{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-12-20_5_StR_523_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-12-20","aktenzeichen":"5 StR 523/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 523/63\n\nImNamen des Volkes\n\n2185 002\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Kurt WED zus zB\ngeboren am EEE 1937 in KU (Ostpreusen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzter schwerer Kuppelei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Dezember 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Verden vom 15.August 1965 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die nach dem 15.August 1963 in dieser\nSache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes3\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nWas zunächst die Ausführungen in der Revisionsbegründung\nunter I- betrifft, so sind diese durchweg unzulässig, weil sie\nsich nicht auf: rechtlichen, sondern auf tatsächlichem Gebiet\nbewegen. Als zulässig kann nur Jie am Schlusse dieses Absatzes\nerhobene Rüge angesehen werden, das Landgericht hätte die\nUmstände näher aufklären müssen, die den Angeklagten veranlaßt\nhatten, im Ermittlungsverfahren ein Teilgeständnis abzulegen;\nes hätten daher von Amts wegen die Kriminalbeamten vernommen\nwerden müssen, die im Vorverfahren den Angeklagten vernommen\nhatten.\n\nDiese Rüge, mit der eine Verletzung des § 244 Abs.2 StPO\nbehauptet wird, ist jedoch unbegründet. Da der Angeklagte und\nsein Verteidiger keine Anträge zu diesem Punkte gestellt\nhatten, brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen,\nvon Amts wegen die Kriminalbeamten zu vernehmen, weil der\nAngeklagte nicht bestritten hat, das Geständnis abgegeben zu\nhaben, und das Gericht auf Grund anderer Beweise von dessen\nRichtigkeit überzeugt war.\n\nII.\n\n\"Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil\nseinem gesamten Umfange nach geprüft; hierbei haben sich auch\nbei Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Revision keine\ndurchgreifenden Rechtsirrtümer zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Das gilt zunächst im Hinblick auf den Schuldspruch.\n\n1. Soweit der Angeklagte der schweren Kuppelei für\nschuldig befunden worden ist, sagt die Revision selbst, die\nFeststellungen des Landgerichts - diese \"einmal als richtig unterstellt\" - ergäben keinen Anlaß zu Beanstandungen.\nDem ist nichts hinzuzusetzen.\n\n3.\n\n2. Dagegen hat die Ruvision Einzelangriffe gegen die\ngleichzeitige Verurteilung als Zuhälter vorgetragen. Auch\nsie sind jedoch unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat in Bezug auf den Angeklagten den Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei abgelehnt, dagegen\nbejaht, daß sich der Angeklagte der kupplerischen Zuhälterei\nschuldig gemacht hat, und zwar, weil er sowohl aus Eigennutz\nals auch gewohnheitsmäßig seiner Ehefrau in Bezug auf die\nAusübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt hat oder\nsonst förderlich gewesen ist. Das ist nicht zu beanstanden.\n\nZunächst ist nach dem festgestellten Sachverhalt zu\nbemerken, daß hier eine Jerartige persönliche Beziehung\nzwischen dem Angeklagten und seiner der Gewerbsunzucht nachgehenden Frau bestand, wie sis nach Rechtsprechung des\nReichsgerichts und des Bundesgerichtshofs für eine Bestrafung\naus § 181a StGB vorhanden sein muß (vgl. RGSt 72,126,1275\nBGH MDR 1955,307).