{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-12-20_5_StR_383_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-12-20","aktenzeichen":"5 StR 383/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 383/63\nIn Namen _ der YoLkes 2185 017\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Hans 2 ED : u: HOEEEEED Kreis: Tim\ngeboren an EEE 152 in cup,\n\n2. die Ehefrau Ingeborg Dip zeborene Hu\neus Hr reis DE,\n\ndort geboren am MB 1926,\n\nwegen Betruges, Untreue und betrüserischen Bankrotts\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Dezember 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Kkichter,\nOberstaatsanwalt beim Zurscosgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Kiel vom 14.Februar 1963\nwird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die notwendigen\nAuslagen, die sie den beiden Änpeklagten verursacht\nhat, werden der Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Revisicn der St..atsanwaltschaft bekämpft mit der\nSachrüge die Frei sprechung des Angeklagten Hans Bes\nin den Fällen Nr.I, II und VI 1-5, 7’und 9 der Urteilsgründe. Das Rechtsmittel wird von leneralbundesanwalt im\nErgebnis vertreten, ausgenommen den Fall VI,7. Es bleibt\njedoch im vollen Umfunge erfolglos.\n\nI\n\nIm Falle Nr.I (Betrug ir Tateinheit mit Untreue zum\nNachteil der Firma Frunz NW) will die Staatsanwaltschaft\nandere tatsächliche Schlüsse als das Landgericht ziehen.\nSie beruft sich dabei auf die Lebenserfahrung und .die\nLogik. In Wahrheit entfernt sie sich unzulässigerweise\nvom festgestellten Sachverhalt,\n\nDer Generalbundesanwalt, der dies zugibt, meint,\nder Angeklagte Hans SW habe zwar die Diskonterlöse\nnicht vor der Einlösung der Wechsel an die Firma Franz Mg»\nabzuführen brauchen, hätte aber in der Zwischenzeit nicht\nmit diesen fremden Geldern arbeiten dürfen, sondern sie\nauf einem besonderen Bankkonto oder in anderer Weise\nständig bereithalten müssen.\n\nDem kann der Senat nicht zustimmen. Er tritt vielmehr\ndem Landgericht darin bei, daß der Angeklagte seine Treupflichten als Inkassobevollmächtigter schon objektiv nicht\nverletzt hat. Denn er hatte, wie das Landgericht als\nmindestens unwiderlegt bezeichnet, mit dem Inhaber Heinrich\nPB oder dem Prokuristen iD ser Firma Franz vg\nbesprochen, daß er selbst, um ihre Geschäfte mit der FRD-WEEB-Koiserven-Fabrik in BB 'aufrecht zu erhalten,\nderen Wechselakzepte für Franz Win Zahlung nahm\nund mit seinen eigenen Firmen als Wechselaussteller und\nGirant auftrat (UA S.15, 21-24). Für die Firma Franz Me\nwar also erkennbar, daß die Kaufselder in der Form von\n\n- 3.\n\nDiskonterlösen zunächst in die Hand des Angeklagten kamen.\nDieser war ohne ausdrückliche Aufforderung nicht verpflichtet,\ndas Geld gegen alle kaufmännischen Gepflogenheiten drei\nMonate lang ungenutzt auf sinem bes-nderen Bankkonto stehen\nzu lassen. Er durfte vielmshr mit ihm arbeiten, weil die\nLiquidität seiner Firmen dumals, d.h. im ersten Vierteljahr\ndes Jahres 1958, noch gut war. Im Urteil steht, daß der\nAngeklagte zu dieser Zeit nicht \"darauf angewiesen war,\nsich auf diesem lege flüssige llittel zu verschaffen\"\n\n(UA S.24). Es ist ferner f:risestellt, daß über seine\nKonten bei seiner Hausbank Tilhelm An KEEP jährlich\nMillionenumsätze liefen. 3is zum 14.Juni 1958 wurden\nSchecks, die er der Bank zur Gutschrift einreichte,\n\"regelmäßig eingelöst, so daß diese Schecks wie Bargeld\nbehandelt wurden und der Angeklagte über ihren Gegenwert\nbei Bedarf sogleich verfügen konnte\" (UA S.34).\n\nIl\n\nIm Falle Nr.II verneint das Landgericht mit Recht\neine Untreue des Anzeklagten Zans Berkes zum Nachteil\nder Kreissparkasse PB in Tateinheit mit einem\nBetruge gegenüber der AWB-3unı.\n\n1. Die Revision beschäftigt sich nur mit dem Vorwurfe der Untreue. Entgegen ihren Ausführungen genügt es\naber für das Merkmal des Vermögensnachteils nicht schon,\nwenn der Angeklagte seine Verpflichtung, von Zeit zu Zeit\nneue Forderungen abzutreten, nicht oder nicht vollständig\nerfüllte. Für den Tatbestand der Untreue kommt es im\nvorliegenden Falle nicht darauf an, auf welche - unter\nUmständen übermäßigen - Sicherungen sich die Sparkasse\neinen vertraglichen Anspruch hatte einräumen lassen;\nentscheidend ist vielmehr, ob etwa eine Gefahr für die\nGeldforderungen der Sparkasse aus dem Kreditverhältnis\nentstand, d.h. ob diese Forderungen infolge einer Verminderung der Sicherheiten nicht mehr ihren vollen wirtschaftlichen Wert hatten. Der Sparkasse diente zur Sicherung\n\n“\" ihrer Ansprüche, die sich