{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-01-07_5_StR_540_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-01-07","aktenzeichen":"5 StR 540/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR _540/6\n\n\"04 09:\n\nIm Namen aes Volkes\n\nIn der Stra@suche\n\ngegen\n\n1. den Handelavertreter Ernst M GER aus EEE,\ngeboren am iB 19135 in SEE. _\n\n2. den. Buchbinder, zur Zeit Handelsvertreter,\nZgon 2 EEE =: Kamin,\ngeboren am EM 1927 in DEE,\n\n- Sachbezeichnung Cem u.a. -\nwegen, schwerer räuberischer Erpressung U.8s\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Januar 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nor als beisitzende Richter,\nBundenanwalt Dr. En\n\nals Vertreter der Bundesamaitschaft,\n\nJustizangestellte En\n, als Urkundsbeautin der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamts\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nZUR vi das Urteil des Landgerichts in\nHannover vom 25, Juni 1963 samt den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit\ndieser Beschwerdeführer als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher wegen Beihilfe\nzur schweren räuberischen Erpressung verurteilt worden ist;\n\n2. im Strafausspruch hinsichtlich der übrigen\ngegen ihn verhängten Einzelstrafen und\nder Gesamtstrafe; j\n\n3. söweit ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\naberkannt worden sind und Polizeiaufsicht\nfür zulässig erklärt worden ist.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten NEb\nwird das Urteil samt den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit dieser\nBeschwerdeführer wegen Beihilfe zur schweren\nräuberischen Erpressung in Tateinheit\nmit fortgesetzter Beihilfe zum Vergehen\ngegen § 24 StVG verurteilt worden ist;\n\n2. im Strafausspruch wegen Hehlerei und hinsichtlich der Gesamtstrafe;\n\n3. soweit ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\naberkannt worden sind, Polizeiaufsicht\nfür zulässig erklärt worden ist und ein\nbrauner Filzhut und eine Sonnenbrille\n“eingezogen worden sind.\n\nIIt. Im übrigen werden die Revisionen beider\nBeschwerdeführer verworfen.\n\nIV. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revisionen der Angeklagten ZUEEEEB und un\nhaben zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Revision des Anscklagten: Zn\n\n. Is Die Verfahrensbe sbeschwerde, das Landgericht habe\ndie ihm durch § 244 Abz.2 StP\" äuferlegte Aufklärunger:\npflicht verletzt, weil es die Arbeiterin Karin Peg.\n\nnicht als Zeugin. gehört habe, braucht nicht erörtert\n\nzu werden. Der Verteidiger wird Gelegenheit haben, in der.\nneuen Hauptverhandlung sinen Beweisamtrag zu stellen, weil\ndas Urteil auf die Sachrüge aufzehoben. werden muß. .\n\n. 2. Die.S Sachrüge _ führt zur Aufhebung des Urteils,\nsoweit e8 den Angeklagten ZU 21: gefährlichen\nGewohnheltsverbrecher wezen Beihilfe zur schweren ..\nräuberischen Erpressung verurteilt hat.