{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-02-04_5_StR_598_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-02-04","aktenzeichen":"5 StR 598/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR_598/6 di\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache 2194 OPE\ngegen -\n\nden Gastwirt Menne B Ep aus dEE>.\ngeboren am EEE 1929 in Lem\n- Sachbezeichnung: JB u.a. -\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Februar 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr in\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof il»\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten BE gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Aurich vom\n22.Mai 1963 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nN\n\nGründe\n\nDer Schuldspruch wegen Hehlerei, gegen den die\nRevision nur die allgemeine Sachrüge: erhebt, und der\nStrafausspruch 'werden von den Feststellungen getragen.\nDie Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen sind unbegründet.\n\n‚Der Satz des Urteils, der Angeklagte habe eine\nVerfehlung eines jugendlichen Gastes für seine Zwecke\n‚ausgenutzt, verwertet strafschärfenäd nicht das 'gesetz-\n.. Liche Tatbestandsmerknal der Vorteilsabsicht, sondern\n\nnur das junge Lebensalter des Vortäters, des ‘früheren\n\nMitangeklagten Johann DO _} Es trifft zwar zu, daß\ndieser nicht mehr im Rechtssinne Jugendlich, sondern\nschon 21 Jahre und 10 Monate alt war, als er die Kunst-\n‚gegenstände. ‚stahl, die ihm dann der Angeklagte ab-\n‚kaufte. Das kann das Landgericht aber nicht übersehen\n‚haben. Es will mit dem Worte \"jugendlich\" nichts’ anderes\n.sagen als an einer späteren Stelle, wo es Jetses 'einen\n\"jungen Menschen\" nennt.\n\nu Jetses.hatte dem Angeklagten zehn Tage vorher\n\nein Kofferrundfunkgerät verkaufen wollen. Der An-\n\n. geklagte hatte damals erklärt, er könne es nicht gebrauchen, . JB dürfe ihm aber Antiquitäten bringen.\n\nDas Landgericht führt aus, obwohl der Angeklagte mit\n\nseiner Bemerkung nicht bezweckt haben möge, \"Te\n\nzum Diebstahl von Kunstgegenständen zu veranlassen, SO\n\nhätte er doch besonderen Grund gehabt, sich zurück-\n\nzuhalten, als IM nit den gestohlenen Kunstgegenständen\n\nzu ihm kam\" (UA S.36/37). Daß dieser besondere Grund\n\nnicht erkennbar sei, kann die Revision nur deshalb\nbehaupten, weil sie den ersten Teil des Satzes übersieht.\n\nAuch wenn der Angeklagte mit seiner Äußerung über\nsein Interesse an Antiquitäten nicht nachweislich zum\nDiebstahl solcher Sachen h.tte auffordern wollen,\ndurfte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum sagen, er habe\n\"durch sein Verhalten\", das heißt durch jene Bemerkung\nin Verbindung mit dem späteren Ankauf von Kunstgegenständen, in Jim den Eindruck erweckt, ein guter\nAbnehmer solcher Diebesbeute zu sein. \"Das mußte\", wie\ndas Landgericht fortfährt, \"Te in seiner auch für den\nAngeklagten Bulier erkennbaren weichen Art nur zu weiteren\nTaten bewegen. Diese Besonderheit der Tat des Angeklagten\nDam hebt sie aus dem üblichen Rahmen der Hehlerei\nheraus\" (UA S.37). Was die Kevision hiergegen vorträgt,\ngeht fehl. Gerade durch Umstände, die nicht zum gesetzlichen Tatbestande gehören, die also, wie der Beschwerdeführer sich ausdrückt, \"tatbestandsfremd\" sind, kann\nsich eine Tat von den gewöhnlichen Fällen der gleichen\nArt unterscheiden.\n\nDie Erwägung, der Angeklagte habe \"einen gefährdeten\njungen Menschen in seiner strafbaren Lebensweise bestärkt\",\nmußte nicht, wie die Revision meint, wegen der kriminellen\nVergangenheit des Angeklagten Jg näher begründet\nwerden.\n\n1.23\nEr\nPr\n\nDaß die vom Angeklagten, einem Gastwirt, verübte\nHehlerei das Ansehen seines Berufsstandes gefährden kann,\n\nliegt auf der Hand.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundes-\n\nanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-04/5-str-598-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-04/5-str-598-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.927514+00:00"}}