{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-12-20_5_StR_510_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-12-20","aktenzeichen":"5 StR 510/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 510/6\n\nIm Namen des Volkes\n\nEIG 094g\n\nIn der Strufsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wilhelm S MED zus HEHE\ndort geboren an m 1931,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20.Dezember 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . ie»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg\nvom 28.Mai 1963\n\nl. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklaste im Falle HilEB wegen\nkörperverletzung mit tödlichem Ausgang\nverurteilt wird,\n\n2. in diesem Strafausspruch sowie im\nGesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n.\n\nGründe?\n\nI.\n\nDie Verfahrensan;riffe der Revision des Angeklagten\nkonnten keinen Erfolg haben. Auch die Nachprüfung auf die\nallgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel aufgedeckt,\ndie den Angeklagten beschweren.\n\n1. Die Behauptung der Kevision, der Angeklagte sei\nseinem gesetzlichen Richter entzogen worden, steht in\nWiderspruch zum eigenen Tatsachenvortrag. Danach waren\nsowohl die vierte als auch die fünfte Tagung des Schwurgerichts \"mit Terminen voll besetzt\", \"so daß der Vorsitzende der- sechsten Tagung den Fall überriehmen mußte\".\nDas wird durch den Inhalt der Sachakten (Bd.II B1.199\nund 201) bestätigt. Da die Richter der sechsten Tagung den\nFall entschieden haben, ist nicht zu erkennen, weshalb.\ngegen Art.101 GG verstoßen worden sein soll. Dies um so\nweniger, als die Revision - unzulässigerweise - nicht\nmitteilt, welche Richter ihrer Meinung nach zur Entscheidung über den Fali berufen waren.\n\n2. Teils unzulässig, teils unbegründet ist das\nVorbringen, der Tatrichter habe mit Unrecht das gegen\nden Sachverständigen Dr. Naeve angebrachte Ablehnungsgesuch\nzurückgewiesen.\n\nDa der Beschwerdeführer weder Wortlaut noch Inhalt\ndes Gesuchs mitteilt, ist der Vortrag unzulässig, soweit\nsich auch aus seinem Zusammenhang die dem Ablehnungsgesueh zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände nicht\n\"genügend deutlich erkennen lassen (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO),\n\nIm übrigen aber ist die Rüge unbegründet. Denn nach\ndem Vorbringen des Beschwerdeführers war im Ablehnungsgesuch lediglich geltend gemacht worden, der Sachverständige habe \"in dieser Angelegenheit für die\n\n- 4. -\n\nBerufsgenossenschaft ein Gutachten erstattet\". Mit Recht\nhat das Schwurgericht gemeint, hieraus allein könne noch\nnicht \"auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen\nwerden\", Denn jedenfalls hätte es näherer Angaben über\nInhalt und Umfang der für die Berufsgenossenschaft geleisteten Tätigkeit des Sachverständigen bedurft.\n\n3. Einen Verstoß gegen § 267 StPO erblickt die\nRevision darin, daß das Verfahren in Falle TB\nwegen Verbrechens nach § 226 StGB eröffnet, der Angeklagte aber ohne näheren Hinweis nur wegen Körperverletzung nach § 223 StGB verurteilt worden ist.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Denn hier ist die mildere\nBestimmung des § 223 StGB nur deshalb angewendet worden,\nweil ein im Eröffnungsbeschluß bezeichnetes Tatbestandsmerkmal ausgeschieden war. In solchen Fällen erübrigt\nsich ein Hinweis auf den veränderten Gesichtspunkt.\n(Löwe/Rosenberg/Geier,StPC 21.Aufl., Ann.4d zu § 265 StPO;\n5 StR 642/61 vom 6.Februar 1962). Da die Staatsanwaltschaft im Falle TH ein besonderes Öffentliches\nInteresse an der Strafverfolgung bejaht hatte (UA. S.20),\nkann sich die Revision auch nicht darauf berufen, daß die\nZulässigkeit der Verfclgung nach dem Wegfall des Tatbestandsmerkmals von einem Strafantrag abhängig und aus\ndiesem Grunde ein rechtlicher Hinweis erforderlich gewesen sei.\n\n4. Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Schwurgericht\nhabe die Beweisamträge auf Vernehmung des Peter gg\nund der Polizeibeamten der Davids-\\ache mit Unrecht als\nbedeutungslos zurückgewiesen.