{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-01-21_5_StR_365_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-01-21","aktenzeichen":"5 StR 365/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 365/64 / Hi,\n(alt: 5 StR 419/62) 2210 037\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeimeister Karı C END aus Tamm,\ngeboren am EEE 1914 in SED Kreis TREND,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nfi\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20.0ktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt.\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte wi\n\n. als Urkundsbeamtin. der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 21. Januar 1964\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Die verfahrensrechtliche Rüge, daß die Jugendkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338\nNr.1 StPO), greift nicht durch. An der Hauptverhandlung\ngegen den Angeklagten haben Landgerichtsrat Schuster als\nVorsitzender, Landgerichtsrat St und Gerichtsassessor\nKg als beisitzende Richter teilgenommen (Niederschrift\nvom 20. und 21.Januar 1964 - Bd.III B1.80,92 d.A.). Wie\ndie dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten\nvom 8.April und 8.Mai 1964 ergeben, entsprach diese Besetzung den Vorschriften der §§ 63 ff GVG.\n\nNach dem Geschäfteverteilungsplan für das Geschäftsjahr 1964 gehören der Jugendkammer in Aurich als ordentliche\nMitglieder an: als Vorsitzender Landgerichtsdirektor Ts\nund als Beisitzer Gerichtsassessor MB (für üen erkrankten\nLandgerichterat KegW) una Lanägerichtsrat SCHE.\nLandgerichtsdirektor PO war verhindert, in der vorliegenden Sache am 20. und 21.Januar 1964 den Vorsitz zu\nführen, weil er die Schwurgerichtssitzung gegen Dr.Scheu\nvorzubereiten hatte. Sein ständiger Vertreter, Landgerichtsrat Kopm konnte ebenfalls den Vorsitz nicht übernehmen;\ner hatte zwar nach längerer Krankheit am 16.Januar 1964\nden Dienst wieder angetreten, konnte sich aber wegen der\nKürze der Zeit und offenbar auch wegen seines noch nicht\nganz wiederhergestellten Gesundheitszustandes auf die am\n20. und 21.Januar 1964 anberaumte Hauptverhandlung nicht mehr\nvorbereiten und war vor allem gesundheitlich noch nicht in\nder Lage, an einer zweitägigen Sitzung teilzunehmen. Das\n\nbis\n\ngenügt zur Annahme einer Verhinderung im Sinne der §§ 63,\n67 GVG (vgl. BGH LM StS GVG § 67 Nr.4), wie auch die\nRevision nicht in Zweifel zieht. Der Landgerichtspräsident\nhat nach seiner dienstlichen Äußerung vom 8.April 1964\n\nam 17.Januar 1964 in einer Besprechung mit Landgerichtsdirektor PM die Verhinderung festgestellt und am\n20.Januar 1964 noch vor Beginn der Sitzung schriftlich\nvermerkt. Als das nächstdienstälteste ordentliche Mitglied\nder Jugendkammer hatte danach Landgerichtsrat SchD den\nVorsitz zu führen (§ 66 Abs.1ı GVG). Das beanstandet die\nRevision im Ergebnis auch’ nicht.\n\nAus den bezeichneten Gründen war Landgerichtsrat\n\nKeim zugleich auch verhindert, in der Hauptverhandlung\n\nam 20. und 21.Januar 1964 als Beisitzer mitzuwirken. Die\nRevision beanstandet zu Unrecht, daß an seiner Stelle\nGerichtsassessor Ki als beisitzender Richter an der\n\nSitzung teilgenommen hat. Nach der dienstlichen Äußerung\n\ndes Landgerichtspräsidenten vom 8.April 1964 in Verbindung\nmit der schriftlichen Verhinderungsmeldung des Landgerichtsdirektors N vom 18.Januar 1964 (BdA.III B1.145 d.A.)