{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-01-28_5_StR_585_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-01-28","aktenzeichen":"5 StR 585/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 585/63 2 79\n\nIm Namen des Volkes 088\nIn der Strafsache\ngegen\nden Geflügelzüchter Günther W EEE aus\n\nee 9\ngeboren am EEE 1959 in Ee@@,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.Januar 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ikum\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr En\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg (Oldbg) vom\n24.September 1963 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Verden/Aller zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nAN\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nFolgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des\n‚angefochtenen Urteils;\n\n1. Der. Verteidiger des Angeklagten. und dieser selbst\nhaben in der Hauptverhandlung den Sachverständigen Oberlandwirtschaftsrat Dr An wegen Besorgnis der Befangenheit. abgelehnt. Der Verteidiger hatte die Ablehnung damit\n- begründet, daß zwischen den Angeklagten und dem Sachverständigen schon seit längerer Zeit ganz erhebliche Spannungen\nbeständen. Dazu hatte der Angeklagte noch erklärt, daß er\nden Sachverständigen auch wegen eines Zeitungsartikels ab-\n„Tehne. Das ‚Landgericht hat das Ablehnungsgesuch für unbegrün-\n\ndet erklärt, weil der Angeklagte die Spannungen, die zwischen\n\n‚ihm und dem Sachverständigen bestehen sollen, nicht substantiiert\nhabe. Im übrigen seien die Ablehnungsgründe nicht glaubhaft\ngemacht worden.\n\nDer Verteidiger hatte aber ausweislich der Sitzungs-\n‚niederschrift im Anschluß an die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gebeten, \"den Sachverständigen selbst zu Wort\n. kommen zu lassen\", Das hält die Revision mit Recht für ausreichend und das Verfahren des ‚Landgerichts daher für\nfehlerhaft.\n\nDie Revision weist mit Recht. darauf hin, daß sich der\n\n“ Ablehnende zur. Glaubhaftmachung auf das (uneidliche) Zeugnis\ndes Abgelehnten berufen kann .(vgl.. Kleinknecht/Müller,\n:Komme2.StPO 4.Aufl. § 74 Anm,.4 Abs.2), wie.es für die Richter-\n\n. ablehnung in § 26 Abs.2 StPO ausdrücklich vorgesehen ist.\n\nDie Erklärung .des Verteidigers.konnte aber nur dahin ver-\n\nstanden werden, er berufe sich, um seiner Pflicht nach\n\n§ 74 Abs.3 StPO zu genügen, auf das Zeugnis des abgelehnten\n\nSachverständigen.\n\n- 3.\n\nDer Senat hat nicht von sich aus geprüft, ob etwa\nsämtliche Ablehnungsgründe \"nicht substantiiert\" sind. Einmal hat die Strafkammer diese Frage nicht untersucht, zum\nanderen hätte der Vortrag des Verteidigers und des Angeklagten das Landgericht auch von Amts wegen veranlassen sollen,\nsich von der Unbefangenheit des Sachverständigen zu überzeugen. Der ablehnende Beschluß läßt aber nicht erkennen,\ndaß die Strafkammer sich dieser Pflicht bewußt gewesen ist.\n\n2, Auf dem gerügten Verfahrensfehler kann das Urteil\n‚seinem gesamten Umfange nach beruhen. Zwar wird der Sachverständige in den Urteilsgründen nur zum Fall II 2 erwähnt\n.: (Betrug zum Nachteil der Versicherungsgesellschaften). Zu\ndiesem Punkte ist das Gutachten Dr. auch in der Anklage.\nschrift erwähnt. Dennoch kann der Senat nicht ausschließen,\n.daß sich die Ausführungen des Sachverständigen, der in der\n- Anklageschrift auch noch an anderen Stellen genannt worden\nist, auch auf die Feststellungen in den übrigen Fällen. ausgewirkt haben.\n\n3. Unter diesen Umständen braucht auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge nicht eingegangen zu\n- werden. Es wird sich jedoch empfehlen, vor der erneuten\n. Hauptverhandlung eine Entscheidung darüber zu treffen, ob\ndie Beschlagnahme der nicht in den siebzehn der Anklage beigefügten Ordnern enthaltenen, aber weiterhin asservierten\nUrkunden (Buchungsunterlagen des Angeklagten) aufrechterhalten werden kann. Sollten auch weiterhin die Voraussetzungen\nfür eine Beschlagnahme vorliegen, so wird für den Fall eines\nneuen Antrages des Angeklagten, ihm zur Vorbereitung seiner\nVerteidigung die nicht der Anklage beigefügten Unterlagen\nzur Verfügung zu ‚stellen, auf folgendes hingewiesens Es ist\n‚durch § 147 StPO nicht verboten, auch dem Angeklagten selbst\nAkteneinsicht zu gewähren. Ob und in welcher Form das\ngeschehen kann, richtet sich nach dem Ermessen des Gerichts\n(vgl.Ehrengerichtshof bei der Reichsrechtsanwaltskamnmer\nJwW 1936,3549). Dieses Ermessen kann jedoch begrenzt sein\n\n-4-\n\ndurch die Pflicht zu sachgerechter Fürsorge und durch das\nRecht des Angeklagten auf rechtliches Gehör.\n\n4. Es erschien angebracht, die Sache gemäß § 354\nAbs.2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Landgericht zurück-\n\nzuverweisen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-28/5-str-585-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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