\n\n\"Diese. Anträge enthielten keine bestimmte Beweisbehauptung (- auch im Falle DB hatte sich der Verteidiger\ndie angebliche Behauptung des Zeugen nicht zu eigen gemacht -),\nsie brauchten daher nicht förmlich beschieden zu werden.\n\nIm übrigen konnte - nachdem der Sachverständige am\nTage zuvor sein Gutachten erstattet hatte - keinem\n\n-5-\n\nVerfahrensbeteiligten mehr zweifelhaft sein, weshalb es\n\nauf die Vernehmung dieser Zeugen nicht ankam (vgl. UA S.11\nund 8.17/18). Unter diesen Umstinden geht auch die zugleich\nerhobene Aufklärungsrüge fehl.\n\n5. Seinen Antrag auf Vernehmung eines anderen Sachverständigen hatte der Vertsidiger mit\"der Bedeutung des\nFalles\" begründet. Das ist keiner der in § 244 Abs.4 StPO\naufgeführten Gründe für die Anhörung eines weiteren\nSachverständigen. Schon deshalb ist die Zurückweisung\ndieses Antrages nicht zu beanstanden.\n\nSoweit jetzt die Ruvision behauptet, der Antrag sei\nwegen der widersprüchlichen Äußerungen des Sachverständigen\nDr.Naeve begründet gewesen, kann sie hiermit nicht mehr\ngehört werden. Im übrigen bestcht nach den schriftlichen\nEntscheidungsgründen kein Anhalt für solche Widersprüche\n(vgl. UA S.17); vielmehr haben die unterschiedlichen\nFolgerungen des Sachverständigen ihre Ursache allein darin,\ndaß dieser zwischen den vor und nach der Tat des Angeklagten\ndem HB (möglicherweise) zugefügten Verletzungen\nunterschieden hätte.\n\n6. Unzulässig ist die Rüge, das Schwurgericht hätte\n\"schon wegen sciner Aufklärungspflicht dem Antrag des\nAngeklagten auf Ladung und V.rnehmung der Polizeibeamten,\nerste Schicht der Davids-Wache stattgeben müssen\" (§ 344\nAbs.2 Satz 2 StPO).\n\nEbenfalls unzulässig ist das Vorbringen, die angefochtene Entscheidung enthalte \"eine Reihe unrichtiger\nFeststellungen\",\n\nDie Revision des Angeklagten war daher - entsprechend\ndem Antrage des Generalbundesanwalts - in vollem Umfange\nzu verwerfen.\n\nII.\n\nDie Revision der Stautsanwaltschaft führte zur\nÄnderung des Schuldspruchs im Falle H@EW una zur\nAufhebung dieser Strafe sowie der Gesamtstrafe.\n\nDas Schwurgericht hatte \"letzte Zweifel\", ob der\nAn-eklagte den Tod HEEEMW= fahrlässig verursacht hat.\nEs hält zwar für \"kaum denkbar, daß dem Angeklagten bei\ngehöriger Sorgfalt die Folgen seines Zuschlagens nicht\nzum Bewußtsein gekommen wären\", meint jedoch, \"Schlägereien\nin den Gaststätten St.Paulis kommen häufig vor und tödliche\nFolgen sind so selten\", daß \"der Angeklagte die bei\nHE eingetretenen Folgen vielleicht berechtigterweise\naußer Betracht gelassen hat\" (UA S.19). Auch nach den\nStrafzumessungsgründen des Urtz:ils haben sich die Zweifel\ndes Tatrichters allein d:rauf bezogen, ob der Angeklagte\ndie Folgen seines Tuns \"vorausgesehen hat\" (UA 5.21).\n\nDiese Erwägungen halten den sachlichrechtlichen\nAngriffen der Beschwerdeführerin nicht stand. Mit Recht\nhebt die Bundesanwaltschaft dazu hervors \"Hiermit wird\nallenfalls eine bewußte Fahrlässigkeit ausgeschlossen,\nSelbst wenn der Angeklagte jedoch die Todesfolge außer\nBetracht gelassen hat, so kann es ihm doch als Fahrlässigkeit zugerechnet werden, daß er sie hätte voraussehen können und müssen. In dieser Hinsicht führt das\nangefochtene Urteil aus, es bedürfe keiner besonderen\nEinsicht, um die Gefährlichkeit von Fausthieben gegen\nden Kopf eines anderen zu erkennen, und der Angeklagte\nhabe seine Fäuste und die Wucht ihrer Schläge gekannt.\nDamit ist zum Ausdruck gebracht, daß den Angeklagten\nJedenfalls der Vorwurf einer unbewußten Fahrlässigkeit\ntrifft.\"\n\nDer Senat konnt. dahsr von sich aus den Schuldspruch\nentsprechend ändern; der Tatricht:r wird lediglich über\ndie Strafe im Falle Hl una ürer die Gesamtstrafe\nneu verhandeln und entscheiden müssen. Es empfiehlt sich,\ndabei die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, und Nr.II dieser Entscheidung\nzu verlesen. Die Feststellung:n müssen im neuen Urteil\nnicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-20/5-str-510-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-20/5-str-510-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.852613+00:00"}}