{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-02-04_5_StR_4_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-02-04","aktenzeichen":"5 StR 4/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 4/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache E .\ngegen 87\n\nden Arbeiter Hans Joachin C EB zu: ven\n\ndort geboren an EB 13:5,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\ngesetzliche Vertreters Eltern Fritz Gi\n\nund Erika geb Veil> ir Dei,\nwegen gemeinschaftlichsr Notzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat dös Bundösgerichtshofs in der\nSitzung vom 4.Februar 1964, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Prof.Surstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Em\n. in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt: um\nals Urkundsbsamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision der gesetzlichen Vertreter\ndes Angeklagten Gerhardt gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 18.Juli 1963 wird\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat CM zusammen mit fünf\nanderen Tätern wegen gemeinschaftlicher Notzucht' in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die von seinen Eltern eingelegte Revision\n\n“beanstandet: das Verfahr.n und rügt Verletzung des\n\nSachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat’ keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nle Die Revision bemängelt, daß der in der Hauptverhandlung gehörte Gerichtsarzt Dr. als Sach- \\\nverstähäiger, und nicht als Zeuge vernommen und vereidigt worden ist. Die Rüge ist unbegründet. Dr. mE\n\n\"\" 4jst über die Verletzungen vernommen worden, die. die\n\nAngsklagten ihren Opfer, Frau Ton, zugefügt.\n“Hatten. Er hat die Verletzte orst nach Beginn der\nErmittlungen auf Ersuchen der Polizei untersuchtj\n\nseine Aussage betraf nur den hierbasi erhobenen Befund.\nDemgemäß war er nur Sachverständig;r, und nicht Zeuge.\nDaß das Urteil ihn an einsr Stelle als \"sachverständigen\nZeugen\" bezeichnet, ist ein unschädliches Versehen.\n\n2. Die Rüge, daß die Zeugin BEE als Verietzte\nunvereidigt geblieben ist, hat der Verteidiger mündlich\nzurückgenommen.\n\n3, Sodann erblickt die Revis ion eine Verletzung _\n\n' der Äufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer ‚den\nTatort nicht in Augenschein gen.omnien hat. Diese Rüge \"\nist unzulässig, weil die Revisionsbegründung keine bestimmten Tatsachen angibt, die sich nach Ansicht der\nBeschwerdeführer bei einem Augenschein hätten herausstellen sollen. Daß sich \"gerade bei solchen Gelegenheiten\noft überraschende Umstände ergeben\", ist keine ausreichende Begründung für eine solche Rüge. Die Revision\nnennt auch keine Umstände, die der Strafkammer die\n\nen,\n\nErforderlichkeit des Augenscheins hätten aufdrängen sollen.\nDaß die Verteidigung insoweit einen Beweisamtrag gestellt\nhat, und für welche Behauptungen, erwähnt die Revision\nnicht; deshalb kann auch das Revisionsgericht darauf\n\nnicht eingehen.\n\n4. Schließlich vzrmißt die Revision eine \"Begutachtung\"\ndes Angeklagten, ‚ohne deutlich zu sagen, ob sie die Anhörung\neines psychiatrischen oder eines psychologischen Sachverständigen meint. Zu keinem von beiden hatte die Strafkammer einen erkennbaren Anlaß. Die von der Revision hervorgehobenen Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten\ngeben. keinen Anhalt dafür, daß geistige Störungen. oder\nverzögerte. Reife es ihm erschwert haben könnten, das:\nUnerlaubte eines derartigen Verhaltens einzusehen: ‘oder.\nsich nach dieser Einsicht zu richten. Zur psychologischen\nBeurteilung des ‚Angeklagten und seiner Tat war das Gericht\n- eine dem Senat seit langen Jahren als erfahren bekannte\nJugendstrafkammer - selbst in der Lage, wie auch die\nUrteilsgründe erkennen lassen.\n\nII. Die Sachrüge\n\nist ebenfalls unbegründet. Abwegig ist ihre Behauptung,\ndiese Massennotzucht, ein besonders übles Verbrechen, sei\nein \"Fez\" gewesen. Die übrigen Ausführungen zur Begründung\nder Sachrüge liegen neben der Sache. Das gilt insbesondere\nvon den Darlegungen über den angeblichen Sprachgebrauch\nJugendlicher, mit denen ein \"sprachlicher Irrtum\" der\nStrafkammer.. aufgeklärt werden soll. Es ist gleichgültig,\nwas Jugendliche sonst untsr dem Ausdruck \"abschleppen\"\n\nzu verstehen pflegen. Hier ist festgestellt, daß Gew»\nund zwei andere das Opfer zunächst ohne Gegenwehr auf\n\nden Armen aus dem Lokal und die Straße entlang getragen,\nspäter trotz heftiger Gegenwehr weitergeschoben und »gestoßen haben, und daß dicser Vorgang von ihnen und von\nanderen als \"Abschleppen\" bezeichnet worden ist. Aus dem\nGebrauch dieses Wortes allein zieht die Strafkammer\n\n-4-\n\nkeine für Gb nachtsiligen Schlüsse, sondern nur\ndaraus, daß der Mitangeklagte Ki gesagt hat, nach\nseinem Eindruck sei die Frau \"nicht freiwillig mitgegangen,\nsondern regelrecht abgeschleppt worden\",\n\nDer Sznat hat die Anwendung des sachlichen Rechts auf\nden festgestellten Sachverhalt im ganzen nachgeprüft, jedoch keinen Fehler gefunden, durch den GCosuEn beschwert\nwäre.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-04/5-str-4-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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