{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-12-20_5_StR_532_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-12-20","aktenzeichen":"5 StR 532/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 532/63 2185 019\n\nImNamen des Volkes\n\nIn Jer Strafsache\nsezen\n\n1. die Kindernestleiterin Eildesard MED aus zUWEED,\n\ndort geboren am WW : 320,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. die Industrieschneiderin Gertrud s EEE\n\ngeborene NEED aus Sun\ngeboren am ED 325 ir EEE Kreis CD,\n\nzur Zeit in Untersuchungshalt,\nwegen gemeinschaftlicher Kindesmißhandlung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Dezember 1963, arı der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\n” als Vorsitzender,\nBundesrichter Schuidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revisionen der Anzeklagten Hildegard\n\n“ED una Gertruä S EEE sen Gas Urteil\n\ndes Landgerichts in Berlin vom 5.dJuni 1963 werden\nverworfen.\n\n- 2 o-\n\nJede Beschwerleführerin trägt die Kosten ihres\nRechtsmittels.\n\nJeder Beschwerdeführerin wird die nach dem\n5.Juni 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3.\n\nGründe3\n\n\"A. Revision der Anzektagten Mg\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Der gerügte Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht erwiesen. Der Tatrichter war nicht verpflichtet, sich in den\nGründen seines Urteils mit den Aussagen der von ihm gehörten\nZeugen auseinanderzuset.en. Der Umstand, daß das Urteil den\nInhalt einer Zeugenaussage (hier Aussage der Zeugin DEP)\nnur teilweise mitteilt, beweist daher nicht, daß der Tatrichter\nden nichterwähnten Teil der Aussage bei seiner Entscheidung\nüber das Beweisergebnis nicht beachtet hätte. Auf den Grad\nder Bedeutung dieses Aussageteils kommt es hierbei grunäsätzlich nicht an. .\n\n‚Inwiefern dadurch, daß das Urteil einen Teil der Bekun-\n' dungen der Zeugin DW nicht mitteilt, den Angeklagten das\nrechtliche Gehör versagt worden sein soll, ist unerfindlich.\n\n2. Die Aufklärungsrügen (Verstöße gegen § 244 Abs.2\nStPO) sind unbegründet.\n\na) Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen,\nvon Amts wegen die Zeugin Angelika NW daraufhin zu untersuchen, ob ihr Gesicht noch S»uren der Schramme aufweist, die\nsie erlitt, als die Angeklagte SW sie mit einer Latte\noder einem Schrubberstiel, aus der oder dem ein Nagel herausstand, in das Gesicht schlug. Zwischen dem Vorfall, der sich\nnach den Feststellungen auf S.23 UA Anfang Februar 1960 ereignet hat, und der Hauptverhandlung vor der Strafkammer\nwaren mehr als drei Jahre verstrichen, Bei dieser Sachlage\nkam es für die Entscheidung darüber, ob die Aussage der\nZeugin Angelika N über den Vorfall wahr oder unwahr ist,\nauf das Vorhandensein oder Fehlen von Spuren nicht mehr an.\n\n-4e\n\nb) Es brauchte sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen Sachverständigen darüber zu\nvernehmen, ob bei dem auf S.28 bis 32 UA festgestellten Vorfall, bei dem die Angeklagte Milpin der Küche wiederholt\nalle Gashähne öffnete, in dumjenigen Zeitpunkte, in dem\ndie Zeugin Dora Ag (Mutter der Angeklagten Mg) erschien,\nder Gasgeruch so schwach gewesen sein kann, daß Dora Am\nihn nicht wahrnahm (vgl.5.50 UA). Die Strafkammer konnte und\n‘ durfte diese Frage aus eigener Sachkunde beantworten, zumal\nda sie die Küche in Augenschein.genommen hatte (vgl.5.40 UA),\nihr die räumlichen Verhältnisse also bekannt waren.