{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-01-28_5_StR_574_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-01-28","aktenzeichen":"5 StR 574/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Far\n\nStR 6\n\n2194 gop\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafr:.che\n\ngegen\n\nl. den Verkaufsfahrer Hermann R aus Hgg\ngeboren am le 1321 in H ei Tu ( R\n\n2. den Verkaufsfahrer Horst F aus H\ngeboren am EEE 1915 in ( »\n\n3. den Lageristen Hans-Jürgen 5 aus Hgg,\ngeboren am isn 1940 in B R on\n\n4. den Verkaufsfahnen Walter J Em zu: row\n\ndort geboren 1928,\n- Sachbezeichnun: Slwu.a. -\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung\nvom 28.Januar 1964 in der Sitzung vom 18, Februar 1964, an\ndenen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof,Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Ru»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n‚für Recht erkanntz\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nRen uni Tee wirä das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. August 1963 samt\nden Feststellungen aufgehoben, soweit es diese\nAngeklagten und den Angeklagten JB verurteilt, ferner, soweit es den Angeklagten\nSinger wegen Diebstahls verurteilt und gegen\nihn eine Gesamtstrafe bildet»\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen —\n\n-3-\n\nGründe\n\nGegen die Verurtsilung der Beschwerdeführer sowie\n\n“ der Angeklagten Se und TB wegen Diebstahls\nbestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\nI.\n\nDie Strafkammer sieht die Wegnahme darin, daß Se\ndie Waren aus dem Lager nahn (UA 3,25). Nach Seite 5 UA\nhatte Sg den Fahrern diejenigen Waren aus dem Lager\nauszuhändigen, die sie.nich ihrem Ermessen auf ihren\nBestellscheinen eingetrzgen hatten, und die er in sein\nJagerbuch eintrug. Genau das hat Sg nach Seite 10 UA\ngetan. Das äußere Geschehen deckte sich also völlig mit dem\nWillen derjenigen Angestellten der Firma Beim, die\nmit SEE zusammen Gewahrsam an den im Lager befindlichen\nWaren hatten.\n\nBei dieser Sachlage konnte der bloße innere Wille\nder Angeklagten, die Varen zum Teil nicht für Rechnung\nder Firma Em sondern für eigene Rechnung zu\nveräußern, nicht dazu führen, in ihrem Verhalten einen\nBruch fremden Gewahrsams zu sehen. Das fehlende Einverständnis des Eigentümers mit der Zueignung schließt\nsein Einverständnis dazu, daß der-Täter die Sache in\nseinen Gewahrsam bringt, nicht aus (RG GA Band 61;,126,127).\n\nDa der Fehler die Verurteilung aller vier Angeklagten\nwegen Diebstahls betrifft, mußte insoweit auch die Verurteilung der Angeklagten Se und JE aufgehoben\nwerden, ferner die \"gegen SCHE 2:bildste Gesamtstrafe.\n\n'Da das Urteil gegenüber den’ Beschwerdeführern aus\ndiesem Grunde im vollen Umfangae aufgehoben wird, bedarf\nes keines Eingehens auf ihre weiteren Rügen.\n\nII.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf\nfolgendes hingewiesens\n\n1. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung wieder zu denszlben Feststellungen kommen\nwie bisher, so wird sie zu prüfen haben, ob die Firma\nDEE etwa noch an den auf den Lastwagen befindlichen Waren Mitgewahrsam hatte, Die bisherigen Feststellungen erlauben insoweit noch keine abschließende\nBeurteilung. Die Beantwortung dieser Frage wird im\nwesentlichen davon abhängen, ob den Verkaufsfahrern\ntrotz ihrer Selbständiekeit im übrigen ihre Reiseroute\nim wesentlichen vorgeschrieben war.