{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-01-21_5_StR_514_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-01-21","aktenzeichen":"5 StR 514/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Amtliche Sammlungs Ja\n\nStGB § 242\n\nEin Soldat, der einem Kameraden einen Dienstgegenstand wegnimnt, um ihn ale Ersatz für einen\nvon ihm empfangenen, aber verlorenen (oder ihm\nabhanden gekommenen) bei der Abmusterung auf der\nBekleidungskammer abzugeben, handelt nicht in\nZueignungsabsicht.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlungs Ja\n\nStGB § 242\n\nEin Soldat, der einem Kameraden einen Dienstgegenstand wegnimnt, um ihn ale Ersatz für einen\nvon ihm empfangenen, aber verlorenen (oder ihm\nabhanden gekommenen) bei der Abmusterung auf der\nBekleidungskammer abzugeben, handelt nicht in\nZueignungsabsicht.\n\nBGH, Beschl. v. 21. Januar 1964 - 5 StR 514/63 -\nAG Rotenburg\n0LG Celle\n\n5 StR 514/63\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schmied und Fahrzeugbauer, jetzigen Kraftfahrer\nManfred K OB zus SE Bezirk Deguuw,\ngeboren am EEE 1940 in cn,\n\nwegen Diebstahls\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21.Januar 1964\n\nbeschlossens\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht in\nCelle zur Entscheidung zurückgegeben.\n\nGründe\n\nDas Oberlandesgericht Celle hat dem Senat gemäß\n§ 121 Abs.2 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung\nvorgelegts\n\n\"Ist das Merkmal der Zueignung im Sinne des\n\n§ 242 StGB auch dann zu bejahen, wenn ein\nSoldat einem Kameraden einen Dienstgegenstand\nwegnimmt, um ihn als Ersatz für einen von ihm\nempfangenen, aber verlorenen (oder ihm abhanden\ngekommenen) bei der Abmusterung auf der Bekleidungskammer abzugeben?\"\n\nDas Oberlandesgericht möchte die Frage verneinen. Es\nsieht sich hieran durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt in NJW 1962,1879 vom 13.Juni 1962\ngehindert. Da das Oberlandesgericht Frankfurt die jetzt\ndem Bundesgerichtshof vorgelegte Frage bejaht und deshalb\ndie Verurteilung wegen Diebstahls bestätigt hat, will\nalso das vorlegende Oberlandesgericht von dieser Entscheidung abweichen. Dennoch sind die Voraussetzungen\n\n- 2-\n\ndes § 121 Abs.2 GV@ nicht gegeben. Denn das Oberlandesgericht in Frankfurt ist bei. seiner Entscheidung vom\n13.Juni 1962 von der - allerdings nicht veröffentlichten -\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs 5 StR 505/61 vom\n28.Novemder 1961 abgewichen, Auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle hatte der Angeklagte\n\neine Sache weggenommen, weil er über ihre Identität mit\neinem gleichartigen Gegenstand täuschen wollte, um\nmöglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen sich\nabzuwenden, und der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung\nwegen schweren Diebstahls aufgehoben. Der Bundesgerichtshof\nhat in seinem Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe\n\nnicht die Absicht gehabt, die Sache sich rechtswidrig\nzuzueignen. Er habe sie nicht in sein Vermögen über-\n\nführen wollen; vielmehr über die Identität der (ausgetauschten) Sache täuschen wollen, um möglicherweise\n\neinen Schadensersatzanspruch gegen sich abzuwenden.\n\nAuf diese Täuschung, nicht auf die Zueignung sei sein\n\nWille abgestellt gewesen. Es sei zu prüfen, ob Versuch *\n\nin Frage komme.\n\nDaß es sich bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle nicht um einen Soldaten handelte, der\neinen Dienstgegenstand weggenommen hat, ist nach Ansicht\ndes Senats nicht von Bedeutung.\n\nDie Frage, ob im vorliegenden Falle der Angeklagte\nsich eines (versuchten) Betruges schuldig gemacht hat,\nist nicht Gegenstend des Vorlegungsbeschlusses,\n\n+\n\nmus heißen: Betrug;\n\nvgl. den anliegenden - 3 -\nBericnhtizungsbeschluß\n\nvm ll.#ebruar 15964.\n\n- 3-\n\nUnter diesen Umständen sind die Vorlegungs-\n‚voraussetzungen nicht gegeben (vgl. BGHSt 13,149 ff).\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n- Schmitt Börker\n\n5 StR 514/65\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schmied und Fahrzeugbauer, jetzigen Kraftfahrer\n\nManfred K EEE zu: BEE zirı: Zen,\ngeboren am EEE 940 ir cm,\n\nwegen Diebstahls\n\nwird der Beschluß vom 21.Januar 1964 wegen offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, daß es in der\nUrschrift auf Seite 1, Zeile 2 von unten (= Seite 2,\nZeile 19/20 des Abdrucks) heißen muß;\n\nEs sei zu prüfen, ob Betrug in Frage komme,\nBerlin, den 11.Februar 1964\nBundesgerichtshof\n\n5.Strafsenat\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-21/5-str-514-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-21/5-str-514-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.491195+00:00"}}