\n\nII. -Die Sachrüge ist ebenfalls ohne Erfolg. Was die\nRevision zu ihrer Rechtfertigung im einzelnen vorträgt, ist\nunbegründet,\n\n1. Die Darlegungen auf S.45/46 UA ergeben, daß die\n\n- „Aussagen, welche die Zeugin Ansclika NW in der Hauptverhandlung vor der Strafkanmer gemacht hat, im wesentlichen\nmit den Aussagen übereinstimmen, die sie ungefähr 1 1/2 Jahre\nzuvor bei ihren polizeilichen Vernehmungen am 3. und 4.\nOktober 1961 gemacht hatte. Die Strafkammer hat hieraus\ngefolgert, daß die von der Zeugin bekundeten Ereignisse\nErlebnisse waren, die sich unauslöschlich in ihr Gedächtnis\n\n“und ihre Seele eingegraben hatten.\n\nZu Unrecht meint die Acvision, dem widersprächen die\nweiteren Darlegungen auf Seite 46 UA, nach denen die Zeugin\nin der Zwischenzeit, nämlich am 5.September 1962, vor dem\nSchöffengericht Tiergarten Aussagen gemacht hatte, die von\nihren Bekundungen in der Hauptverhandlung und bei der polizeilichen Vernehmung am 3.0ktober 1961 teilweise abwichen. Das\nUrteil erklärt diese Abweichungen auf Seite 47 damit, daß\ndie Zeugin nach ihren eigenen Angaben bei ihrer Vernehmung\n äurch das Schöffengericht am 5.September 1962 sehr erregt\nwar, daß ihr schon nach kurzer Vornehmung alles durcheinander\nging und daß sis die un sie zerichteten Fragen nicht mehr\n\nDe arena urn,\n\n“am. ren.\n\nen.\n\nmin ni en nr.\n\n-5-\n\nverstand. Abweichungen in Jen Aussugen eines Zeugen, die auf\nsolchen Umständen beruhen, schließen nicht aus, daß die\nEreignisse, über die der Zeuge ausgesagt hat, Erlebnisse waren,\ndie sich unauslöschlich in sein Gedächtnis und seine Seele\neingegraben haben.\n\n2..Das Urteil stellt auf S.12 und 5.70 UA fest, daß\ndie Angeklagte MW, wenn Angelika N von den Schlägen\n- gemeint sind die zuvor erwähnten Schläge’ mit Ausklopfer,\nRohrstock, Schirm oder Kleiderbügel - deutlich sichtbare\nFlecken und Striemen an Armen oder Beinen davontrug, die\nmöglicherweise insbesondere beim Turnunterricht hätten auffallen können, Angelika am nächsten Tag nicht zur Schule\ngehen ließ.\n\nZu Unrecht meint die Revision, das widerspreche den\nFeststellungen auf S.23 UA. Diese ergeben zwar, daß Angelika\nNED Anfang Februar 1960 zur Schule ging, obwohl sie von.\nder Angeklagten SW nit siner Latte oder einem Schrubberstiel derart ins Gesicht geschlagen worden war, daß ein\nherausstehender Nagel eine 10cm lange Schramme auf.der Wange\nverursacht hatte. Dies schiießt ber Jie obenerwähnte Feststellung richt aus, weil die Schranme auf der Wange, nicht\noder jedenfalls nicht in gleicher Weise wie die deutlich,\nsichtbaren Flecken und Stricomen an Armen und Beinen auf\nSchläge mit Gegenständen der obenerwähnten Art .hinwiesen,\ndie das Mädchen von den Angeklagten erhalten hatte. Die\nSchramme konnte im Gegensatz zu den Flecken und Striemen\nglaubhaft auch auf andere Ursachen, z.B. auf eine Verletzung\nim Streit mit anderen Kindern zurückgeführt werden.\n\n“ an diesen Ergebnis ändert auch nichts, daß die Schramme\nauf der Wange nach'’den Darlezungen auf S.70 UA die Lehrerin\nBeil veranlaste, Angelika dem Schularzt vorzuführen, für\ndie Angeklagte aber kein Grund war, sie zu dem Hausarzt\nDr.I@EEB zu schicken.