\n\nDie Urteilsgründe ergeben auch entgegen der Behauptung\nder Revision, daß der Angeklagte nicht nur \"allenfalls bei\nBeginn des unzüchtigen Gewerbes\" das Tun seiner Ehefrau\ngefördert hat. Er hat sich allerdings nur bei den ersten\nMalen zu ihrem Schutz in der Nähe aufgehalten. Die Revision\nverschweigt aber, das der Angeklagte seine Frau mehrfach mit\nseinem Wagen nach Bremen geschafft hat und ihr sein\nmöbliertes Zimmer zur Verfügung gestellt und den Wohnungsschlüssel hierzu übergeben hat,\n\nDie Angriffe der Revision gehen auch insbesondere dahin,\nder Angeklagte habe weder aus Eigennutz noch gewohnheitsmäßig\ngehandelt. Was sie hierzu vorbringt, kann ihr jedoch nicht\nzum Ziele verhelfen.\n\na) Richtig ist allerdings, daß nicht hat festgestellt\nwerden können, was der Angeklagte mit dem seiner Ehefrau\nabgenommenen Geld gemacht hat (UA S.18), also \"offen geblieben ist, ob er ez zur Verbesserung seines eigenen\nLebensunterhalts, zur Bezehlunr s.iner Schulden, zum Kauf\n\n-4h-Id\n\n-4-\n\nseines Personenkraftwagens oder sonstwie verwendet hat\".\nDas steht jedoch der Fcststellung, er habe eigemnützig gehandelt, nicht entgegen. Selbst wenn er, wie die Revision\nerwägt, das Geld zur Schuldentilgung im Interesse seiner\nFamilie verwendet hat, geschah das aus Eigennutz, weil er\n(jedenfalls neben seiner Frau) für diese Schulden aufkommen\nmußte.\n\n....b) Soweit die Strafkammer das Tatbestandsmerkmal der\nGewohriheitsmäßigkeit bejaht hat, heißt es bei der rechtlichen Würdigung nur, der Angeklagte habe gewohhheitsmäßig\ngehandelt, \"weil sein Ver.ulten „in.m eingewurzelten Hang\nzur wiederholten Vornahme seiner Handlungen entsprach\".-\nSelbst. wenn man diese Ausführungen nur als formelhaft ansehen\nsollte, so lassen die Feststellungen keinen Zweifel, daß\n‘der Angeklagte jedenfalls nach der ersten Zeit in dem Sinne\ngewohriheitsmäßig gehandelt hat, wie es der Bundesgeri,chtshof\nin BGHSt 15,377,379 näher dargelegt hat. Der Urteilszusamnmenhang ergibt klar, daß sich der Angeklagte an sein Tun, die\nFörderung der gewerbsmäßigen Unzucht, so gewöhnt hatte, daß\nihm bei jedem weiteren Förderungsakt keinerlei Hemmungen,\nkeine sittlichen Bedenken kamen, mit denen er sich ausein-.\n\n\" andersetzen mußte. Das zeigt sich insbesondere darin, daß er\n\n' seine’Frau ohne weiteres mit seinem Wagen abholte, falls sie\n“einmal zu Haus in Eydelstedt geblieben war und nicht in\nBremen ihrem unzüchtigen Gewerbe nachging. Schließlich ist in\n\"dieser Beziehung auch bezeichnend, daß der Angeklagte an\nseine Ehefrau noch im März 1963 erneut das Ansinnen stellte,\neine Abtreibung an sich vornehmen zu lassen und wieder in\nBremen der gewerbsmäßigen Unzucht nachzugehen.\n\n‚Richtig ist, daß die Gewohnhuitsmäßigkeit nicht (allein)\n- damit 'begründet werden kann, daß der Angeklagte Beziehungen\nzu einem Fräulein ı 7 vbenfalls einer Dirne, auf-.\ngenommen hat. Nimmt man, was das Landgericht an anderer\nStelle festgestellt hat, jedoch hinzu, daß der Angeklagte\nauch in diesem Falle Geld angeuommen hat, das aus dem\n\n-5-\n\nunzüchtigen Gewerbe stamite, so konnte - auch wenn sich\nder Angeklagte insoweit nicht als Zuhälter betätigt hatte -\ndie Strafkammer dennoch hierdurch in ihrer Auffassung\nbestärkt werden, daß der Angeklagte keinerlei Hemmungen\n\nin sittlicher Bezichung mehr aufbringen konnte.\n\nIII.\n\nAuch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe dringen nicht durch.\n\n1. Die Revision will anscheinend zunächst darlegen, die\nStrafkammer habe unzulässigerweise ein Straftatbestandsmerkmal strafschärfend verwertet. Sie meint nämlich, \"die Tätigkeit des Kupplers und Zuhältcers an seiner eigenen Ehefrau\nbedinge, daß sich jemand an seiner Ehefrau schwer versündige\".