{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-01-14_5_StR_567_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-01-14","aktenzeichen":"5 StR 567/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 567/63 2\n\nIm Namen des Volkes o\n| u 79\nIn der Strafsache 7)\ngegen Dr\n\n1, den praktischen Arzt Dr.med.Christian v En\naus Dim. :\ngeboren am PEN 1910 in zn,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Studenten Mehräad K —\naus KB,\ngeboren am EEE» 1956 in Tamm,\n\nwegen Fremdabtreibung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14.Januar 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte Em\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Dr, N»\nwird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom\n12.Juli 19653 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nZurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Ki\nwird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Revision des Angeklagten Dr. EB rügt Verletzung des‘ Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie greift ‚schon aus einen verfahrensrechtlichen\nGrunde durch. |\n\n\"Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, daß durch die\nVernehmung“ über seine persönlichen Verhältnisse in Abwesenheit ‚seines 'Verteidigers die Vorschrift des-$. 338\nNn5 stPo verletzt ‚worden ist. |\n\nAusweislich: ‚der Sitzungsniederschrift vom 5. Juli 1965\nist. der Verteidiger in der Hauptverhandlung‘ erst‘ 'iäch\ndieser Vernehmung erschienen (Bd.II B1.123 R.d.A.). Seine\nMitwirkung. in dem Verfahren war schon nach § 140 Abs. 1\nNr.3 StPO notwendig... Wenn auch der Eröffnungsbeschluß\nkeinen Hinweis auf § 42 1. StGB enthielt und der Angeklagte\n\n;..erat am Ende der’ Beweisaufnahme nach der Vernehmung der\n\n. ‚Sachverständigen. gemäß. § 265 Abs.2 StPO auf die Möglich-\n\n‚keit, daß ein Berufsverbot nach § 42 1 StGB verhängt\nwerden könne, hingewiesen worden ist ( Bd.II\"B1.128 d. A),\nso lag die Anwendung dieser Vorschrift. bei dem gegebenen\nSachverhalt, ‚jedoch nahe, Außerdem durfte die Strafkamner\nauch wegen der ‚Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage -\n\"nicht ‚Ohne die, Mitwirkung des Verteidigers verhandeln\"\n\n(§ 146° Kös.2 StPO).\n\n‚Die Vernehnung® des Angeklagten zur ‘Person gehört zu\nden wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung, bei denen\nein Verstoß gegen $. 140. Abs.1 und 2 StPO ein unbedingter\n\nRevisionsgrund im Sinne des $:3538 Nr.5 StPO ist. Daß\n\ndie Vernehmung des. Angeklagten zur Person hier &ätwa deshalb\n\nkein wesentlicher Verfahrensteil gewesen sei, weil sie\nlediglich dem Zweck gedient habe, seine Identität\n\nfi\n\nfestzustellen, läßt sich nicht sagen, weil nach der\nVerhandlungsniederschrift der Angeklagte zu den nach\nseiner vorläufigen Festnahm» am 6.Juli 1961 vor der\nKriminalpolizei. gemachten Angaben Bd.I Bl.15. d.A. gehört\nworden ist. Es liegt nahe, daß der Angeklagte dabei\nseinen beruflichen Werdegang geschildert hat, der nach\nden Ausführungen des Urteils (UA S.42 bis 51) bei der .\nPrüfung der Schuläfrage eine Rolle gespielt hat. Die\n\nbei seiner Vernehmung zur Person erörterten Umstände\nkönnen auch für den Strafausspruch gegen ihn von Bedeutung\ngewesen sein. Die Tatsache schließlich, daß der Angeklagte\nin diesem Strafverfahren bereits in zwei früheren Hauptverhandlungsterminen in Gegenwart seines Verteidigers\nüber. seine persönlichen Verhältnisse vernommen worden\n\nist, nämlich am 18.Dezember 1962 und. am 18. Januar 1963\n(Bd. II Bl. 22, 22 R. und 66, 66 Red.A.), 1äßt diese\nVernehmung, nicht als einen unwesentlichen Teil der\n\nneuen Hauptverhandlung erscheinen, und zwar schon deshalb\nnicht, weil in der neuen Hauptverhandlung ein beisitzender\n‚Richter und die Schöffen ‚neu waren (RA.II Bl.22, 66 und\n123 .d. Ar). “ z\n\n. Es war deshalb erforderlich, entweder äie Vernehmüng\ndes Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse\nnach dem Erscheinen des Wahlverteidigers zu wiederholen\noder für die Zeit der Abwesenheit des: Wehlverteidigers. |\ngemäß.§§ 141, 145 StPO einen Pflichtverteidiger zu .\nbestellen (BEHSt 9,243/244). Beides ist nicht geschehen.\n‚Damit ist der 'unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO\ngegeben (vel. RGSt 44,16,19 und. RG HRR 1939,1217). Deshalb\nkann schon aus diesem Grunde das Urteil nicht bestehenbleiben, soweit es den Angeklagten Dr . en betrifft,\nohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf.\n\nFür die.neue Hauptverhandlung ist auf folgendes\nhinzuweisens Das Berufsverbot (§ 42 1 StGB) ist nicht\nschon anzuoränen, wenn der Angeklagte die Tat unter Mißbrauch seines Berufs begangen hat. Die Anordnung setzt\nvoraus, daß es in dem Zeitpünkt, in dem der Verurteilte\naus der Strafhaft entlassen wird, erforderlich ist\n(BGH GA 1953,154,155 RGSt 74,54,55).\n\nB\n\nDie Revision des Angeklagten KW. die lediglich\nVerletzung des sachlichen Rechts rügt, ist nicht begründet.\n\nDie Tatsache, daß Marianne MB ohnehin entschlossen war, sich die Leibesfrucht abtreiben zu lassen,\nund daß ferner der Mitangeklagte Dr.N@Ww sich zur\nVornahme der Abtreibung srundsätzlich schon bereit\ngefunden hatte, bevor der Beschw:rdeführer mit ihm\nverhandelte, hindert nicht dessen Verurteilung wegen\nBeihilfe zur Abtreibung. Es genügt, daß der Tatbeitrag\ndes Gehilfen die Vorbereitung der Haupttat oder diese\nselbst irgendwie erleichtert oder fördert. Das aber\nhat von der Mitwirkung des Beschwerdeführers nach\nden Feststellungen der Strafkammer zu gelten. Wie die\nDarlegungen des Landgerichts weiterhin ergeben, hat\ner auch die innere Tatseite der strafbaren Beihilfe\nverwirklicht.\n\nSoweit die Revision behauptet, er habe sich an den\nFahrten vom 24.Juni und 2.Juli 1961 und .der Besprechung\nmit Dr. NW nur beteiligt, um Marianne New von\nihrem Vorhaben abzubrinsen, entfernt sie sich unzulässigerweise von den Feststellungen des Tatrichters. Danach hat\nder Beschwerdeführer nach anfänglichem Widerstreben\nsich in seinem Handeln dem Verlangen der Marianne Mg»\ngebeugt.\n\nAuch die auf Grund der allgemeinen Sachrüge im\nübrigen vorgenommene Nachprüfung des Urteils läßt\neinen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\n: Generalbundesanwalts. .\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-14/5-str-567-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-14/5-str-567-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.287675+00:00"}}