\n\n- 6 -\n\n3. Es gibt keinen ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz,\nder besagt, daß der Gäsgsruch in einer etwa 10qm großen\nKüche, in welcher die Gashähne so oft und so lange unter\nsolchen Umständen geöffn.t worden sind, wie es das Urteil\nauf 3.28/30 und 45/50 UA fuststellt, nicht so schwach\ngewesen sein kann, daß jemand, “er die Küche ca. 2 Minuten\nnach dem letzten Schlie3en ü.r'Jashähne betritt, ihn deswegen nicht wahrnimmt.\n\nEbensowenig gibt es einen ausnahmslos geltenden\nErfahrungssatz des Inhalts, daß man für den Hin- und Rückweg\nzwischen einer Küche un. einer Flurtür, der über einen\nkleinen Korridor, ein großes Wohnzimmer und einen kleinen\nVorraum führt, nicht 2 Hinuten benötigt.\n\nDie Strafkammer hat in üiusem Zusammenhang auch nicht\ngegen den Grundsatz verstcßen, Jaß der Tatrichter bei\nunüberwindlichen Zweifcln im Bureiche des Tatsächlichen\n\nzu Gunsten des Angeklagten entscheiden muß (in dubio pro reo).\n\nDas Urteil ergibt, daß die Strafkammer von der Richtigkeit\nder Aussagen, welche die Zeugin Angelika NW zu den auf\n5.28/32 und S.49/50 UA festgestellten Vorgängen in der Küche\ngemacht hat, voll überzeugt war. In dieser Überzeugung ist\nsie ausweislich der Urteilsgründe darin bestärkt worden, daß\ndie Angeklagte Mg sclbst der Zuugin Dora Aherzählt\nhat, sie, die Angeklaste AB, hab. die Gashähne geöffnet,\ndamit Angelika über den Vırbleib von 2,-- DM die Wahrheit\nsage (S.61 unten/62 oben UA).\n\nDaß auf S.50 oben.UA gesagt wird, der Gasgeruch könne\nbeim Erscheinen der Zeugin Dora AD so schwach gewesen\nsein, daß diese ihn nicht wahrgsnommen hat, bedeutet .nicht,\ndaß die Strafkammer in Wahrheit doch noch Zweifel an der\nRichtigkeit der obsnerwähnten Feststellungen gehabt hätte.\nDas Urteil begründet mit jenen Worten nur, warum die Überzeugung der Strafkammer ven Aur Richtigkeit der erwähnten\nFeststellungen nicht durch deu Uustand erschüttert worden\n\nan m vertan mn m\n\nT-\n\nist, daß die Zeugin Dora AlW nach ihren Angaben keinen\n\nGasgeruch wahrgenommen hat (S.49 unten/50 oben UA). Dies\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n4. Es gibt keinen Erfahrungssatz, der schlechthin ausschließt, daß der Arzt ein Kind, das zu Hause gequält und\nmißhandelt wird, wie dies nach den Feststellungen des Urteils\nbei Angelika NE der Fıı1l war, bei 20 Hausbesuchen, die er\nwährend eines Zeitraumes von ungefähr 2 1/4 Jahren macht,\nstets lustig und vergnüst vorfindet (S.70 UA).\n\n5. Ohne Rechtsfehler ist die Auffassung der Strafkammer,\ndaß die Angeklagte WB - teils allein, teils zusammen\nmit der Angeklagten SW - Angelika Ne, die bei Beginn\n‘ der Tat 8 Jahre alt war, in der Zeit von 1954 bis April 1961\n\nim Sinne des $' 225° b StGB gequält und roh mißhandelt hat\n(8.81 UA).\n\nHierbei braucht der Senat nicht wu entscheiden, ob,\nwie die Revision meint, die Überlastung eines (8 bis 14 Jahre\nalten) Määchens mit Haushaltsarbeiten für sich gesehen\nkein \"Quälen\" ist.\n\nDie Angeklagte hat Anselika WW nicht nur mit Haushaltsarbeiten derart überlastet, daß diese von 1954 bis zum\n31 „August 1959 fast keine und von 1.September 1959 bis zum\nApril 1961 überhaupt keine Freizeit hatte. Beide Angeklagte\nhaben bei Ausgängen stets nur äüas Pflegekind der Angeklagten\nMB mitgenommen, während Angelika NEW zu Hause bleiben\nund Haushaltsarbeiten verrichten mußte. Die Angeklagte Me»\nbelegte Angelika fast täglich mit im Urteil näher bezeichneten Schimpfworten, Außeriem wurde Angelika wiederholt aus\nmeistens geringfügigen Anlässen in grausamer Weise körperlich\ngezüchtigt. Dabei schlug die Angeklagte MB - allein oder\nim Zusammenwirken mit der Angeklagten SE - ziel-und wahllos teils mit einem Rohrstock, Ausklopfer, Schirm, Gummischlauch oder anderen harten Gegenständen, teils mit der\nbloßen Hand derart heftig auf Angelika ein, daß diese blaue\nFlecke und Striemen an Armen, Beinen und auf dem Gesäß\ndavontrug und mehrfach auch Nasen-und Zähnebluten bekam.