{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-01-14_5_StR_572_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-01-14","aktenzeichen":"5 StR 572/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 572/63\n21\n94 09;\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Heino DB HH zu: Tem,\ngeboren am EEE 1934 i. En ED) ,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Januar 1964, an der tsilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof. Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzonde Richter,\nBundesanwalt Dr En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte nn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Kevision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 31.Juli 1963\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensrüg zen sind unbegründet.\n\n1. Die Revision meint, beide Sachverständige seien\nnicht ordnungsmäßig vernommen worden; weil sie in ihrer\nkommissarischen Ve srnehmung auf ihre schriftlichen Äußerungen\nverwiesen hätten.\n\n\"Bei der Vernehmung dus Sachverständigen. Dr. SCHNEE\nkommt dieser Verfahrensve Sr Stoß, keinesfalls in-Betracht.\nwie die Niederschrift über, ‚seine Vernehmung ergibt, hat\ndieser Sachverständige sein Gutachten zunächst mündlich\nerstättet, und es ist dann nur zur Erleichterung der\nProtokollierung auf diese früheren schriftlichen Angaben,\ndie ihm vorlagen, if der Sitzungsniederschrift Bezug\ngenommen worden. Das ist nicht zu beanstanden. Der\nBundesgerichtshof hat bereits für eine Zeugenvernehmung\nausgesprochen (NJW 1953,35), daß einem Zeugen, der ganz\n: oder: teilweise dasselbe sagt wie bei früheren Vernehmungen,\ndie Niederschriften: der früheren Protokolle vorgelesen\nwerden dürfen und dann auf diese Niederschriften Bezug\ngenommen werden darf. Auf die’ Vernekmung eines Sachverständigen finden hach § 72 StPO die Vorschriften über\n. die. Zeugenvernehmung entsprechende Anwendung. Da er vor\n;der Hauptverhändlung in aller’ Rögel nicht zu Protokoll\nvernommer:wirdy: :söndern ein’ schriftliches Gutachten zu\n..den::Akten einreicht, sstehen \"keine Bedenken, . daß dieses\n:zsehriftliche: Gutachten bei der 'Vernehmung eines 'Sachverständigen ebenso ‚behandelt wird wie frühere Vernehmungsprotokolle bei der Vernehnung eines Zeugen. Das schrift-\n\"liche Gutachten brauchte dem Sachverständigen auch nicht\nvorgelesen zu werden, da ır es vor sich liegen hatte.\n\n-3-\n\nOb die Art der Vernehmung des Sachverständigen\nDr.IB sich noch mit §§ 69, 72 StPO verträgt, kann\ndahingestellt bleiben. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler\nkönnte das Urteil keinesfalls beruhen. Nach seinen eigenen\nDarlegungen hat es die Ausführungen des Sachverständigen\nnicht. zu Ungunsten des Angeklagten verwertet. Wie die\n' Revision selbst vorträgt, konnte von dem Blutgruppengutachten auch keine Feststellung zugunsten des Angeklagten\nerwartet werden.\n\nDen Antrag, Dr.Sm in der Hauptverhandlung vor\ndem erkennenden Gericht zu vernehmen, hat der Verteidiger\nin der \"Hauptverhandlung nicht wiederholt. Er kann die\nRevision deshalb nicht darauf gründen, daß sein vor der.\n‚kommissarischen Vernehmung gestellter Antrag nicht be-.\nschieden worden sei.\n\nUnberechtigt ist auch die Rüge der Revision, die -\nStrafkammer habe zu Unrecht die Voraussetzungen für die\nkommissarische Vernehmung des Sachverständigen Dr. Sue»\n\"angenommen. Ob einem Sachverständigen wegen großer\nEntfernung das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht\nzugemutet- werden kann (§ 251 Abs.1 Nr,3 StPO), hängt\nweitgehend von der Person des Sachverständigen und der\nArt seiner Beschäftigung ab. Bei dem Sachverständigen\nDr. SB handelte es sich um einen Spezialarzt,.\nwelcher der Natur der’ Sache nach häufig zu Gutachten in\nAbstammungsangelegenheiten herangezogen wird. Für derartige Ärzte ist es in der ‘Regel unzumutbar, nahezu.