{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-01-07_5_StR_582_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-01-07","aktenzeichen":"5 StR 582/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 582/63\n\nImNamen des Volkes 279,\n094\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kontrolleur Rudolf E ED aus rm,\ngeboren am EEEEEEm 1920 ir rem,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Januar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Xoffka\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . Ein\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hamburg vom 3.0ktober 1963 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\ner ündes\n\nDer Angeklagte hat mit seiner leiblichen Tochter\nRita in der Zeit, als sie 13 bis 16 Jahre alt war, insgesamt etwa hundertmal den Geschlechtsverkehr ausgeübt.\n\n‚ Das Landgericht hat ihn \"wegen Unzucht mit seiner von\nihm abhängigen Tochter in Tateinheit mit Blutschande und\nteilweise in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kinde zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt\". Seine Revision erhebt eine Aufklärungsrüge und\nrügt im übrigen Verlet: zung des sachlichen Strafrechts.\n‚Das Rechtsmittel hat ksinen Erfolg. \"\n\n„ls Die Strafkamner hatte keinen Anlaß, über’ \"die\n\n. ‚Glauhwürdigkeit Ritas einen psychologischen Sachverstän-\n‚digen zu. vernehmen. Das Mädchen war zur Zeit der Haupt-\n\n- verhandlung über 17 Jahre alt. Die Beurteilung der Glaub-\n\nwürdigkeit einer solchen Zeugin ist allein Aufgabe des\n\n- Gerichts und nicht eines Sachverständigen. Zu Zweifeln\n\n. an:der Glaubwürdigkeit Kitas hatte. die Strafkammer um\n\nso weniger Anlaß, als der Angeklagte die ihm zur. Last\ngelegten Taten zugab. Er hatte nur behauptet, daß der\nAnstoß zum Geschlechtsverkehr jeweils von dem Mädchen\nausgegangen sei, während die Strafkammer ihrer Bekundung\nfolgt, daß der Angeklagte sie verführt habe.\n\nDie Erörterungen, die die Revision in diesem Zusammenhange an die Bemerkung des Urteils knüpft, Rita\nhabe sich in der Familie des Angeklagten vereinsamt gefühlt, liegen neben der Sache. Diese Bemerkung des .\n‚Urteils befindet sich in einem Absatz, in dem zugunsten\ndes Angeklagten offengelassen wird, ob Rita ihm. gegenüber. ein. Verhalten gezeigt. hat, das er als: \"Erpressung\"\n\n: (richtiger: Nötigung? empfinden konnte. Die Strafkammer\n\n. hält das zugunsten des Angeklagten für möglich.\n\n- -— 3.\n\nN\n\n- 3 -—\n\n2. Mit der Sachrüge wendet die Revision sich in erster\nLinie gegen die Strafzumessung. Das Landgericht hat die\nStrafe \"gemäß § 73 StGB der Vorschrift des § 174 StGB als\nder strengsten Strafvorschrift\" entnommen. Das Urteil fährt\nfort: \"Hierbei mußte sich die ideell konkurrierende Strafvorschrift des § 173 Abs.1 StGB in der Weise auswirken,\ndaß auf eine Zuchthausstrafe erkannt werden mußte, die Zu»\nbilligung mildernder Umstände mithin schon aus rechtlichen\nGründen nicht in Betracht kam\". Das hält die Revision für\nfehlerhaft, Sie meint, die schwerste Strafe könne nur\neiner Gesetzesvorschrift entnommen werden, nicht konstruktiv zur Bildung eines Strafrahmens führen, den weder die\neine noch die andere Gesetzesvorschrift enthält. Dies war\nallerdings die Auffassung des Reichsgerichts bis zu der\nEntscheidung des Großen Senats für Strafsachen RGSt 73,148,\nSeitdem ist es ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts\nund später auch des Bundesgerichtshofs, daß das Mindeststrafmaß und die Strafart des milderen Gesetzes eingehalten\nwerden muß, wenn nach dem strengeren Gesetz eine geringere\nStrafe oder eine leichtere S+trafart zulässig ist.\n\nRichtig ist freilich der Hinweis der Revision, daß\nweder § 173 Abs,1 StGB noch § 174 StGB die Zubilligung\nmildernder Umstände vorsieht. Vielmehr droht § 174 StGB\nGefängnis oder Zuchthaus wahlweise an, ohne daß die Verhängung einer Gefängnisstrafe von der Zubilligung mildernder Umstände abhängig gemacht worden ist. Das hat die\nStrafkammer übersehen. Das ändert aber nichts daran, daß\ndas Gesetz jeden Fall der Unzucht mit Abhängigen auch mit\nZuchthaus bis zu fünfzehn Jahren bedroht. Zu Unrecht meint\ndie Revision, die schwerste Strafandrohung könne nicht\nabstrakt, sondern müsse für den konkreten Fall: ermittelt -\nwerden. Das ist jedoch nach Auffassung des Senats überhaupt\n\n-A-\n\n- 4 -\n\nnicht möglich. Im vorliegenden Fall würde es bedeuten,\ndaß der Richter sich zur Ermittlung des Strafrahmens zunächst vorstellen müßte, Rita sei zwar von ihm im Sinne\ndes § 174 StGB abhängig, jedoch nicht seine leibliche\nTochter gewesen. Das hieße aber, den tatsächlichen Vorgang in eine schemenhafte Unwirklichkeit aufzulösen. Der\nAngeklagte hat unwiderlegt vorgetragen, er habe sich in\nRita deshalb verliebt, weil sie seiner ersten Frau so\nähnlich gewesen sei. Demnach ist es zu den Taten, wie sie\nnun einmal geschehen sind, gerade nur dadurch gekommen,\ndaß er der leibliche Vater des Mädchens war. Davon kann\nder Richter nicht, um den konkreten S+rafrahmen gemäß\n\n§ 174 StGB zu finden, erst einmal absehen. Vielmehr muß\ner, wie es die Strafkammer getan hat, dem Gesetz die\nschwerste abstrakte S+rafdrohung entnehmen. Das hat schon\ndas Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 76,59 mit Recht\nausgeführt,\n\n3. Die übrigen von der Revision erhobenen Beanstandungen sind haltlos. Insbesondere hat das Landgericht\nnicht gegen den Satz verstoßen, daß im Zweifel zugunsten\ndes Angeklagten zu entscheiden sei. Dieser Satz könnte\nnur dann verletzt sein, wenn das Urteil auf Feststellungen gegründet wäre, von deren Richtigkeit der Tatrichter\nselbst nicht überzeugt gewesen wäre. Davon kann keine\nRede sein.\n\n5.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt. Koffka Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-07/5-str-582-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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