\n\n-8 -\n\n-8-\n\nDaß die Angeklagte Ngipien Mädchen mit dieser Behandlung länger dauernde, sich wiederholende, erhebliche Leiden\nund Schmerzen körperlicher und seelischer Art zugefügt,\nes also \"gequält\" hat, liegt auf der Hand. Daß sie das’\nMädchen außerdem auch \"roh mißhandelt\" hat, braucht bei dem\nvon der Strafkammer festgestellten Sachverhalt nicht weiter\nerörtert zu werden.\n\n6. Erfolgslos ist ıuch der Einwand, die Strafkammer\nhabe das Verhalten der Angeklaxten N rechtsirrig als\neine fortgesetzte Straftat beurteilt. - Bu\n\nDer räumliche Zusammenhan; zwischen den Einzelakten\nergibt sich ohne weiteres aus der Tatsache, daß die einzelnen Quälereien und Miöhsndlungen in (oder unmittelbar vor)\nden Wohnungen verübt wurden, die die Angeklagten zusammen\nmit dem Opfer der Tat bewohnten. |\n\nAuch der zeitliche Zusammenhang ist gegeben. Es trifft\nzwar zu, daß das Urteil für Jen Zeitraum 1955 bis Anfang\n1961 keine Quälereien oder Nißhandlungen mit ausdrücklichen\nZeitangaben feststellt. Der Zusammenhang des Urteils ergibt\naber als Überzeugung der Strafkammer, daß die Angeklagte ihr\nstrafbares Verhalten auch während dieses Zeitraumes fortgesetzt hat. Die Überlastung des Mädchens mit Haushaltsarbeiten war ein \"Zustand\" (S.8 UA), der ungefähr im\nSommer 1954 in der Wohnung in der BMI Straße @ begann\n(3.7 UA) und sich nach der am 1.September 1959 erfolgten\nEröffnung des Kindernestes in der Wohnung Mes\n\nnoch verschlimmerte (S.18/19 UA). Das Kindernest bestand noch,\n\nals Angelika NW Ostern 1961 di= Wohnung verließ (3.33\nund 38 UA). Die Beschimpfungen fanien nach den 'Feststellungen auf $.8 und 22 UA \"fast täglich\" statt. Zu den\nkörperlichen Züchtigungen sagt das Urteil, daß Angelika\nvon ihrem 12.Lebensjahr ab nicht mehr auf das \"nacktet\n\nGesäß geschlagen wurde. Die übrigen körperlichen Züchtigungen\n\nwurden also auch nocl: nach diesem Zeitpunkte fortgesetzt.\n\nTue drehe\n\nVeen a. seta ar\n\nvorm var an,\n\n-9-\n\nDas Urteil sagt auf 3.21 unten/22 UA wörtlich \"Die Angeklagten schlugen heftig..., s’Aaß Angelika fast täglich\n‚ vor Kummer und Schmerzen weinte,\"\n\nDaß die Einzelakte teilweise das Merkmal \"quälen\"\nund teilweise das Merkual \"grob wißhandeln\" erfüllten,\nschließt eine fortgesetzte Straftat nicht aus.\n\nDie Einzelakte richteten sich auch gegen dasselbe\nRechtsgut, nämlich die körperliche und seelische Unversehrtheit ein und desselben Mäüchens und waren jedenfalls,\nsoweit es sich um die Überlastung mit Haushaltsarbeiten,\ndie Beschimpfungen und die körperlichen Züchtigungen handelt,\n\"im Tathergang wenn auch nicht völlig gleich, so doch in\nwesentlichen gleichartig. Dies folgt aus dem Umstande, daß\nsie alle in derselben Weise bestinut und geeignet waren,\nein und demselben Kind wiederhclt Leiden und Schmerzen\nkörperlicher und seelischer Art zuzufügen. Ob das auch für\ndas Aufärehen der Gashähue und den anschließenden Entzug\ndes Essens (S.28/33 UA) gelten kann, mag zweifelhaft sein.