\n\n\" a) Die. Strafkammer faßt einmal auf UA 9.34 das\nErgebnis der Hauptverhandlung dahin zusammens ‚SEE\nhabe das Verbrechen der vorsätzlichen und rechtswlärigen\nschweren räuberischen Erpressung des früheren Witangeklagten Cuib dadurch unt srstützt, daß er an den\nPlanungen des Verbrechens Anteil nahm, indem er selbst\nVorschläge machte, am Morgen der Tat mit GB una\nMO seinen Kiosk für. die Beratung zur Verfügung\nstellte; auch ‘- so heißt vs auiter - habe Zus\nauf Grund seiner Teilnahme an den Planungen und der\nVerschaffung des Revolvers gewußt, daß ums einen\nBankraub’ begehen wollte und daß er eine Waffe benützen.\nmußte und wollte.\n\nDiese Ausführungen des Landgerichts sind im allgemeinen nicht zu beanstanden. und würden die Verurteilung\ndes Beschwerdeführers ZU „gen Beihilfe rechtfertigen.\n\n- 4 -\n\nN\n\nZunächst kann der kevision nicht darin beigetreten\nwerden, daß die Tatbestandsmerkmale in Verbindung mit den\nweiteren Einzelfeststellunren hier nur formelhaft und\ndaher nicht ausreichend festgestellt worden seien.\n\nDer Revision ist zwar zuzugeben, daß nach den\nUrteilsgründen nicht ganz klar ist, wer den Hinweis\ngerade auf die’ Sparkasse in EB gegeben hat,\nob MM allein oder dieser mit ZUEEEEE zusammen.\n(vgl. hierzu UA S.34 und 8.33). Wenn es sich auch empfehlen\nwrd, in der neuen Hauptverhandlune in dieser Beziehung\neindeutige Feststellunzen zu.treffen, so wäre allein\nhierin ein zur Aufhebung des Urteils führender Yiderspruch\nnicht zu sehen.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist es auch\nnicht zu beanstanden, daß die Strafkammer in der Verschaffung des Revolvers eine Teilnahmehandlung gesehen\nhat. Richtig ist allerdings, daß Beihilfe nur zu einer\nbestimmten Tat geleistet werden kann und daß der Verkauf\nder Waffe bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, als noch\nnicht feststand, daß gerade die Sparkasse in Fein»\nberaubt werden sollte. Darauf kommt es jedoch nicht an.\nCHE wußte. jedenfalls schon beim Verkauf des Revolvers,\ndaß eine Sparkasse überfallen werden sollte. Schon am\n1.November war er von den Mitangeklagten davon unterrichtet worden, daß neben anderen auch die Sparkasse in\nEEE a1 Objekt des Überfalles in Erwägung gezogen wurde (UA S.12). Die Verwirklichung des Planes\nstand ‚kurz bevor, wobei es ZW gleichgültig war,\nwelche Sparkasse nun letztlich als Opfer ausersehen\nwerden würde. Er wollte die fördernde Wirkung seines\nVerhaltens unabhängig davon, ob Ge den Raubüberfall\nin EG oüer an seinem anderen Ort beging. Bei\ndieser Sachlage war die Haupttat schon genügend bestimmt,\nso daß auch die Verschaffung der Pistole eine Beihilfehandlung war (vgl. BGH 1 StR 455/54 vom 28.September 1954\n\nbei Dallinger MDR 1955,143). Daseelbe gilt für die\nübrigen vor dem 8.November begungenen Beihilfehandlungen,\ninsbesondere seine Teilnahme an den Vorbesprechungen und\ndie Erkundungsfahrten.\n\nb) Zu durchgreifenden Bedenken geben jedoch die\nAusführungen der Strafkammer Anlaß, die sich auf UA 8.26/27\nmit der Beihilfe der AÄnrcklagten Zi un: um\nbefassen, Hier wird außerdem noch als Beihilfe bezeichnet, daß sich beide Beschwerdeführer \"an der Vernichtung der Tatspuren beteiligten (Waffe und Tasche)\nund an der Beute teilhatteg\", Die Spurenvernichtung und\ndie Entgegennahme eines Teilss der Beute kann aber nicht.\nals Beihilfe angesehen werden, weil diese Tätigkeiten\nerst nach Begehung des Überfalls stattgefunden haben.