{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-01-14_5_StR_566_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-01-14","aktenzeichen":"5 StR 566/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 566/63\n\nImNamen des Velkes I,\nCo\nIn der Strafsache “\ngegen\n\nden Mechaniker Wilhelm > EEE\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am BB 19:6 in vw xreis og\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen versuchter Nötigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in’ der Sitzung\nvom 14.Januar 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n. Dr GE,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 13.September 1963\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n... Die Revision des freigesprochenen Angeklagten wendet\nsich vergeblich dagegen, daß die Strafkammer abgelehnt hat,\nseine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.\n\n1. Unzutreffend ist die (nicht näher begründete)\n\nBehauptung des Beschwerdeführers, er sei wegen erwiesener\n\n- Unschuld freigesprochen worden. Das Urteil hebt wiederholt\n(UA S.6,8/9) hervor, dem Angeklagten habe nicht nachgewiesen\nwerden können, daß er den Zeugen Tem zu einer unrichtigen Aussage veranlassen wollte (\"unwiderlegte Einlassung\";\n\"nicht zu widerlegen, daß es dem Angeklagten lediglich darum\nging, nunmehr die Wahrheit herauszubekommen\").\n\nNach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe erübrigten sich auch weitere ausdrückliche Darlegungen darüber,\nweshalb gegen den Angeklagten bis zuletzt begründeter Tatverdacht bestanden hatte,\n\n2. Mit Rechtsgründen ist es auch nicht zu beanstanden,\ndaß die Strafkammer aus Billigkeitsgründen keine Veranlassung gesehen hat, die notwendigen Auslagen der Staatskasse\naufzuerlegen.\n\nEiner weiteren Begründung bedurfte es im vorliegenden\nFalle nicht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte\nweder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, die notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen, Mindestens in einem solchen Falle\nbraucht aus dem Urteil nur hervorzugehen, daß der Tatrichter sein Ermessen ausgeübt hat (BGH 5 StR 342/63 vom\n1.Oktober 1963).\n\nEntgegen der Meinung des Rechtsmittels sind im vorliegenden Falle nicht deshalb strengere Anforderungen an\neine solche Begründung zu stellen, weil die Verteidigung\n\n- 3 -\n\nnach § 140 Abs.2 StPO notwendig war und ihre Kosten der\nLandeskasse zur Last gefallen wären, wenn dem Angeklagten\nein Pflichtverteidiger bestellt worden wäre. Denn \"es\nist weder vorgeschrieben noch dem Gesetz als Grundsatz\n\nzu entnehmen, daß in solchen Fällen die Auslagen des\nfreigesprochenen Angeklagten für einen Wahlverteidiger\n regelmäßig- ‚der Landeskasse aufzuerlegen seien\" (BGH aa0).\n\nEntsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts\nwar ‚die 'Revision daher zu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-14/5-str-566-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-14/5-str-566-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.264351+00:00"}}