{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-01-14_5_StR_571_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-01-14","aktenzeichen":"5 StR 571/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlagewerks Ja\nAmtliche Sammlungs ja\n\nStGB § 316a\n\nZu dem Merkmal \"Ausnutzung der besonderen\nVerhältnisse des Straßenverkehrs\"\n\nBGH, Urt. v. 14. Januar 1964 - 5 StR 571/63 -\nLG Hannover\n\n5_ StR 571/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dekorateur Hans v EEE au: Im,\ngeboren an@iiliew 19:5 ir ven (EEE) ,\n\nwegen Autofallen-Raubes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Januar 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn\n“ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gm\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 23.September 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent«\nscheidung an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe\n\n‘Der Angeklagte hatte mit der Prostituierten Ju»\nin seinem Kraftwagen auf cinem Parkplatz Geschlechtsverkehr. Als er auf der Rückfahrt kurze Zeit anhielt,\ndrängte ihn Frau IMW mit einer kränkenden Bemerkung,\nsie nach Hause zu fahren. Sis:hatte über ihn schon\nwährend des Geschlechtsverkehrs abfällige Reden geführt.\nDer Angeklagte geriet jetzt in. Erregung, setzte der Frau\neine ungeladene Gaspistole auf den Körper und verlangte\n:von ihr, da sie nichts von ihm wissen wolle, . das Geld\nzurück. Sie händigte ihm daraufhin die 11 IM aus, die er\nihr auf dem Parkplatz gegeben hatte, und. verließ das\nFahrzeug. j '\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen Verbrechens gegen §§ 316a, 255, 250, 73 StGB\" verurteilt.\n\nSeine kevision rügt mit Erfolg Verletzung des\nsachlichen Rechts. \"\n\n1. Das Landgericht nimmt rechtsirrigerweise an,\nder Angeklagte habe, wie es zum Tatbestande des § 316a StGB\ngehört, zu dem Angriff auf seine Mitfahrerin die besonderen\nVerhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt. Es beruft\n: sich dafür. zu Unrecht auf die \"ständige Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs\". In allen Fällen, die den bisher ver-\n: öffentlichten Entscheidungen zugrunde lagen, hatte der\nTäter den Plan zu dem Überfall schon bei Antritt der Fahrt\n. oder spätestens während des Fahrens gefaßt... Der Angeklagte\nentschloß sich aber zu dem Vorgehen gegen Frau. Jim»\nerst, nachdem er seinen Kraftwagen aus einem anderen\nGrunde angehalten hatte.: In diesem wesentlichen Punkte\nunterscheidet sich der vorliegende Fall insbesondere von\ndem Sachverhalt der Entscheidung BGHSt 18,170. Damals\nhatten die Täter das Kraftfahrzeug von vornherein planmäßig dazu verwendet, das Opfer in der Weise zu überrunpeln, daß sich einer von ihnen zunächst im Kofferraum\nverbarg.\n\n- 3-\n\nHier lag es unders. D«3 der Anreklagte Frau Tg\nim Kraftfahrzeuge angriff, erfüllt ;llein nicht das\nMerkmal der \"Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des\nStraßenverkehrs\". Dazu muß die Tat \"in naher Beziehung\nzur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittels stehen\" (Schönke/Schröder, StGB 11. Aufl.\nAnm.II 4 zu N 316a). Das Kraftfahrzeug muß, wie der\nSenat schon in seiner unveröffentlichten Entscheidung\n5 StR 93/63 vom 30. April 1963 Über einen den vorliegenden\nähnlichen Fall ausgesprochen hat, \"als Transportmittel\nim Tatplan eine Rolle spielen\". Dazu mag vielleicht schon\ngenügen, wenn der Täter von vornherein beabsichtigt, nach\ndem Raubüberfall mit Hiife des Fahrzeugs schnell und\nunerkafint zu entkommen (vgl. BGHSt 18, 170,272); Auch davon\nist aber hier keine Rede. 5 .