\nhatte das Präsidium des Landgerichts ihn durch den Geschäftsverteilungsplan vom 18.Dezember 1963 anstelle des erkrankten\n\nlandgerichtsrats Keie für das Geschäftsjahr 1964 der\n\nJugendkammer als ordentliches Mitglied zugeteilt (vgl.\n\n§ 63 Abs.2 GvG). Diese Eigenschaft verlor Gerichtsassessor\nKB nicht, wie die Revision meint, bereits durch den Dienstantritt des Landgerichtsrats Keil an 16.Januar 1964.\n\nWie bereits hervorgehoben, konnte Landgerichtsrat Ko u\n\nInfolge der Nachwirkungen seiner Krankheit an der Haupt-\n‚Verhandlung, am 20. und 21. Januar, 1964 noch nicht teilnehnen.\n\nGegen die Teilnahme des Gerichtsassessors Kan der Hauptverhandlung am 20. und 21.Januar 1964 ist danach nichts\neinzuwenden.\n\nVertreter des Landgerichtsrats Schw. der seinerseits infolge der Heranziehung als Vorsitzender verhindert\nwer, in der Hauptverhandlung als Beisitzer der Jugendkammer\nmitzuwirken, war nach dem. Geschäftsverteilungsplan von\n18. Dezember 1963 Landgerichtsrat WEB und bei dessen .\nVerhinderung das jeweils dienst jüngste Mitglied des Landgerichts. Landgerichterat “EB konnte den als Beisitzer\nausfallenden Landgerichtsrat Sc nicht vertreten, weil\ner, wie in Übereinstimmung mit der dienstlichen Äußerung\ndes Landgerichtspräsidenten vom 8.April 1964 die Revision\nselbst vorträgt, am 21.Januar 1964 an der Sitzung einer\nanderen Strafkammer teilnehmen mußte. Das nach. ihm geschäftsplanmäßig zur Vertretung berufene dienstjüngste Mitglied\ndes Landgerichts, Landgerichtsrat Dep, wer verhindert,\nweil ihm am 20.Januar 1964, dem ersten Verhandlungstag der\nvorliegenden Sache, die Leitung der regelmäßig am Montag\nstattfindenden Arbeitsgemeinschaft für Referendare oblag.\nDer Landgerichtspräsident hat nach seiner ergänzenden\ndienstlichen Äußerung vom 8.Mai 1964 (BA.III B1.157 d.A.),\nderen Richtigkeit zu bezweifeln kein Anlaß besteht, in\nseiner Besprechung mit dem Landgerichtsdirektor TE an\n17.Januar 1964 die Verhinderung des Lenägerichterats Hg\nallerdings nur formlos mündlich festgestellt, eine schriftliche Feststellung hierüber also nicht getroffen. Da eine\nsolche zwar zweckmäßig sein mag, das ‚Gesetz sie aber nicht -\nvorschreibt (vgl. RGSt 65,299,301; BGH 4 StR 639/53 vom\n22.April 1954 und 4 StR 494/55 vom 26. Januar 1956), genügen\ndie mündliche Feststellung der Verhinderung und die mündliche\nBestimmung des Vertreters den Anforderungen des § 67 GVG, Wenn\nder: Beginn einer Hauptverhandlung mit der regelmäßig stattfindenden Arbeitsgemeinschaft für Referendare auf einen Tag\nfällt, so'ist das für den an diesen’ Tag als’ Leiter der\nArbeitsgemeinschaft vorgesehenen Richter im Interesse einer\n\n-6 -\n\nsachgemäßen Ausbildung des juristischen Nachwuchses ein\nausreichender Hinderungsgrund. Daß dem Angeklagten und\n\ndem Verteidiger dieser Hinderungsgrund bekannt war, ist\nnicht notwendig. Vielmehr genügt es, daß die Mitglieder\n\nder erkennenden Jugendkammer von ihm Kenntnis hatten. Auch\nLandgerichtsrat StWwar hiernach als geschäftsplanmäßiger\nVertreter zur Mitwirkung an der Verhandlung berufen.\n\nGegen die Vorschriftsmäßigkeit der Besetzung der\nJugendkamner in dieser Sache ergeben sich nach alledem\nkeine Bedenken.\n\n2. In sachlichrechtlicher Hinsicht 1äßt das Urteil\nkeinen Rechtsfehler erkennen, Die Einzelangriffe der Revision\nhierzu sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-21/5-str-365-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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