{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-01-28_5_StR_599_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-01-28","aktenzeichen":"5 StR 599/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 599/63 2194 087\n\nImWVanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeughandwerker Klaus ) eEENEEn\n\naus Hmm,\n\ngeboren am EEE 1951 in zei Kreis vn\n5\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.Januar 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schnitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 16.0ktober 1963 aufgehoben, soweit es ihn wegen leichtfertig falscher\nAnschuldigung verurteilt. in diesem Punkt wird der\nAngeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen,\nDie Gesamtstrefe und der Ausspruch über die Bekanntmachungsbefugnis werden aufgehoben.\n\n- 2.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die\nübrigen Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, nit der Verletzung\ndes sachlichen Sträfrechts gerügt wird, hat nur teilweise\nErfolg.\n\n\"Das Urteil ist ohne sachlichrechtlichen Fehler, soweit\ndie Strafkammer den Angeklagten wegen Amtsunterschlagung,\nVortäuschung einer Straftat, Diebstahls, schwerer räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 26 WaffenG\nund versuchter schwerer räuberischer Erpressung oder versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Vergehen gegen\n8 26 Waffeng verurteilt hat. Was die Revision hierzu | Vorirägt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung (§ 164 Abs.1 und 5 StGB) hat dagegen keinen.\nBestand. Die leichtfertige falsche Anschuldigung setzt. der\ninneren Tatseite nach u.a. die Absicht (unbedingter Vorsatz) des Täters voraus, durch die Anschuldigung ein\nbehördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen\ngegen den Verdächtigten herbeizuführen. Dabei müssen Vorstellung und Wille des Täters sich auf eine bestimmte\nPerson beziehen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.\n\nDie Anzeige vom 8.Juni 1962, die der Angeklagte bei\nder Staatsanwaltschaft in Hannover erstattete und in der\ndie Strafkammer die falsche Anschuldigung gesehen hat,\nenthielt im wesentlichen außer einer Schilderung der Tat,\ndie Gegenstand der Anschuldigung war, nur die Angabe, daß\ndie Tat von \"drei Männern! verübt worden sei, die Akten\nund Geld aus dem Zimmer des Angeklagten entfernt hätten.\nDie Feststellungen ergeben nun zwar, daß diese Männer\narei im Urteil mit ihren Namen genannte Beamte des Amtsgerichts in Hannover waren, die Akten und Geld auf Anordnung des Amtsgerichtspräsidenten abgeholt hatten. Die\nStrafkammer hat dem Angeklagten aber nicht nachweisen können,\ndaß ihm dies zur Tatzeit schon bekannt war. Es heißt auf\n\n-4-\n\nSeite 19/20 UA, der Angeklagte habe leichtfertig gehandelt,\nweil er die Anzeige erstattet habe, ohne sich vorher darüber zu unterrichten, ob etwa Beamte des Amtsgerichts die\nSachen mitgenommen hätten.\n\nDer Senat ist überzeugt, daß eine neue Verhandlung vor\ndem Tatrichter zu keinen abweichenden Feststellungen führen\nwürde. Er hat daher den Angeklagten, soweit dieser wegen\n.leichtfertiger falscher Anschuldigung verurteilt worden\nist, in Anwendung des § 354 Abs.1 StPO freigesprochen.\nDamit entfallen ohne weiteres auch die Gesamtstrafe und\n\ndie Entscheidung über die Bekanntmachungsbefugnis.\n\nDaß die rechtsfehlerhafte ‘Verurteilung wegen. leichtfertiger falscher Anschuldigung auch die Einzelstrafen\nbeeinflußt haben könnte, welche die Strafkammer für die\nübrigen Straftaten verhängt hat, hält der Senat für aus-\n‚geschlossen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt . Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-28/5-str-599-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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