{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-01-07_5_StR_550_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-01-07","aktenzeichen":"5 StR 550/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 550/63\n\nImNanmen des Volkes 794 00\n| 7\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Erich 2 (em ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1935 ir: Haiim.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Januar 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr (Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ie\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 10.September\n1963 nebst den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nm\n\n- 2 u\n\n1. soweit der Angeklagte im Falle EB wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall verurteilt\nworden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe, .\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden hat,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n= Von Rechts wegen. -\n\n_ ; _\n\nGründe\n\n1. Soweit der Angeklagte die Verfahrensrüge erhebt,\n\n. ist das Rechtsmittel unzulässig, weil es keine Tatsachen\n\nangibt, aus denen sich die Verletzung einer Rechtsnorm über\ndas Verfahren ergibt (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Sachrüge ist teilweise begründet.\n\nDie Revision weist mit Recht darauf hin, daß im Falle\nTEE aus den tatsächiichen Feststellungen des Urteils\nnichts über die Art des diebischen Vorsatzes des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Seine Verteidigung, daß er in\n\n‚Wandsbek einen Personenwagen mißbräuchlich in Benutzung\n\nhabe nehmen wollen, um damit nach Gelsenkirchen zu fahren,\nlegt es nahe, daß er es auch schon im Falle TB zunächst\n\nauf den Wagen selbst abgesehen, nach Aufschneiden des\nVerdecks von diesem Vorhaben aber aus irgendwelchen Gründen\n\nAbstand genommen. und dann erst die lose im Wagen liegenden\nSachen weggenommen hat. Bei einer solchen Sachlage würde\nnur ein vollendeter einfacher Diebstahl vorliegen (BGH\n\nNIW 1952,1184°'). Dies hätte im Zweifel ebenso wie im\nFalle Ig@ zu seinen Gunsten angenommen werden müssen. Daß\nder Beschwerdeführer in diesem Fall einen Diebstahl überhaupt bestritten hat, steht dem nicht entgegen.\n\nDa der Schuldspruch insoweit schon aus diesen Gründen\nkeinen Bestand hat, kommt es auf das weitere Vorbringen der\nRevision im Falle T@w nicht mehr an. Dies gilt auch von\nden Einwendungen gegen den Strafausspruch, der mit der\nAufhebung des Schuldspruchs ohnehin entfällt.\n\n3. Im Falle I@®, in dem die Revision sich auf die\nAnfechtung des Strafausspruchs beschränkt, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Strafkammer, die in der Beweiswürdigung ausdrücklich feststellt, daß der Angeklagte\nwegen des unmittelbar bevorstehenden Pfingstfestes keine\nMöglichkeit sah, vor Ablauf der Feiertage Arbeit im Hafen\nzu finden (UA S.5), hat den Milderungsgründen des Falles\nbesonders in der Zubilligung mildernder Umstände ausreichend\nRechnung getragen. Die augenblickliche Notlage des\n\n-A-\n\n-4-\n\nBeschwerdeführers war nicht so schwer, daß er zu ihrer\nBehebung einen Kraftwagen hätte entwenden müssen. Es ist\nausgeschlossen, daß die Verurteilung im Falle TB den\nStrafausspruch im Falle I zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflußt hat. Die gleiche Höhe der beiden Strafen\n1äßt vielmehr erkennen, daß für den Tatrichter der\nUnrechtsgehalt der beiden Straftaten unabhängig von ihrer\nrechtlichen Würdigung der gleiche war.\n\nWegen der Aufhebung der Verurteilung im Falle Tim\nmuß dagegen der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. . u\n\nDie Entscheidung: entspricht den Antrage des Generalbundesanwalts:;\n\nEs empfiehlt sich, in dem neuen Verfahren. äle Pest-.\nstellungen‘ über den ruchtskräftigen Schuld-. und Strafausspruch ‘zu verlesen. Sie müssen. im Urteil nicht wieder“\nholt, sondern köhnien als ‚bekannt, vorausgesetzt werden.\n\nie Sarstedt 2 Koffke . ..Siemer .. -\n=. Schmitt . ‚Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-07/5-str-550-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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