{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-01-07_5_StR_413_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-01-07","aktenzeichen":"5 StR 413/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 413/63\n2\nIm Namen des Volkes 192 007\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bautechniker Bruno z En zus Zei,\ngeboren an EEE 1910 in \"ann.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Januar 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof di»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte um»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 27.März 1963\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit es den\nAngeklagten wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\nGründe\n\nDie allein von der Revision angegriffenen Verurteilungen.wegen Betruges in zwei Fällen haben keinen\n, rechtlichen Bestand. nn\n\nT: Verfahrensrüpen\n\nl.. Die Rüge, § 338 Nr.1 StPO sei, verletzt, ‚greift\nnicht durch. . .. on\n\nDer Vorsitzende hat am 6.März 1963 -'Termin: auf den\n20.» 25. und. 27.März 196%. anberaumt. :.-\n\n\"An 11. März’ 1963 hat der Landgerichtäpräsident\n‚Folgende Verfügung orlassens. nn a er\n\n. 'Lendgerichtsrat H ED ist verhindert,\n\nan der Sitzung der 8.großen‘ Strafkanmer äm\n20.März 1963 als Beisitzer mitzuwirken, da er\n\nfür den im Schwurgericht als Vorsitzenden\ntätigen Landgerichtsäirektor P > zen.\n§ 66 GVG den Vorsitz führt.\nDie geschäftsplanmäßigen Vertreter, die Beisitzer. der 14.großen Strafkammer, sind verhindert\n\nAus vorstehenden ‘Gründen bestimme ich zum\nzeitweiligen Vertreter als Beisitzer in der\n8. großen Strafkamner sm 2C.März 1965 den\n\n Serichtsagsgssor 5 Em» .\n\nDie Revision rüst,. lese Verfügung decke nicht die\nTeilnshne des Gerichtsassessors sanmEn, weil dieser,\nobgleich von vornherein bekannt gewesen sei, daß der\nTermin drei Tage dauern solle, nur für den ersten Verhandlungstag vom Lanägerichtspräsidenten als Beisitzer\nberiannt worden sei, für die beiden anderen Tage die\n\nplanmäßigen Vertreter auch nicht verhindert gewesen\nseien.\n\nDiese Rechtsauffassung ist unhaltbar. Die Bestellung\neines Richters durch den Landgerichtspräsidenten gemäß\n§ 67 GVG kann mit Rücksicht auf § 226 StPO immer nur\ndahin verstanden werden, daß dieser Richter für die\ngesamte Hauptverhandlung bestellt wird, wie lange sie\nauch dauert. Darauf, ob es dem. Landgerichtspräsidenten\nbekannt war, daß die Verhandlung voraussichtlich .drei\nTage dauern würde, kommt es nicht an.\n\n2. Die übrigen. Rügen, die sich auf § 244 Abs.2 StPO\nstützen, tragen entweder neue Tatsachen vor, die im Revistle\nOnsrechtszug nicht beachtet werden können, oder sie\nlaufen darauf hinaus, daß einzelne Beweismittel vom\n. \"Matrichter nicht ausgeschöpft worden seien, was ebenfalls\ndie\"Revision nicht begründen kann, oder sie fallen\nschließlich mit der Sachrüge zusammen. ‘Sie bedürfen daher\nkeiner Einzelerörterung.\n\nII. Die Sachrüge\n\nist begründet.\n\n1. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die\nRevision meint, bereits im Mai 1960 ein bindender Darlehnsvorvertrag zwischen Sch und dem Angektagten zustande gekommen ist. Selbst wenn dies der Fall war,\nso ist jedenfalls dieser Vertrag im Juni 1960, als der\nAngeklagte von seiner Reise nach Süddeutschland zurückkam, in beiderseitigem Einverständnis dahin abgeändert\n' worden, daß Schi dem Angcklagten 50.000 IM als Darlehen\n‚. zu, den im Urteil näher dargestellten Bedingungen geben\n: sollte.\n\nOb dieser Vertrag nach § 138 Abs.2 BGB nichtig war,\n\n' vermag das Revisionsgericht mangels näherer Feststellungen\nges Tatrichters zu diesem Punkt von sich aus nicht zu\nbeurteilen. Auch wenn der Vorvertrag gültig war, blieb\nmaßgebender Zeitpunkt für den ersten Betrugsfall der\n\n- 1.»\n\n28.September 1960, der Tag, an dem der Angeklagte die\nzweiten 25.000 DM erhalten hat. Das ergibt sich schon aus\n.§ 610 BGB, wonach der Darlehnsversprecher sein Versprechen\nwiderrufen kann, wenn in den Vermögensverhältnissen des\nanderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt,\ndurch die der. Anspruch auf Rückerstattung gefährdet wird.