\n\n\"sinen ganzen Tag für die Erstattung des Gutachtens in\n\n“ einer Sache zu opfern, wenn sich dies durch eine kommissarische ‚Vernehmung vermeiden läßt. Der Beschluß der\nStrafkammer nimmt zwar nicht ausdrücklich auf die\n\"Bedeutung der Aussage\" Bezug. Indessen ergibt das Urteil,\ndaß die Strafkammer auch das Gutachten des Sachverständigen\nDr SCHE bei der Beweiswürdigung überhaupt außer\nBetracht gelassen hat. Darzus ergibt sich, daß die\n\n-A-\n\nBedeutung der Aussage für die Strafkammer keine Veranlassung\nbot, diesem Sachverständigen besondere Opfer zuzumuten,\n\nWenn der Verteidiger glaubte, auf Grund der Hauptverhandlung\n\"noch besondere Fragen an ihn stellen zu müssen, so hätte\n\ner den Antrag stellen müssen, den Sachverständigen über\ndiese genau formulierten Punkte nochmals zu vernehmen. Der\nVerteidiger gibt aber noch nicht einmal in der Revision\n\nan, welche Vorhaltungen er dem Sachverständigen Dr. Sn\nhätte machen wollen. |\n\n2. Das Gericht durfte sich die erforderliche Sachkunde zur. Feststellung zutrauen, daß der Angeklagte bei\nEidesleistung genügende Verstandeskraft gehabt hat,. und\ndaß Zweifel an seiner vollen Zurechnungsfähigkeit nicht\nbestehen konnten. Der Angeklagte hatte selbst nicht\nvorgetragen, daß ces sich etwa um eine besonders schwere\nGehirnerschütterung nit langdauerndem Krankenhausaufenthalt gehandelt habe. Wie das Urteil ergibt, hatte\nsich der Angeklagte vielmehr dahin singelassen, daß er\nalsbald nach dem Unfall wieder habe Motorrad ‚fahren\nkönnen.\n\nDaß die Strafkammer den Antrag auf Vernehmung des\nLehrers als sachverständigen Zeugen nicht ausdrücklich\nabgelehnt hat, hat der Angeklagte nicht gerügt. Auf einem\netwaigen Verstoß insoweit könnte im übrigen das Urteil\n‘ auch nicht beruhen. Der Angeklagte hat mit 15 Jahren die\n. Schule verlassen und war zur Zeit der Eidesleistung\n25 Jahre alt. Es ist ausgeschlossen, daß der Lehrerüber\ndie Verstandesreife des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt\netwas Sachdienliches hätte bekunden können.\n\n3, Die Revision rügt, daß die Strafkammer dem Beweisamtrage, ein erbbiologisches Obergutachten einzuholen,\nnicht stattgegeben habe, gibt äber den Inhalt des ablehnenden Beschlusses nicht an. Diese Verfahrensbeschwerde\nist deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\n-5-\n\n4. Schließlich rügt die Revision,\"daß das Gericht\nin den Urteilsgründen nicht den hilfsweise gestellten\nBeweisamtrag, 'Dr.med. IB, Dr.med. Lug und Dr.med.\nSci zu dem erbtiologischen Gutachten, daß dem\nvon Dr.Steiniger schriftlich erstatteten Gutachten auf\nGrund der subjektiven Auffassung des Sachverständigen\nProt.Dr. SC nt or Berücksichtigung der Tatsache,\ndaß die Konstellation von Mutter. und Kind (Zeugin\nKe und ihr Kind) so übereinstimmend ist, daß die\nAusschlußchance nach der. Berechnung von Tab und\nSu ohne 'Einschluß .der Haptoglobine nur 7,84 »\nbeträgt, nicht beschieden hat\". 2\n\n. Diese Rüge ist schon: spr.chlich . in. sich 1 völlig\nunverständlich und desh&ülb unbe.chtlich. wie die\nSitzungsniederschrift ergibt, hatte. im. übrigen der\nAngeklagte nur beantragt, die: in der Revisionsrüge\ngenannten Ärzte \"zu dem‘ erbbiologischen Gutachten zu\n\nhören\". Das läßt sich allenfalls. als Antrag auf Einholung eines Obergutachtens suffassen, mit dem sich\n\nbereits: der Ablehnungsbeschluß in der Sitzungsniederschrift auseinandergesetzt hat, und im übrigen das Urteil\n(ua 8.11) aussinandersotzt. . u\n\nÄ IT. Die Sachrüge\nenthält ausschließlich unzulässige Angriffe gegen die\nallein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\n.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Kersting\n\nir","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-14/5-str-572-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-14/5-str-572-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.336089+00:00"}}