{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-01-21_5_StR_596_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-01-21","aktenzeichen":"5 StR 596/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Y\n\n5 StR 596/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Holzkaufnann und Friseur Heinrich R eEREEEEEEEE»\ndort geboren an RER 1910,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n794 08:\n\nwegen Untreue\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Januar 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof .Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 17.Oktober 1963\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe\n\n1. Der Senat hat von Amts wegen geprüft, ob die Strafklage durch das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom\n28.Mai 1962 - 5 KMs 2/62 - oder das Urteil des Schöffengerichts in Duderstadt vom 22.August 1963 - 5 Ms 145/62 -\nauch für die beiden Untreuetaten verbraucht worden ist, die\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Das ist im\nGegensatz zur Meinung der Revision nicht der Fall. Fortsetzungszusammenhang zwischen diesen Taten und denjenigen\nUntreuetaten, die Gegenstand der Urteile vom 28.Mai 1962\nund 22.August 1963 waren, besteht schon deshalb nicht, weil\nes an einem Gesamtvorsatz fehlt, wie ihn der Rechtsbegriff\nder fortgesetzten Straftat voraussetzt. Weder die beiden\nfrüheren Urteile noch das jetzt angefochtene Urteil bieten\neinen Anhalt für das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes,\nder sowohl die früher abgeurteilten Taten oder einen Teil\nvon ihnen als auch die jetzt abgeurteilten Taten umfaßt.\nDaß die Taten \"im gleichen Zeitraum und unter gleichen Umständen verübt wurden\", genügt nicht. |\n\n2. Die Sachrüge ist unbegründet,\n\na) Zu Unrecht meint die Revision, Untreue zum Nachteil\ndes Großhändlers R@MEEEEB l1icge nicht vor, weil die zwischen\ndem Angeklagten und Rem setroffene Vereinbarung über\ndie Höhe des Zinssatzes und der Provision (28% jährlich), die\nRennemann für den ihm vom Angeklagten zu beschaffenden Kredit\nzahlten sollte, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig\nsei und daher ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB\nnicht bestanden habe.\n\nHierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob\neine Vereinbarung der oben mitgeteilten Art gegen die guten\nSitten verstößt und infolgedessen dieser Teil des zwischen\n\ndem Angeklagten und Rem abgeschlossenen Vertrages\noder gar das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist (§§ 138\nAbs.1, 139 BGB). Denn eine solche Nichtigkeit ändert\n‚nichts an der Tatsache, da) Ri den Angeklagten\nu.a. Wechsel (Blankowechsel) über insgesamt 27.620 DM\ngab, die nur das Akzept Rs und die Bezeichnung\n\n. der Wechselsumme enthielten (es fehlten die Unterschrift\ndes Ausstellers sowie. die. Angaben über Ausstellungs- und\nFälligkeitstag) und die zur Sicherung ‚des vom ‚Angeklagten\nzu beschaffenden Geldes derart dienen sollten, daß der\noder die 'Weldgeber sie in Verwahrung nahmen und nach Rückzahlung des Kredites on rn zurückgaben.. Diese Tat-\n„Bäche allein ‚begründete zwischen dem’ Angeklagten. und\nZe ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB,\ndas den Angeklagten verpflichtete, fremde Vernögensinteressen wahrzunehmen, ‚insbesondere mit den ihn. von\n\n: Rn anvertrauten Wechseln so zu verfahren, daß\nren nicht Dritten wechselrechtlich verpflichtet\n\n.. wurde: oder verpflichtet werden konnte, ohne eine ent-\n\n. sprechende Gegenleistung zu erhalten.\n\nDiese Pflicht hat der Angeklagte nach den. Feststellungen der Strafkannmer dadurch verletzt, daß er zwei der\nvon Rennemann akzeptierten Wechsel über je 5.000 DM nicht\n. einem Geldgeber in Verwahrung gab, der Geld für )\nzur Verfügung ‘stellte oder stellen sollte (der Angeklagte\nhat dem Ri überhaupt. keinen Kredit verschafft),\n.sondern sie dem Werbeagenten zum; dem er ebenfalls. Geld\n\n.. zu. beschaffen versprochen. hatte, \"zum Diskont ‚als, ‚Akonto-\n\n:;, zahltung'!\" überließ, nachdem sein Geschäftsfreund Zen\n\n- sie als. Aussteller unterschrieben hatte. Daß er dem\nRem hierdurch einen, Nachteil im Sinne des N 266 ‚StGB\nzufügte, liest auf der Hand.\n\n14\n-4-\n\nDie Entscheidung BGH NJW 1954,889'°, auf welche die\nRevision sich für ihre gegenteilige Meinung bezieht, be.\ntrifft einen Fall, der wesentlich anders liegt. Die Entscheidung verpflichtet den Senat daher nicht, die Sache\ngemäß § 136 Abs.1 GVG dem Großen Senat für Strafsachen\nvorzulegen.\n\nb) Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil des\n'Fabrikanten HB ist ebenfalls ohne sachlichrechtlichen\nFehler. |\n\n_ Was die Revision hierzu vorträgt, sind Angriffe gegen\ndie Beweiswürdigung. Sie können der Sachrüge nicht zum\nErfolge verhelfen. Der Tatrichter ist weder verfahrensnoch sachlichrechtlich gehindert, der Aussage eines Zeugen\nteilweise zu glauben und teilweise nicht zu glauben.\n\nc) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung der\n'Strafkammer, daß die Untreue zum Nachteil RB und\ndie Untreue zum Nachteil He zwei im Sinne des\n§§ 74 StGB selbständige Straftaten sind. Die hiergegen\nerhobenen Revisionseinwendungen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nd) Die gegen den Strafausspruch gerichtete Sachrüge ist ebenfalls ohne Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat nicht die bloße Tatsache als\nstrafschärfend berücksichtigt, \"daß der Angeklagte Finanzgeschäfte getätigt hat, obwohl er über eigene Mittel zur\nKredithergabe nicht verfügte\". Das tun in der Tat viele\nGeldvermittler, ohne daß ihnen daraus ein Vorwurf gemacht\nwerden könnte. Die Urteilsstelle, auf welche die Revision\nhier abzielt, lautet vollständig: \"Bei der Strafzumessung\nfiel erschwerend die Gewissenlosigkeit des Angeklagten\n\n-5-\n\nins Gewicht, mit der er sich das Vertrauen seiner\n‘Geschäftspartner erschlichen hat und sich den Anschein\n‘ eines seriösen Finanziers gab, obwohl er über eigene\n\n\" Mittel zur Kredithergabe weder verfügte noch in der Lage\n\n‘war, Finanzierungen auf einem kaufmännisch ordnungsmäßigem Wege durchzuführen. Die angeblichen Geldgeber,\ndie er an der Hand hatte, waren lediglich Geschäftsleute, die ihrerseits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren und Kredite suchten, oder die er - wie\n\nden Zeugen B@EEB - durch seine Machenschaften bereits\ngeschädigt hatte.\" Die hiermit zum Ausdruck gebrachten\nStrafzumessungserwägungen sind aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-21/5-str-596-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-21/5-str-596-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.509512+00:00"}}