\nAbgesehen davon, daß § 181a StGB,anders als § 181 Abs.1\nNr.2 StGB,nicht voraussetzt, daß der Täter der Zuhälter seiner Ehefrau ist, übersieht die Revision, daß dem Angeklagten\nstrafschärfend vorgeworfen wird, er habe sich an seiner\n\"Ehefrau und seinen Kindern\", also an seiner Familie schwer\nversündigt,. Das ist nicht zu beanstanden. Auch durfte das\nLandgericht in diesem Zusammenhange zu Lasten des Angeklagten\nbetonen, daß seine drei kinder mehrere Monate lang nashts ohne\nBetreuung der Mutter blieben, die der Angeklagte zur Ausübung\nder gewerblichen Unzucht bestimmt hatte. Daß die Kinder\nnachts von einer Nachbarin nötigenfalls betreut wurden, vermag den besonderen Schaden, den der Angeklagte bewußt anrichtete, nicht zu beseitigen,\n\n2. Auch das übrige Vorbringen zu den Strafzumessungsgründen ist, soweit es sich nicht in unzulässig Weise gegen\ndas Ermessen der Strafkammer als solches richtet, unbegründet.\nEs ist dem Tatrichter nicht verwehrt, Tatsachen, die der\nStraftat vorangehen oder ihr nachfolgen oder auch sich\ngleichzeitig ereignen, bei dur Strafzumessung zu berücksichtigen, sofern sie mit dı.r Straftat zusammenhängen und\n\nPrPT\n\n- 6 -\n\nSchlüsse auf deren Unrechtsgcehalt zulassen oder einen\nEinblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner\nTat gewähren. Das darf nur nicht zur Bestrafung einer\nGesinnung führen, Jie mit der Straftat in keinerlei\nBeziehung steht (vgl. &L.. StPO § 257 Abs.3 Nr.24). Das\nwill die Revision anscheinend dartun. Sie kann hiermit\naber keinen Erfolg haben.\n\nWas zunächst das Verhältnis des Angeklagten zu\nFräulein Heil angcht, so bedarf es keiner besonderen\nErörterung. Daß es mit dem \"Tatkomplex\" nichts zu tun\nhätte, ist schon deshälb nicht richtig, weil der Angeklagte (s. UA S.7) bci seinen Versuchen, seine Ehefrau zur\ngewerbsmäßigen Unzucht zu bewegen, ihr Fräulein He\nals Beispiel vorgehalten hatte. Außerdem ist die Ausgestaltung des Verhältnisses, wie schon anläßlich der\nAusführungen über die Gewohnheitsmäßigkeit dargelegt\nworden ist, für die innere Einstellung des Angeklagten\nvon Bedeutung.\n\nDas Landgericht führt zu Ungunsten des Angeklagten\nan, er habe seiner Ehefrau die mit der Hühnerhaltung verbundenen Lasten aufgebürdet, \"während er die Einnahmen\nfür sich beanspruchte\". Schon diese Ausführungen zeigen,\ndaß die Strafkammer dum Angeklasten nicht zu seinem Nachteil nur angerechnet hat, daß cr die Hühnerhaltung seiner\nEhefrau überließ. Damit war si. allerdings einverstanden\ngewesen. Es wird ihm aber - und das ist wieder bezeichnend für die Einstellung des Angeklagten -— vorgeworfen,\ner habe ohne eigene Arbeit den Nutzen für sich allein\nbeansprucht,\n\nSchließlich ist us auch nicht zu beanstanden, wenn\nes am Schluß der Strafzumessungsgründe heißt, der Angeklagte habe sich, \"auch soweit er sein schändliches\nVerhalten ... eingustchen mußte, winsichtslos und ohne\n\njegliches Gefühl der Reue!' guzeigt. Hiermit will das\nLandgericht nur wivderhöl.n, was vs in den vorhergehenden\nSätzen sagt, nämlich, das Verhalten dcs Angeklagten in\nder Hauptverhandlung habe gezeigt. daß \"das Strafverfahren auf den Angeklagten bishur ohne tieferen Eindruck\ngeblieben sei\". Das ist nicht zu beanstanden (vgl.\n\ndazu BGH IM StPO § 267 Abss3 \\r.37).\n\nDie Entscheidung untspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-20/5-str-523-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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