugung machen. Durch\ndie Vermerke des Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft\nwurde sie vielmehr gedrängt, den Sachverhalt gemäß\n\n§ 244 Abs.2 StPO weiter aufzuklären, wenn sie nicht der\nDarstellung des Angeklagten folsen wollte. Hierzu bot\nsich, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, die\nVernehmung des Kriminalmeisters Tb an. Außerden\nhätte die Vernehmung des Inhabers des Leihhauses nahegelegen, der mindestens Bekundungen dazu hätte machen\nkönnen, wie er sich von der Identität des Verpfänders\n\nzu überzeugen pflegt».\n\nDaß die Verurteilung im Falle 4 auf der Verletzung\ndes § 244 Abs.2 StPO beruhen kann, ergibt sich ohne\n\n_ weiteres aus der Tatsache, daß die Strafkammer ihre\nÜberzeugung von der Täterschaft des Angeklagten darauf\nstützt, dieser habe das Fernglas am 3. August 1962 im\n Leihhaus JEW versetzt. Darüber hinaus erscheint\nes'aber nicht ausgeschlossen, daß auch die Verurteilungen\n\"In den übrigen drei Fällen durch den aufgezeigten Verstoß\nbeeinflußt sein könnten. Denn die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten beruht in\nallen Fällen auf den Bekundungen des Mittäters Wan.\ndie das Landgericht für glaubwürdig gehalten hat. Die\nGlaubwürdigkeit Vs könnte aber. in Frage gestellt\nsein, wenn sich seine Angaben über die Verpfändung des\neinen gestohlenen Fernglases als unrichtig heraus-\n\nstellen sollten,\n\nDas angefochtene Urteil muß daher vollen Umfanges\naufgehoben werden, ohne daß es auf das weitere Vorbringen\nder Revision ankomnt.\n\n—-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der\n\nBundesarmwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-11/5-str-603-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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