\nSie wären rechtlich - abgesehen von der Hehlerei -\nallenfalls als Begünstigung zu werten und nach § 257\nAbs.3 StGB nur dann als Beihilfe zu bestrafen, wenn sie\nschon vorher zugesagt waren. Hierfür fehlt es jedoch an\nJeglichem Anhalt,\n\nDie Strafkammer hat daher aus Rechtsirrtum den\nSchuldunfarng der Beihilfe zu weit gefaßt. Der Revision\nist zuzugeben, daß dem Beschwerdeführer nicht gleichzeitig \"sein Beuteanteil als Beihilfe zur räuberischen\nErpressung vorgeworfen und als Hehlerei im Sinne von\n§ 259 StGB\". gewertet werden kann.\n\nc) Aus diesem Grund: muß die Verurteilung des\nAngeklagten ZB, soweit or wegen Beihilfe zur\nschweren räuberischen Erpressung verurteilt worden ist,\naufgehoben werden, ohne daß auf das. weitere Vorbringen\nder Revision eingegangen zu werden braucht.. Es wird\nJedoch noch auf folgendes hingewiesens\n\nDas Landgericht bezeichnet es als \"sehr unwahrschein-\n\nlich\", daß Gem zwei Drittel der Beute den Angeklagten\nüberlassen hat, falls sic sich nicht der Beihilfe\n\nschuldig gemacht haban (UA 5.24). Andere Behauptungen\n\n-6-\n\nder Beschwerdeführer (s. z.3. UA 5.26) werden als \"kaum\nüberzeugend\" und unter V.rwendunm ähnlicher Ausdrücke\nabgetan. Es ist jedoch unzuliszig, das Gegenteil einer nur\nals unwahrscheinlich bezeichnstun Tatsache der Urteilsfindung zugrunde zu legen; di. Bewsiswürdigung darf nur\nauf solche Tatsachen gestützt werden, die voll erwiesen\nsind (vgl. BGH IM StPO § 261 Nr.19).\n\nSchließlich macht dic Revision mit Recht darauf\naufmerksam, daß das Beissituschaffen der Waffe und der\nTasche zwar ein Beweisanz.ichen für eine strafbare Handlung des Beschwerdeführurs abgibt, daß diese Handlung aber\nebensogut‘ dazu dienen konnte, ' die Annahme eines Teiles\nder Beute und damit eine Hehlsrei nicht offenbar werden\n\nzu lassen.\n\n3. Die Verurteilung wegen Hehlerei ist nicht zu\nbeanstanden. Wie schon ausgeführt worden ist, ist der\nRevision zwar zuzustimmen, daß der Beschwerdeführer nicht\nwegen einer selbständigen Hchlerci verurteilt werden\nkönnte, wenn in der Annahme d.s« Galdes eine Beihilfe\nzur räuberischen Erpressung licren würde. Das ist jedoch\nnicht der Fall. Daher konnte der Beschwerdeführer neben\nder Beihilfe zur räuberischen Erprsssung wegen einer in\nTatmehrheit stehenden Hehlsrei verurteilt werden\n(vgl. BGHSt 7, 134).\n\nAufzuheben war jcdoch die wegen der Hehlerei verhängte Einzelstrafe; sie kann durch die Verurteilung\nwegen der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung\nzum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden sein.\n\n‘4 Die. Verurtellunfen wegen F_hrens ohne Führerschein und wagen Vergeh.ns s;.gen das Waffengesetz sind\nnicht zu beanstanden. Auch hier war aus den unter 3 angegebenen Gründen der Str:f.usspruch aufzuheben.\n\n- 7-\n\nWegen der. Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis\n.wegen Vergehens gugen § 24 StVG ist noch auf folgendes\nBedenken zu verwiöisens Di. Strafkamner räumt ein, daß\nder Angeklagte insoweit noch nicht einschlägig vorbestraft\nsei und daß diese Handlung keine besondere kriminelle\n- Energie bekund«.. Trotzdem v:rhängt sie die gesetzliche\nHöchststrafe, die nur für die, denkbar schwersten Fälle\n- der Tat gedacht ist (OLG Stuttgart MDR.1961,345 mit\n„Anmerkung von Dreher). I\n\n5. Mit der Aufhebung der Einzelstrafen verliert\n\"die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Mit ihr waren auch die\n- Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aufzuheben und\ndis Sicherungsmaßregel nach § 38 StGB (=. § 76 StGB).