{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-12-20_5_StR_546_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-12-20","aktenzeichen":"5 StR 546/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 546/63\n\nIm Namen des vo1x2185 021\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landarbeiter Adolf JB aus Oil auf raw,\ngeboren am EEE 1954 ir rum Kreis TEE ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Notzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Dezember 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär m\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 4.Juli 1963 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die nach dem 4.Juli 1963 in dieser\n\nSache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründejg\n\n‚Die Revision des Angeklasten hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\n\"4. Die von der Revision vorgebrachten Tatsachen\n(§§ 344 Abs.2, 352 StPO) sind nicht geeignet, eine unvorschriftsmäßige Besetzung der erkennenden Strafkammer darzutun.\n\nRichtig ist allerdings, da3 es unzulässig war, einen\nder Person nach noch nicät benannten Landgerichtsdirektor\ngemäß §§ 62, 63 Abs,2 GVG ab 1.Juli 1963 zum Kamnervorsitzenden zu bestellen (BGH 1 StR 374/63 vom 22.Oktober\n1963, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Revision ist\nalso zuzugeben, daß zur Zeit der Hauptverhandlung der\n2. Großen Strafkammer des Landgerichts in Flensburg der\nin § 62 Abs.1 GVG vorgeschriebene ordentliche Vorsitzende\nfehlte. \\\n\nHieraus folgt jedoch noch nicht, daß der zum regelmäßigen Vertreter bestellte Landgerichtsrat Dr . PD\nnicht den Vorsitz führen konnte. Denn schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. u.a. RGSt 62,273,274,2765\nBGHSt 14,11,16), ist es anerkannt, daß beim Ausscheiden eines\nordentlichen Vorsitzenden wegen Erreichung der Altersgrenze\nbis zur Wiederbesetzung der ausgeschriebenen Direktorenstelle,\nsofern diese sich nicht über Gebühr verzögert, eine nur u\nvorübergehende Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden\nim Sinne des § 66 Abs.1 GVG vorliegt. Dem hat sich der Senat\nin seiner Entscheidung BGHSt 8,17 ff grundsätzlich angeschlossen, wobei’ er allerdinss betont hat, daß an die\nFrage, wann ein regelwidriger Zu:tund bei der Besetzung des\nVorsitzes vorliegt, ein strenger laßstab angelegt werden\n\nmüsse, und daß ein solcher nur dann als vorübergehend\nanerkannt werden könne, wenn er verhältnismäßig kurz ist\n(aaO 5.21). Im vorliegenden Falle ist die noch erträgliche\nGrenze keinesfalls überschritten, und für das Präsidium\nwar auch bei der Beschlußfassung kein Anhalt dafür vorhanden, daß sich die Wiederbesetzung der schon ausgeschriebenen Stelle (vgl. SchlHA 1963,117) über Gebühr ver-\n\nzögern würde,\n\n2, Ebenfalls unbegrindet ist die Rüge, das Landgericht habe seine Pflicat verletzt, die Wahrheit zu erforschen (§ 244 Abs.2 StPO), weil es den Hilfsamtrag des\nVerteidigers, einen ärzüölichen Sachverständigen darüber\nzu vernehmen, “daß unter den in diesem Falle obwaltenden\nUmständen die Anwendung des § 51 Abs,1 StGB nicht ausgeschlossen ist“, abgelehnt habe.\n\nVorweg ist zu bemerken, daß es sich bei dem Hilfsamtrag des Verteidigers nicht um einen Beweisamtrag han- -\ndelte, sondern nur um eine Beweisanregung. Es wird nämlich\nkeine Tatsache behauptet, die dum Sachverständigenbeweis\nzugänglich ist, sondern nur eine Rechtsfolge, über die\nallein das Gericht zu entscheiden hatte.\n\nSelbst wenn man aber mit der Strafkammer den Antrag\nals Hilfsbeweisamtrag ansieht, so hat diese ihn in den\nUrteilsgründen mit der zutreffenden Begründung abgelehnt,\nsie habe bei den von ihr festgestellten Tatsachen selbst\ndie erforderliche Sachkunde. Die Ausführungen der Revision\nsind auch nicht geeignet, Zweifel an der Sachkunde der\nStrafkammer aufkommen zu lassen. Allerdings sagt das\nangefochtene Urteil an einer Stelle, der Angeklagte sei\nnicht \"sinnlos betrunken\" und nicht zurechnungsunfähig\ngewesen. Eine solche Ausdrucksweise mag zwar im Einzelfall\nbedenklich sein (vgl. BGHSt 1,384,385). Hier gibt die\nwiedergegebene Wendung jedoch keine Veranlassung zu der\n\n-4-\n\nAnnahme, die Strafkamnmer sei aus Rechtsirrtum der Auffassung gewesen, § 51 Abs.1 StGB könne nur bei sinnloser\nTrunkenheit angewendet werden. Sie soll erkennbar, wie der\nvorhergehende Satz beweist, nur bedeuten, der Angeklagte\nhabe weder im Vollrausch gehandelt, also gemäß § 330a StGB,\nnoch sei er zurechnungsunfähig gewesen, wie beides nach\nder vom Angeklagten genossencn Menge an Alkohol bei einem\nalkoholungewohnten Henschen der Fall gewesen sein könnte.\n\nWas die Revision zu Jlivsem Punkte im übrigen vorbringt, ist offensichtlich unbugründet oder unzulässig.\n\nII.\n\nDie auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils\nhat keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist die Revision\noffensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schnidt Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-20/5-str-546-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-20/5-str-546-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.919722+00:00"}}