{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-02-04_5_StR_3_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-02-04","aktenzeichen":"5 StR 3/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"xr\nStR 64\n\n-.\n\nImNsm.en des Volkes\n\nIn der Strafsache 2194 082\n\ngegen\n\ndie Ärbeiterin Adele S «EEE\n\"als. LdKreis TEE ‚\n\ngeboren : u — | 1940 in Yd u\nKreis -\n\nwegen Kindestötung * :-\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4.Februar 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof, Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Osnabrück vom 18.0Oktober 1963\n‚im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten\nwird verwnrfen,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nmn nn nn\n\n)\n\\N\n\nt\n\nFR,\n\nGründe\n\nIs:\n\nSoweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist\nsie offensichtlich unbegründet.\n\nIl.\n\nRechtliche Bedenken ‚bestehen jedoch gegen aen\nStrafausspruch.\n\nDas Urteil läßt nicht mit Sicherheit erkennen,\nob das Schwurgericht bei der Ablehnung mildernder Umstände\ngemäß § 217 Abs.2 StGB von zutreffenden rechtlichen\nErwägungen ausgegangen ist,\n\nDas Schwurgericht lehnt mildernde Umstände: unter:\nanderem deshalb ab, weil die Angeklagte sich ihre\nschwierige Lage durch ihren Leb:nswandel selbst zuzuschreiben habe, und wcil Mütter, die den Erzeuger\nihres Kindes überhaupt nicht angeben könnten, sich in\nähnlich schwieriger Lage befänden wie die Angeklagte.\nDiese Darlegungen sind mit dem festgestellten Sachverhalt\nnicht ohne weiteres vereinbar. Das Urteil stellt (UA 3.10)\nfest, daß der Italiener, der die Angeklagte verlassen\nhatte, und der verheiratet war, was der Angeklagten\nwährend des Geschlechtsv:rkchrs mit ihm nicht bekannt\nwar, Vater des getöteten Kindes war. Diese Feststellung\ndeutet darauf hin, daß die Angeklagte während der\nEmpfängniszeit nur mit dem Italiener, mit dem sie verlobt\nwar, geschlechtlich verkehrt hat. Auf Seite 3 UA wird\nzwar festgestellt, daß die Angeklagte in ihrer Freizeit\nim Stadtkrankenhaus OB in dem sie in der Zeit\n\nvon Mitte März 1960 bis zum 10.Mai 1963 beschäftigt\nwar, häufig in Lokale ging, dabei Männerbekanntschaften\n\" machte und mit diesen Männern häufig den Geschlechtsverkehr ausübte. Anschließend wird aber gesägt, daß sie\nim Dezember 1961 den italienischen Gastarbeiter Pasquale\nED BB kennenlernte, mit dem sie in der Folgezeit\nhäufig. geschlechtlich verkehrte und mit dem sie sich\nverlobt hat. Die Feststellung, daß das: getötete Kind\nvon dem Italiener ‚stammte, ließ sich nur treffen, wenn\n‚das Schwurgericht davon überzeugt war, die Angeklagte\nhabe während der Empfängniszeit nur mit. diesem Italiener\nverkehrt. Da die Angeklagts sich mit dem Italiener. im\nMärz 1962 verlobt hat und das Kind am 8. Februar 1963\n‚geboren ist, muß 'es während der Verlobungszeit der\nAngeklagten empfängen sein. Stammte aber das Kind von\ndem Verlobten der Ängeklagten, den sie für unverheiratet\nhielt, und hat sie während der Empfängniszeit ausschließlich’mit diesem verkehrt, so läßt sich weder\nsagen, daß die schwierige Lage der Angeklagten auf\n‘ihren \"Lebenswandel\" zurückzuführen war, noch, daß\nsie für die Frage der Zubilligung mildernder Umstände\nnicht anders behandelt werden könne als eine uneheliche\nMütter, die den Vater ihres Kindes überhaupt nicht\nangeben kann; denn eine solche muß entweder während\n\"der Empfängniszeit‘ mit mehreren Männern verkehrt haben\noder’ mindestens mit einen Mann, den sie so wenig\nkennt, daß ihr‘ noch nieht einmal sein Name bekannt ist,\n\nDaß die Angeklagte durch außershelichen Geschlechtsverkehr in ihre schwierige Lage gekommen ist, kann der\nZubilligung mildernder Umstände nicht entgegenstehen,\nda jede uneheliche Mutter außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt hast.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-04/5-str-3-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-04/5-str-3-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.892591+00:00"}}