\n\nII, Die Revision des’ Anzeklagten Mi.\n\nAuf die von der Revision des Angeklagten Mb\nerhobene Sachrüge, die nicht näher ausgeführt worden ist,\nhat der Senat die Verurteilung auch dieses Beschwerdeführers seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Auch das\nRechtsmittel dieses Beschwerdeführers. ist zum überwiogenden Teile 'begründct.\n\n1 Die Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren\nräuberischen Erpressung in Tateinheit mit fortgesetzter\nBeihilfe zum Vergehen gegen § 24 StVG kann nicht bestehenbleiben.\n\n.a) Wegen der auf UA S. 26/27 bezeichneten Handlungen,\n‚jn.denen die Strafkammer eine Beihilfehandlung gesehen\nhat, obwohl sie nach der Tat liegen, kann auf die Ausfühzungen zu I 2 b zur Revision Zn Bezug genommen\nwerden. Das gleiche gilt. hinsichtlich der dortselbst\nunter c aufgezeigtun Bedenken.\n\nb) Unabhängig hiervon muß dic Verurteilung des Angeklagten MB aus folgendem Grunde aufgehoben werdens\nNach UA S.15 übergab ME aem Haupttäter GgWe \"ferner\nseine dunkle Brillc, dic CGiiWwbci dem Überfall tragen\nwollte\". Hut und Tasche, die ebenfalls im Wagen lagen\n(UA S.15), hat Mm nach UA S.27 ebenfalls zur Verfügung gestellt. Nach UA 5.35 wird „s dem Beschwerdeführer Nm ausärücklich als \"tätliche Hilfe* bei der\nAusführung der räuberischen Erpressung angerechnet,\ndaß er GEW \"seine Brille übergoben und seinen Hut und\nseine Mappe gelichen\" habe. Das steht zu anderen Feststellungen in unlösbarem Widerspruch. Auf UA S.24 teilt\ndie Strafkammer nämlich mit, daß \"gemäß dem Hilfsamtrag\ndes Mm unterstellt worden ist, daß er gemeinhin Hut,\nAktentasche und Brille im Wagen liegen läßt\". Das wird\nauf UA S.26 noch weiter dahin ergänzt, es sei als wahr\nunterstellt worden, \"daß cr die Tasche, wie auch Brille\n„ und Hut ständig im Wagen liogen habe u nd sie\ndort ohne sein Wissen durch\n\nGm p enutzt worden sei\",\n\nDaß es sich hier nur um eine Wahrunterstellung\nhandelt, mit der ein Hilfsbeweisamtrag abgelehnt worden\nist, vermag nichts daran zu ändern, daß hier ein auch\nauf .Grund der Sachrüge zu beachtender Widerspruch vorliegt. Denn die Urteilsgründe. ergeben, daß die Strafkammer die mitgeteilte Yahrunte rstullung vorgenommen hat.\nDie von ihr erfaßten Tatsachen mußte sie nun auch in der\nTat so behandeln, als wären.sie wahr. Die Wahrunterstellung : - mag sie auch verfahrensrechtlich Beweisablehn sein - .steht sachlich einer Beweiserhebung\ngleich ‚und zwar ciner im Sinne des Antragstellerserfolgreichen (vgl. Alsberg/Nüse, Der Beweisamtrag in\nStrafprozeß S.161). #enn sich somit aus den Urteilsgründen selbst ergibt, daß gcwisse Tatsachen als wahr\nunterstellt worden sind, so müssen diese mitgeteilten\nTatsachen auch bei der Prüfung auf die Sachrüge hin so\n\n-9-\n\nbahandelt werden, als wären sie in der Beweisaufnahme\nfestgestellt‘ worden.. Stehen sie mit an anderer Stelle\nangeführten Tatsachen in Widerspruch, so ist das ein\nRechtefehler, der auf die Sachrüge zu beachten ist.