{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-01-07_5_StR_544_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-01-07","aktenzeichen":"5 StR 544/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 544/63\n\nIm Namen des LVolkes279g 09p\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden.Schuhmacher Ernst K mm : san,\ngeboren am EEE 1901 in En ,-\n\nzur Zeit. in Untersuchungshaft,\nwegen Rückfallbetruges u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs ‚in der Sitzung\nvom 7.Januar 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr mn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt;s\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Verden vom 14.August 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Rückfallbetruges\nverurteilt worden ist,\n\n-2-\n\n2. in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen\n(einschließlich der Verurteilung als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher).\n\n' II. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\nGründe\n\n_ Die Verfahrensrüge iet nicht ordnungsgemäß erhoben\nworden. Die Revision gibt entgegen § 344 Abs.2 Satz 3 StPO\ndie Tatsachen, in denen sie einen Verfahrensmangel sieht,\nnicht mit hinreichender Bestimmtheit an. Sie behauptet zunächst, die von dem Zeugen WB überreichte Provisionsabrechnung sei nicht zum Gegenstande des Verfahrens gemacht\nworden, trägt alsdann aber vor, daß die Abrechnung von den\nProzeßbeteiligten eingesehen und mit ihnen erörtert, also\ndoch \"zum Gegenstand des Verfahrens gemacht\" worden ist.\n\nDaß letzteres in den Urteilsgründen nicht erwähnt wird,\nist weder aus. verfahrensrechtlichen noch aus sachlichrechtlichen Gründen zu beanstanden.\n\n.Die Sachrüge hat nur teilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei, soweit er:den\nMeineid und die verbotene Berufsausübung betrifft. Was die\nRevision hierzu im einzelnen vorträgt, geht fehl.\n\nDie Verurteilung wegen (vollendeten) Rückfallbetruges\nhat dagegen keinen Bestand.\n\nDer Angeklagte hat zwar nach den Feststellungen Frau\nHE, von der er am 15.0ktober 1962 einen Pkw für die Zeit\nbis zum 31.Oktober 1962 gemietet und erhalten hatte, durch\nseinen Brief vom 31.Oktober 1962 in den Glauben versetzt,\ndaß sie von seinem angeblichen Arbeitgeber einen Teilbetrag\nvon 150 DM auf die Miete erhalten werde, daß er den Wagen\nnoch einige Tage behalten wolle und daß er dann zur Abrechnung\nund Rückgabe des Wagens bei ihr erscheinen werde. Dieser\nGlaube war irrig. Die Feststellungen ergeben, daß der\nangebliche Arbeitgeber des’ Angeklagten weder verpflichtet\nnoch gewillt war, irgendeine Zahlung auf die Miete zuleisten, daß der Angeklagte selbst nicht fähig war, die\nrestliche Miete und die durch den Gebrauch des Wagens nach\ndem 31.Oktober 1962 entstehende Nutzungsentschädigung zu\n\n‘zahlen, und daß er nicht gewillt war, den Wagen in den\n\n“\nad 972\n\n-A=-.\n\nnächsten Tagen nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Es bedeutete für Frau Hg auch einen Vermögensschaden, daß der zahlungsunfähige Angeklagte ihr den Wagen\nnach Ablauf ‚der vereinbarten Mietzeit nicht sofort .\nzurtiokgab, \\\n\n.... Das Urteil stellt aber den Ursachenzusammenhang\nzwischen Täuschung und Vermögensbeschädigung nicht in\nrechtlich einwandfreier Weise fest. Es sagt allerdings,\n\nFrau Huth hätte ihren Pkw, den sie erst am 15.November\n\n1962 zurückerhielt, ohne die Täuschung früher zurückerhalten. Dies ist jedoch mit dem im übrigen festgestellten Sachverhalt nicht vereinbar. Danach erkannte Frau Hg\nschon am 3.November 1962, daß die Erklärungen in dem Schreiben des Angeklagten vom 31.0ktober 1962 falsch waren. Alle\nNachforschungen nach dem Verbleib des Angeklagten und ihres\nWagens,. die sie daraufhin anstellte, waren ohne Erfolg. Daß\nsie den Pkw am 15,.November 1962 zurückerhielt, beruhte ausschließlich auf einem Zufall, nämlich darauf, daß ihr\nSchwager den ‚Wagen in He hatte stehen sehen. Inwiefern\nsich an diesem Verlauf der Dinge etwas geändert haben würde,\nwenn Frau Hg nicht getäuscht worden wäre, d.h. die Unwahrheit der Erklärungen in dem Schreiben des. Angeklagten\nvom 31.Oktober 1962 sofort erkannt hätte, ist dem Urteil\nnicht zu entnehmen.\n\nDer Angeklagte hat sich bei dieser Sachlage allenfalls eines versuchten Rückfallbetruges schuldig genacht.\nHierüber muß die Strafkammer in einer neuen Verhandlung\nentscheiden.\n\nDie rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen vollendeten\nRückfallbetruges kann auch die Einzelstrafen beeinflußt\nhaben, welche die Strafkammer - teilweise unter Anwendung\ndes § 20a StGB - für die übrigen Straftaten verhängt\nhat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-07/5-str-544-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-07/5-str-544-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.068583+00:00"}}