{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-01-23_5_StR_205_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-01-23","aktenzeichen":"5 StR 205/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Id\n\n5_ StR 205/64 >\n195\nIm Namen des Volkes 009\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Seemann Karlheinz GW , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren an EEE 1957 in raw,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Bruno LEW, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren and 1941 in Hamburg,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 23.Juni 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof. Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\n- Bundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte nm\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nDie Revision des Angeklagten GB gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 23.Januar 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nDie Untersuchungshaft, die er in dieser\nSache nach dem 23.Januar 1964 erlitten hat, wird\nihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nAuf die Revision des Angeklagten IB wira..\ndas Urteil insoweit, als keine Gesamtstrafe gebildet worden ist, mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe\nan das Landgericht zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten\nzu befinden hat.\n\n- Von Rechts: wegen -\n\n- 3-\n\nGründe\n\nA, Die Revision des Angeklagten\n\nI.\n\nDie allgemeine Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344\nAbs.2 Satz 2 StPO).\n\nII.\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\nl. Daß das Landgericht nicht vollendeten, sondern nur\nversuchten Raub annimmt, beschwert den Angeklagten nicht.\nDie Tateinheit mit vollendeter räuberischer Erpressung\nwird rechtlich einwandfrei begründet.\n\n2. Indem GB mit IB auf DEE einschlug, wollte\n\ner \"erreichen, daß IB sein im Spiel verlorenes Geld\nwiedererlangte\" (UA S.9). Der Gebrauch des besitzanzeigenden\nFürwortes \"sein\" bedeutet nicht, daß GEB Aas Geld etwa\nnoch für Eigentum UP: gehalten habe. Das Landgericht\nstellt auch ausdrücklich das Bewußtsein der Angeklagten\nfest, \"daß das Geld, das MW bei sich hatte, für sie\nfremdes Geld darstellte\" (UA S.16).\n\n53. Bei dem versuchten Raube und der räuberischen\nErpressung behandelt das Landgericht den Angeklagten Ci>\nnicht als Mittäter, sondern als Gehilfen des Angeklagten\nIB, weil er diesem nur helfen wollte, wieder zu dem\nverlorenen Gelde zu kommen. Das hinderte die Strafkamer\njedoch nicht, in den Schlägen, die beide Angeklagte dem\nOpfer zufügten, eine gemeinschaftliche Körperverletzung\nzu finden, den Angeklagten MB also in diesem Punkte\nals Mittäter anzusehen, weil er selbst mit zuschlug.\n\nDiese gemeinschaftliche Körperverletzung war gerade die\nHilfe, die er dem I@®bei dem Raube und der räuberischen\nErpressung leisten wollte.\n\n4. Der § 250 Abs.1l Nr.5 StGB setzt nicht voraus, daß\nder Angeklagte früher als Haupttäter bestraft worden ist\nund jetzt wieder als solcher verurteilt wird. Es genügt\nvielmehr die frühere und die jetzige Verurteilung als\nGehilfe. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Taten vollendet oder nur versucht worden sind. Das alles ist für den\nRückfalldiebstahl nach § 244 StGB seit langem anerkannt\n(vgl. BGHSt 2,360,361 mit Nachweisen). Es besteht kein\nGrund, den Rückfallraub in diesem Punkte anders zu behandeln.\n\n5. Die sonstigen Ausführungen der Revision sind,\nsoweit sie sich nicht überhaupt unzulässigerweise von den\nFeststellungen entfernen, offensichtlich unbegründet.\n\nB. Die Revision des Angeklagten LE\n\nSoweit sich die allgemeine Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet. Auch die Höhe der\nStrafe ist rechtlich nicht zu beanstanden. .\n\nDie Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Landgericht es unterlassen hat, eine Gesamtstrafe mit der\nrechtskräftigen Strafe von acht Monaten Gefängnis wegen\neigenmächtiger Entfernung ‘von der Truppe zu bilden. Daß\ndies hätte geschehen müssen, liegt nach dem Inhalt der\nUrteilsgründe (UA 8.7, 19) mindestens nahe. Diese Mög- .\nlichkeit einer Verletzung des § 79 StGB. rechtfertigt\ngrundsätzlich die Revision (BGHSst 12,i, 9/10).. Es liegt\nauch keiner der dort genannten Ausnahmefälle vor. Schon\nlange vor der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte mit\n\nseinem in der Revision erwähnten Schreiben vom 12.Dezenber\n1963 (Bd.I Bl.106 d.A.) auf das frühere Urteil hingewiesen\n\n-5-\n\n1%\n\n-5.\n\nund das Aktenzeichen mitgeteilt. Weitere Einzelheiten\nergaben sich aus der Mitteilung der Strafanstalt Hamburg-Fuhlsbüttel vom 4.Januar 1964 (Bd.I Bl.113 d.A.). Wenn\n\ndas Landgericht es außerdem für nötig hielt, die Akten\nüber die frühere Verurteilung herbeizuziehen, mußte dies\nohne nennenswerte Verzögerung der Hauptverhandlung möglich\nsein, weil es sich um Akten der Staatsanwaltschaft beim\nerkennenden Gericht handelte.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-23/5-str-205-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-23/5-str-205-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.609773+00:00"}}