{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-01-07_5_StR_501_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-01-07","aktenzeichen":"5 StR 501/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 501/63\n\n”,\nIm Namen des TWolkes<7o,\n\nIn der Strufsache\ngegen.\n\n1. den Buchdruckerkaufmann Hans-Werner T EB aus\nven, : |\ndort geboren am EB 1313,\n\n2. den Gastwirt August Weile zus ve,\ngeboren | am mm 1901 in Sci .\n\n3. den Gastwirt August 2 EEE 2\nML _ 7) )7\n\ngeboren am EB 905 in zen\nwegen Kuppelei\n\nhat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Januar 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ii»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten Dei»\nund WB gegen das Urteil des Landgerichts in\n\nOldenburg vom 21.Juni 1963 werden verworfen.\n\n706\n\nm }\n\nA:\n\n-2-\n\nJeder dieser Ängeklagten trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Tg\n\nwird das Urteil samt den Feststellungen aufgehoben, .\n\nsoweit es diesen Angeklagten verurteilt...\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -— 000. Fi\n\nx\n\n- 3.\n\nGründe\n\nI. Die Revision des Angeklagten Bein»\nerhebt nur die Sachrüge. Sie ist unbegründet. Zutreffend\nstellt die Strafkammer fest, daß der ACEB ein bordell-\n\n-artiges Unternehmen war, und daß der Angeklagte dieses\n\nUnternehmen betrieben hat.\n\nÜber die bloße Wohnw.gsgewährung hinaus hat der An-\n\n. geklagte die Wirtschafterin Ks angestellt, die, wie der\n\nAngeklagte nach seiner: eigenen Einlassung (UA S.13), die\n\ndie Strafkammer ihm offensichtlich geglaubt hat, wußte,\n‚die Freier in Empfäng nahm, wenn alle Dirnen bereits einen\n\nBesucher hatten. Er. hat überdies den 'Dirnen im Hause\n\n‚Alkohol verkauft, den sie für ihre \"Gäste\" benötigten,\n_ 2erner hat er ihnen Schutzmittel verkauft. Schon diese\nUmstände genügen zur Erfüllung des Tatbestandes des\n\n§ 180 Abs.1 und. Abs.2 StGB, ohne daß die Ausnahmevorschrift\n\ndes § 180 Abs,3 StGB zum Zuge käme.: Dazu kommt die\n\nbesondere. Ausstattung der Zimmer und die Zusammenfassung\n\nder Dirnen zu. einer Gemeinschaft dadurch, daß der Angeklagte\n\nihnen einen gemeinschaftlichen Eß- und Aufenthaltsraum\n\nzur Verfügung stellte und sie verpflegte,\n\nDaß ein etwaiger Verbotsirrtum des Angeklagten unentschuläbar. war, hat die Strafkamer rechtsirrtumsfrei dargelegt. Dem Senat erscheint es ausgeschlossen, daß die\nStrafkamner die- Milderungsmöglichkeit nach '§ 44 StGB bei\n\nunentschuldigtem Verbotsirrtum oder die Vorschrift des\n\n§ 27b StGB übersehen | haben könnte.\n\n‚II. Die Revision des kngeklägten. >\n\nist ebenfalls unbegründet. \\\n| 1. Verfahrensrüge\n\nDie Revision trägt selbst nicht vor, daß die geladenen Zeuginnen Marion We@e und Christa Ib während\n\n-A-\n\nder Hauptverhandlung, wenn äuch verspätet, erschienen\nwären. Ihre Nichtvernehmung enthält daher keinen Verstoß\ngegen § 245 StPO. Da die Revision nicht angibt, über\nwelches Beweisthema die Zeuginnen hätten vernommen werden\nsollen, ist die Rüge als Aufklärungsrüge nach § 244\n\nAbs.2 StPO unzulässig.\n\n2. Sachrüge\n\na) Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind im\nRevisionsrechtszug unzulässig. Dus gilt auch von der.\nBehauptung, der Strafkammer sei hinsichtlich des Jahres,\nin dem der AB am 25.Februar äurch die Angeklagten\nund ihre Verteidiger besichtigt wurde, ein Irrtum unterlaufen, diese Besichtigung habe nicht 1962, sondern 1963\nstattgefunden. Der sonstige Urteilsinhalt ergibt nicht,\ndaß es sich insoweit um einen Schreibfehler handeln muß.