\nDie Angeklagte MB ist indessen nicht dadurch beschwert,\ndaß die Strafkammer auch diesen Vorfall in die fortgesetzte\nStraftat einbezogen hat, statt die Angeklagte insoweit wegen\neiner weiteren selbständigen Straftat zu verurteilen. Der\nVorfall hat sich nach den Feststellungen in den Oster-.\nferien 1961 ereignet. Die Strafverfolgung ist daher auch\n‘ dann nicht verjährt, wenn er keinen Einzelakt der fortgesetzten Straftat darstellt.\n\nDas Urteil ergibt auch, dad die Angeklagte NW von\nAnfang an den Gesamtvorsatz hatte, den der Rechtebegriff\nder fortgesetzten Straftat voraussetzt.\n\nEs trifft zwar zu, daß der bloße allgemeine Entschlus,\nbei sich bietender Gelegenheit Straftaten bestimmter Art\nzu begeben, hierfür nicht genügt und daß das Urteil auf\nS.90 UA insoweit nur sagt, die Angeklagte MB habe von\nvornherein den äntschluß gefaßt, Angelika NEW pei jeder\n\n- 10 -\n\n- DD -\n\nsich bietenden Gelegerheit zu quälen und roh zu mißhandeln.\n\nLetzteres war äber bei dem im übrigen festgestellten Sach-\n\nverhalt mehr als der bloße allgemeine Entschluß, bei sich\nbietender Gelegenheit Straftuten bestimmter Art zu begehen,\nDer Gesamterfolg, den die Angeklagte MW sich vorstellte\nund den sie wollte, wur die Verletzung der körperlichen und\nseelischen Unversehrtheit der ängelika NW durch wiederholte Quälereien und rohe Mißhandlungen. Dabei hatte sie\nauch hinreichende bestinumte Vorstellungen über die stückweise Verwirklichung dieses Gesamterfolges, insbesondere\nüber Ort, Zeit und Art der Einzelakte. Sie ergeben sich\nohne weiteres aus der ihr bewußten Tatsache, daß sie Haushaltungsvorstand des Haushaltes war, dem das damals 8 Jahre\nalte Mädchen ungehörte, sowie aus den Gelegenheiten zu Maßregelungen, die sich erfchrungszenäß bei solchen Verhältnissen immer wieder ergebsn und die sie ihrer gefühllosen\nund grausamen Art entsprechend zu Quälereien und rohen Mißhandlungen mißbrauchen wollte.\n\nB. Revision der Anseklagten Sg.\n\nDie Revision erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Der\nSenat hat das Urteil im vollen Umfange geprüft. Dabei sind\nkeine sachlichrechtlichen Mängel zutage getreten, die dem\nRechtsmittel zum Erfolg verhelfen könnten.\n\nzur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen\nverwiesen, die oben zur Sachrüge der Angeklagten N\ngemacht worden sind. Sie gelten entsprechend auch hier.\n\nEs mag unentschieden blciben, ob die Strafkammer bei\nder Angeklagten SEE Einzelakte positiven Tuns und\nEinzelakte pflichtwidriger Unterlassung als eine einheitliche fortgesetzte Straftat beurteilen durfte (vgl.\n\nRGSt 68,315,317; BGH 4 StR 516/54 vom 25.November 1954).\n\n- 11 -\n\nwrtre mai ee nn nee\n\n- 11 -\n\nEs beschwert die Anseklazate jcdenfalls nicht, daß die Strafkammer sie nur wegen einer ei.sigen fortgesetzten Straftat\nstatt wegen zweier sel»aständiger, in sich fortgesetzter\nStraftaten verurteilt hat, von denen die eine nur durch\nEinzelakte positiven Tuns, die andere nur durch solche\npflichtwidriger Unterlassung kegungen wurden. Die Feststellungen ergeben, da3 die Ansehlagte Einzelakte beider\nArten noch in nicht rechtsverjähriger Zeit verübt hat.\n\nSarstedt Schnidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-20/5-str-532-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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