\n\nSollte der Mitgewahrsam der Firma Dei für\ndie Zeit zu bejahen sein, in der die Fahrer die vorgeschriebene Route einhielten, so käme Diebstahl, etwa\ndurch Abweichen vom Wege zum Zweck der Belieferung der\n\"Privatkunden\" der Angeklagten oder durch Lieferung an\ndiese in Betracht, andernfalls Unterschlagung. Außerdem\nist der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Untreue\nsowie eines möglicherweise bei den Abrechnungen begangenen Betruges zu prüfen.\n\n2. In der neuen Verhandlung empfehlen sich sehr\neingehende Feststellungen darüber, in welcher Weise die\nAngeklagten ihre Veruntreuungen vorgenommen haben, und\nin welcher Weise diese festgestellt worden sind. |\n\nIm Urteil heißt es, das durch.den Schwarzverkauf\nunvermeidliche Defizit hätte erst über das Büro festgestellt werden können, wenn man die offiziellen Abrechnungen der Fahrer über die Lieferungen an die Kunden\nder Firma BB mit den Bestellungen und der\nAnzahl der ausgehändigten Waren verglichen hätte. UA S.13\nheißt es dann auch, während des Urlaubs des Singer sei\neine Kontrolle unter Einbeziehung der tatsächlich abgerechneten “Waren durchgeführt worden.\n\nWar dies so, so müßte die Möglichkeit bestehen, die\nBeteiligung der Fahrer durch einen Vergleich ihrer\nBestellzettel - dafür, daß auch diese etwa vernichtet\nworden wären, ergibt das Urt«il keinen Anhalt -— mit ihren\nAbrechnungen gegenüber dm Büro nachzuprüfen. Die Vernichtung des Lagerbuchs allsin könnte einem Vergleich\nzwischen Bestellzetteln und Abrechnung nicht entgegenstehen. Es läge deshalb nahe, von dieser Beweismöglichkeit\nGebrauch zu machen.\n\nEine Reihe bisher fzestgestellter Umstände könnte aber\ndafür sprechen, daß die Angeklagten so vorgegangen sind,\ndaß der Warenbestand sich gerade nicht mit den Lagerbüchern und den Bestellzetteln deckte, SB vielmehr\njeweils aus dem Lager mehr Ware herausgegeben hat, als\nin den Bestellzetteln vermerkt war und er selbst in die\nLagerbücher schrieb. Die gesamte bisherige Beweiswürdigung\ngeht davon aus, daß die Fahrer ihre Veruntreuungen nur\nunter Mitwirkung des SB vegzehen konnten, und daß die\näußeren Umstände zunächst den Verdacht auf SW lenken\nmußten, während die übrigen Beteiligten nur durch dessen\nAngaben überführt werden konnten, und daß die Vernichtung\ndes Lagerbuchs die Kontrolle erschwerte. Erhielten aber\ndie Fahrer von SW nicht mehr,als sie gemäß ihren\nBestellscheinen zu erhalten hatten, so ist nicht ersichtlich, warum sie für ihre Veruntreuungen einer Mitwirkung des SW überhaupt bedurft hätten. Ebensowenig ist für diesen Fall ersichtlich, inwiefern der\nVerdacht zunächst auf SW und nicht auf die Fahrer\nfallen mußte, und welchen Nutzen die Vernichtung des.\nLagerbuchs für die Anfeklagten haben sollte. All dies\nwürde verständlich, wenn SED nehr Ware ausgegeben hätte,\n\nals auf den Bestellscheinen und im Lagerbuch vermerkt\nwar. In diesem Fall hätten nämlich die Bestellzettel mit\nden späteren Abrechnungen der Fahrer übereingestimmt, so\ndaß auf diese zunächst kein Verdacht fallen konnte,\nwährend umgekehrt Lagerbuch und Bestellzettel nicht mit\nden Lagerbeständen übereingestimmt hätten, so daß der\nVerdacht auf Singer fallen mußte, der für das Lager\nverantwortlich war.\n\nDie Entscheidung entspricht im wesentlichen dem\nAntrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siener\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-28/5-str-574-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-28/5-str-574-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.733629+00:00"}}