\nIm. übrigen entstand aus einem gültigen Darlehnsvorvertrag\ndie Verpflichtung des Angeklagten, dem Kaufmann- Schi\nMitteilung ‚zu machen, wenn er nunmehr :das Darlehen zu\nanderen Zwecken benötigte,als bei Abschluß des Darlehnevorvertrages vorgesehen war. Zz\n\nWar. der Darlehnsvorvertrag nichtig, :so 'kaiı: es erst\nrecht auf die. Verhältnisse bei: Darlehnshingabe- an\n28. September .1960 .an. 2 mupegpen\n\n‘ In:dem:Schweigen des An;cklagten über den Zweck, u\nfür:den er:das Darlehen bönötigte, bei der Entgegennahme\ndes Geldes am: 28;September 1960 lag in jedem Fall eine\nkonkludente Erklärung dahingehend, daß er es zu dem im \\\nMai und Juni 1960 abgesprochenen Zweck brauche,\n\nUnabhängig davon, ob der Darlehnsvorvertrag rechtswirksam war oder nicht, ist auch die Frage zu beantworten,\nob der Angeklagte am 28.5eptember 1960 einen Rechtsanspruch auf Hergabe des Geldes hatte: War der Vertrag\nnichtig, so fehlte es schon aus diesem Grunde an dem\nRechtsanspruch. War er gültig, so hatte. der Angeklagte\neinen Rechtsanspruch nur zu. dem im Darlehnsvorvertrag\nvorgesehenen. Zweck, nicht aber zu anderen Zwecken: Da er B\nam 28.September 1960 nicht. .die: Absicht hatte, das: Ge1d\nzu dem ursprünglich. vorgesehenen: Zweck zu: verwenden, '\nhatte er.in keinem Fall.einen Rechtsanspruch auf Hongabe\ndes. Geldes. . u E 0\n\n2. ‘Jedoch sind die Ausfühbuhgen der Strafkammer über\nden Schaden, den Schwiete durch Hingabe äcs Geldes am\n28.September 1960 erlitten hat, und über den Schädigungsvorsatz des Angeklagten an dies:m Tage von Rechtsirrtum\nbeeinflußt.\n\n- 5.\n\nDie Strafkammer sicht (UA 5.42) den gegen den\nAngeklagten begründeten Rückzahlungsanspruch in Verbindung\nmit den dem Kaufmann Schw zur Sicherheit über-\n\n“ eigneten Gegenständen deshalb nicht als der hingegebenen\nGeldsumme gleichwertig an, weil der Rückgriff auf die\n\n“ zur Sicherheit übereigneten Sachen oder deren Verwertung\n\nschon im Hinblick auf die dabei notwendigerweise ent-\n\nstehenden Kosten und Mühen für Schee geringwertiger\n\ngewesen seien als die Zugesagte ‚Rückzahlung des gewinn-\n\nbringenden Darlehens.\n\nDas ist rechtsirrig. Der Betrugsschaden besteht\nnicht darin, daß der Betrogene weniger bekommt,als er\nerwartet und als ihm durch den Täuschenden zugesagt wird,\nsondern darin, daß er weniger erhält,als er hingibt. Zu\nvergleichen war also die bis zum 28.September 1960 hin-\n\"gegebene Summe von 50.000 Di mit dem Rückzahlungsanspruch auf diese Summe in Verbindung mit den hierfür\ngegebenen Sicherheiten.\n\nAn einem solchen Vergleich fehlt es hier,\n\nEs kommt hinzu, daß der Kaufmann Sche sich nach\nden Feststellungen UA S.7 in der Hauptsache mit Vermietungen von Schalungsträgern für die Bauindustrie befaßt, so daß die ihm von dem Angeklagten zur Sicherheit\nübereigneten Gegenstände vom Blickpunkt des 28. September\n1960 aus gesehen gerade für ihn einen besonderen, über den\nVerkehrswert hinausgehenden Wert haben konnten. Es ist\ndeshalb: nicht recht verständlich, wenn die Strafkammer\nmeint, der Wert der übereigneten Gegenstände 'gei im\nHinblick auf die notwendigerweise mit dem Rückgriff\nauf sie entstehenden Kosten verhältnismäßig geringfügig.\nDaß Sch nach dem Konkurs des Angeklagten durch\nLED an der Verwertung der Kassetten verhindert\n\nworden ist, kann in diosem Zusammenhang keine Rolle\nspielen; da weder festgestellt noch dem Zusammenhang\ndes Urteils zu entnehmen ist, daß der Angeklagte dieses\nEreignis vorausgesehen od:r wenigstens für möglich\ngehalten und gebilligt hat.\n\nFalls der Darlehnsvertrag nach § 138. Abs.2 BGB\nnichtig war, könnte allerdings auch die .‚Sicherungsübereignung nichtig sein. Es bedarf hierzu aber zur\nZeit keiner näheren Erörterung, da es jedenfalls an\neinem Anhaltspunkt dafür fehlt, daß der Angeklagte sich\nder etwaigen Nichtigkeit bei Vertragsschluß bewußt war.\n\n3. Für die Hingabe des Darlehns von 50.000 DM im\nSommer 1961 bestand kein Vorvertrag, da, wie gesagt,\nein etwa im Mai 1960 auch insoweit geschlossener Vorvertrag jedenfalls durch die Vereinbarungen im Juni 1960\nwieder aufgehoben war.\n\nDaß der Angeklagte den Kaufmann Schw über den\nGrund für die Darlehnsaufnahme getäuscht hat, und daß\ndiese Täuschung Sch zur Hingabe des Geldes bewogen\nhat, ist einwandfrei festgeste Ilt.\n\nAber auch in diesem Fall prüft die Strafkammer die\nhingegebenen Sicherheiten daraufhin, ob sie geringwertiger\n\nwaren als das auf Gewinn burechnete Darlehen; das ist\naus demselben Grunde rechtsirrig wie bei dem ersten\nBetrugsfall.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalds. .\n\nSarstedt . Koffka Siemer\nSchnitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-07/5-str-413-63","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 610","ref_norm":"610","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-07/5-str-413-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.001916+00:00"}}