\n\nDie Verurteilung nach § 3i16a StGB bleibt daher nicht\nbestehen.\n\n2:' Der Senat kann'den Schuldspruch nicht einfach\n‘ändern, weil die' bisherigen Feststellungen auch die An-'\n\"wendung, der 88 255, 255, 259 SteB nicht: rechtfertigen. u\n\na) Der Vorsatz der Erpressung nach B 253 StGB ist\nausgeschlossen, wenn der Tätır gli ‚ubt, auf den erstrebten.\nVermögensvorteil einen Rechtsanspruch zu haben (BEHSt 4, ‚105).\nDer Angeklagte hat ‚erklärt, er habe. sich - allerdings\n\"nachträglich\" in seiner ‚Wohnung » - \"in ‚seinem Recht\ngefühlt, da er die 11 DM für eine Sache, ausgegeben habe,\nvon der er nichts, ‚gehabt heben (UA S, 4). Hieraus hat der\nVerteidiger, wie die Urtsilsgründe mitteilen, gefolgert,\nes habe an der Absicht des Angeklagten gefehlt, sish zu.\nUnrecht zu bereichern. Dazu sagt die Strafkamner nur,\ner habe zumindest gewußt, \"daß er auf diese Art und Weise\nsich nicht wieder des Geldes bemächtigen durfte, das er\nder Zeugin Jemmmme vorher freiwillig übergeben hatte\"\n\n(UA S.5). Das genügt nicht. Denn der Angeklagte hätte\nsich das Geld selbst dann nicht durch Drohung mit einer\n\nPistole wieder verschaffen dürfen, wenn er einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung gehabt hätte. Nur sein Bewußtsein\nvon der Rechtswidrigkeit einer solchen Nötigung stellt\n\ndie Strafkammer fest. Damit bescheidet sie nicht den\n\n- wenn auch in tatsächlicher Beziehung vielleicht fernliegenden -— Einwand des Verteidigers, der Erpressungsvorsatz sei durch einen Tatbestandsirrtum ausgeschlossen.\n\nb) Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß hatten den\nAngeklagten schwere räuberische Erpressung nicht nur\nnach Nr.3, sondern auch nach Nr.1 des § 250 Abs:1 StGB\nvorgeworfen, weil er bei der Tat eine Waffe bei sich\ngeführt habe. Ob die Strafkammer bei ihrem Schuläspruch\nauch dieses Merkmal angenommen hat, läßt das Urteil nicht\nerkennen, Sollte sie es getan haben, so würden dem Schuldspruch Feststellungen darüber fehlen, ob der Angeklagte\nMunition für die ungeladene Gaspistole bei sich hatte\noder wenigstens daran dachte, daß sich die Waffe auch\nzum Schlagen eigne (BGHSt 3,229,232/233; 4,125).\n\n3. Die Zuständigkeit der Strafkammer ist bisher\nerkennbarerweise nicht wegen besonderer Bedeutung des\nFalles, sondern nur deshalb angenommen worden, weil\nerwartet wurde, der Angeklagte werde mit fünf Jahren\nZuchthaus, der Mindeststrafe des § 316a StGB, bestraft\nwerden (§ 74 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs.1\nNr.3 GVG). Das Landgericht hat jedoch den § 51 Abs.2 StGB,\nwenn auch mit einer rechtlich unhaltbaren Begründung, dazu\nbenutzt, die Strafe mit Rücksicht auf einen \"hochgradigen\nAffektzustand\" des Angeklagten auf zwei Jahre Zuchthaus\nzu mildern, Obwohl § 358 Abs.2 StPO nicht dazu nötigt,\ndie rechtsirrige Annahme einer erheblich verminderten\nZurechnungsfähigkeit im weiteren Verfahren aufrechtzuerhalten, läßt er keine höhere Strafe mehr zu als\n\nzwei Jahre Zuchthaus. Dice Strafgewalt des Schöffengerichts reicht also jetzt aus. An dieses verweist\n\nder Senat daher die Sache nach § 354 Abs.3 StPO zurück\n(vgl. BGH vom 23.dJuni 1959 GA 1959,337 zu § 24 GVG).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der\nBundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-14/5-str-571-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-14/5-str-571-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.314926+00:00"}}