\n\ne) Der aufgezeigte Widerspruch betrifft. allerdings\nnur die Verurteilung des Beschwerdeführere MB wegen\nder Beihilfe zu der räuborischen Erpressung Cem: . .\nNicht berührt wird hiervon un sich die tateinheitliche.\nVerkrteilung aus § 24 StVG, die keinen Rechtsfehler\nerkennen läßt. Da jedoch bei Tateinheit der Schuldausspruch unteilbar ist, mußte auch diese Verurteilung\naufgehoben werden.\n\n2 Die Verurteilung des Angeklagten 0) wogen\nHehlerei, ist. im Schuldspruch nicht zu beanstanden.\n\nBedenken könnten sich allerdings aus folgendem\nergebens In den Urteilsgründen heißt es zunächst (UA 8.17),\nGEM habe an ZB un: Nm 500 Di \"für ihre\nTatbeteilligung\" gezahlt, Me außcrdem noch 150 IM\nunter der ausdrücklichen Bestimmung als Schuldenrückaahlung, Auf VA S.24 teilt. die Strafkammer dann jedoch\nnit, sie habe einem Hilfsamtrag des Angeklagten folgend\nunterstellt ,‚ daß MM für GEB bei deren Firma. auch\nohne Aufträge Vorschüsse in Empfang genommen habe, mit\ndenen er - un - belastet worden sei. Aber auch denn\n-'so führt das Landgericht aus -, wenn als wahr ünterstellt werde, daß entsprechend hohe Söhuldforderungen\nzugünsten NEE dei der Verteilung der Beute bestanden,\nso sei noch nicht gesagt, \"daß KW nicht auch hier\nnur deshalb in den Genuß dur Rückzahlung kam, weil er\nvorher bei der Planung der Tat mitgewirkt hatte\". Das ist\nzwar mit der Wahrunterst@eliung durchaus vereinbar und\nkann nur eine nähere Erklärung süiin, was darunter zu\nverstehen ist, duß 5\"C DA für die Tatbeteiligung mie:\nvon GEW z:zahlt worden sind.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nNicht frei von Bedenken ist cs jedoch, wenn die\nStrafkammer sodann im nächsten Absatz Zweifel hinsichtlich der Höhe der Schuld Ges bei MW äußert.\n\nZwar bezeichnet die Str .fkammer diese Ausführungen nur\nals eine Hilfserwägung. Dennoch rufen sie Zweifel hervor,\nob die Strefkammer wirklich bei der Strafzumessung\n\n- nur diese könnte beeinflußt sein, weil, auch die Entgegennahme als Schuldentilgung 'Hehlerei wäre -— davon\nausgegangen ist, daß MB \"eine entsprechend hohe\"\nSchuldforderung gegen Gem hatte.\n\nOb insoweit ein durchschlagender Rechtsfehler\nvorhanden ist, kann jedoch dahingestellt bleiben,\nweil der Strafausspruch ohnehin zufgehoben werden muß.\nEs 1äßt sich auch bei M@WBnicht :usschiießen, daß\ndie Hehlereistrafe durch die gleichzeitige Bestrafung\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in\nTateinheit mit Beihilfe zum Vergehen gegen § 24 StVG\nbeeinflußt worden ist.\n\n3. Aus denselben Gründen, wie bei dem Angeklagten\nZB (vgl. oben I 5) mußten auch die Gesamtstrafe,\ndie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht\nund die Einziehung aufgehoben werden.\n\nHinsichtlich dieser Nsbenstrafe wird auf BGHSt 9,\n88,89 verwicsen, wonach grundsätzlich die eingezogenen\nGegenstände bereits im Urteilssatz aufzuzählen sind.\n\n- 11»\n\nDie Entscheidun: entspricht dem Antrage der\nBundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-07/5-str-540-63","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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