\n\nb) Zu Unrecht sieht allerdings die Strafkammer eine\nKuppelei des WWW darin, daß dieser es unterlassen habe,\ndafür zu sorgen, daß DB nichts Gesetzwiädriges\ntat, Es besteht keine strafrechtliche Garantenpflicht\ndes Pächters dafür, daß sein Unterpächter das verpachtete\nGrundstück nicht gesetzwidrig benutzt. Indessen liegt\ndie Kuppelei durch positive Handlung darin, daß Wege den\nUnterpachtvertrag mit DEEEEB geschlossen hat, obgleich er \"sofort\" wußte, daß Dei dic Pacht nur\nzahlen konnte, wenn er sich durch Alkoholverkauf im:\nACEEEEB zusätzliche Einnahmen verschaffte. Diese Feststellung beruht auf der eigenen Einlassung des WB», ist\nalso durch den von den Revisionen mit Recht gerügten\nRechenfehler bei Ermittlung der günstigstenfalls von\nSEE Surch Miete und Verpflegung zu erzielenden\nEinnahmen nicht beeinträchtigt. Die Strafkamner geht mit\nRecht davon aus, daß schon der Alkoholverkauf im Hause\nan die Dirmen, damit diese ihre Gäste \"bewirten\" konnten,\n\n-5-\n\neine zusätzliche Leistung war, die die Unzucht förderte\nund nicht durch § 180 Abs.3 StGB gedeckt war. Inden Tg»\nin Kenntnis der Tatsache, daB DB an Dirnen vermieten und ihnen Alkohol verabreichen würde, den Unterpachtvertrag mit ihm schloß und ihm die Räume. überließ,\nförderte er auch seinerseits über den in $. 180 Abs.5 StGB\ngezogenen Rahmen hinaus die Uizucht und beging Kuppelei.\n\nHinsichtlich des Verbotsirrtums und des § 27b StGB\ngilt das gleiche wie bei DEE - Die Revision irrt,\nwein siö meint, die Strafkammer habe die Frage des u\nVerbotsirrtums nicht geprüft. Es heißt ausdrücklich im\nUrteil, er hätte sich bei der zuständigen Stelle er-:.\nkundigen müssen, in welcher Weise eine Dirnenunterkunft\nbetrieben werden dürfe.\n\nIII. Revision des Angcklagten Te»\n\n1. Die Rüge, die getroffenen Feststellungen seien\nsachlich unrichtig, ist unzulässig. Insoweit wird auch\nauf die Ausführungen zur Revision Wege II 2 a verwiesen.\n\n2. Daß die Strafkammer sich mit bestimmten, in der\nHauptverhandlung verlesenen Urkunden im Urteil nicht ausdrücklich auseinandersetzt, ist kein Rechtsfehler;\n§ 267 StPO verpflichtet den Tatrichter hierzu nicht.\n\n3, Hingegen drinst die Sachrüge dieses Angeklagten\ndurch. Die Strafkammer sicht dic Kuppelei bei ihm nur\ndarin, daß er nicht gegen das gesetzwidrige Handeln\nDB einschritt. Wie bereits zur Revision We\ndargelegt, hat aber der Verypächter keine strafrechtliche\nGarantenpflicht, strafbare Handlungen seines Pächters\noder gar dessen Unterpächters auf dem verpachteten\nGrundstück zu verhindern. Es kommt deshalb darauf an,\n\n- 6 -\n\nob in der Verpachtung an Sie bereits eine\nKuppeleihandlung lag, weil Te bei Abschluß des Pachtvertrages mit Wege wußte oder mindestens damit rechnete\nund billigend in Kauf nahm, daß Di über den durch\n§ 180 Abs.3 StGB hinaus gezogenen Rahmen die Unzucht der\nDirnen fördern würde. Da es in dieser Bezishung an tatsächlichen Feststellungen fehlt, muß das Urteil insoweit\naufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricnt den Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchnitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-07/5-str-501-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-07/5-str-501-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.023966+00:00"}}