elimihlich auf rund 27.000 IM\nermäßigten, auch die Grundschuld von 120.000 IM, auf die sie\nursprünglich ein Darlekn in gleicher Höhe gewährt hatte\n\n(UA S.27). Unter diesen Umständen hat sich die Strafkammer\n\naußerstande gesehen, eine wertmindernde Gefährdung der\n\nKreditforderung festzustellen. Diese Beurteilung ist im\n\nwesentlichen tatsächlicher Art und rechtlich nicht zu\n\nbeanstanden. —\n\n2. Was den Betrug zum Nachteil des Bankhauses\n\n. Wilhelm AU detrifft, so weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die Bank die Restforderungen der\nKreissparkasse ablöste, \"um einen möglichen Prozeß wegen\nder Doppelabtretungen und des Vorranges zu vermeiden\"\n(UA S.31,32). Der Generalbundesanwalt meint, wegen der\nGefahr eines Rechtsstreits seien die an die Mill Hank\nabgetretenen Forderungen keine vollwertige Sicherheit für\nden Kredit gewesen. Er beruft rich auf die Entscheidung\nRGSt 74,129,131. ie ee dcrt hei?t, \"sind Sicherheiten,\nbei denen der Darlehnsgeher, ım sein Geld zu erhalten,\nZ2.B. einen Rechtsstreit führen oder erheblichere Kosten\naufwenden muß, in der Regel auch dann keine vollwertige\nSicherung der an sich minderwertisen Forderungen des\nDarlehnsgebers, wenn deren Befriedigung &aus den Sicherheiten schließlich zu erwarten steht\",\n\nDas Landgericht sagt aber nicht, daß die Ahlmann-Bank,\nwenn sie die Kreissparkasse nicht abgefunden hätte, einen\nRechtsstreit mit ihr hätte beginnen müssen, daß dieser\nalso unvermeidlich gewesen wäre. Es spricht. vielmehr von\neinem \"möglichen Prozeß\" (UA 5.32). Nicht jeder bloß\nmögliche Rechtsstreit über eine Sicherheit mindert stets\n'den Wert der Forderung. Das hängt nicht nur davon ab, wie\nwahrscheinlich er ist, sondern auch davon, wie er voraussichtlich ausgehen würde. Dabei kommt es hier nur darauf\nan, wie gerade die Doppelabtretungen des Angeklagten und\nnicht etwaige andere, mit ihnen nicht zusammenhängende\n\nund von der Bank selbst zu vertretende Mängel des Sicherungsvertrages das Prozeßergebnis hätten beeinflussen können.\n\nWie das Landgericht zu den Drppelabtretungen zutreffenderweise sagt, erwarb das Bankhaus die Forderungen schon sofort\nmit ihrem Entstehen, während sie an die Sparkasse erst\nnachträglich durch besondere Erklärungen des Angeklagten\nabgetreten werden srllten. Zugunsten der Sparkasse bestand\nnur eine Abtretungsverpflichtunse. Diese konnte die Rechte\nder Bank nicht berühren (UA S.%2). Das lag nicht nur in\nrechtlicher, sondern, da alle wesentlichen Tatsachen urkundlich feststanden, auch in tıtsächlicher Beziehung von\nAnfang an auf der Hand. Darum beeinträchtigte die Möglichkeit eines Rechtsstreits, soweit dessen Ausgang von den\nAbtretungen an die Kreissparkasse abhing, nicht die Sicherheiten der Bank in ihrem erte. Daß etwa der Angeklagte\n\neine solche Wertminderung irrigerweise angenommen, sich\n\nalso eines versuchten Betruges schuldig gemacht haben könnte,\nliegt nach dem festgestsilten Sachverhalt ganz fern und\nbrauchte daher von der Strafkammer nicht ausdrücklich\n\nverneint zu werden.\n\nIII\nSchließlich wird dem Angeklagten Hans BB betrügerischer Bankrott nach § 239 Abs.1 Nr.1 KO und der\n\nAngeklagten Ingeborg BB Beihilfe dazu in Tateinheit\nmit Schuldnerbegünstigung nach § 242 KO vorgeworfen.\n\nl. Zu den Fällen Nr.VI 1-5 und 9 der Urteilsgründe\nbeanstandet der Generalbundesanwalt den auch von der\nRevision bemängelten Satz des Urteils (UA S.57), es sei\nnebensächlich, woher die Angeklagte Ingeborg Dyiiip das\nGeld gehabt habe, um die Sachen für ihre Firma \"Wirtschafts-Interessen-Vertretungen\" zu erwerben. Der Generalbundesanwalt sagt, wenn dieses Geld vom Angeklagten Hans Be\ngestammt haben sollte, könne dieser es durch die Aushändigung an die Mitangeklagte im Sinne des § 239 Abs.l\nNr.1 KO beiseite geschafft haben,\n\n-6-\n\nDaß die Strafkammer dies etwa nicht gewußt haben\nsollte, läßt sich ihr:m mitreteilten Satze nicht entnehmen. Er hat gar nicht dın unbzwiesenen und nach der\nerkennbaren Auffassunr des Landserichts unbeweisbaren\nFall im Auge, daß das Jeld etwa vom Angeklagten Hans\nBEE aus seinem Vermögen oder dem seiner Firmen genommen worden sei. Wie dies bewiesen werden sollte,\nkann die Staatsanwaltschäft, die keine Aufklärungsrüge\nerhebt, selbst nicht angeben.\n\nDer Generalbundesanmwalt v.rmißt ferner im Urteil\neine Prüfung, ob die Geschäfts der \"Wirtschafts-Interessen-Vertretungun\" in \"Tshrheit solche des Angeklagten Hans BB, Ci. Gerinu. also Teile seiner\nKonkursmasse gewesen und im Sinne des § 239 Abs.1 Nr.1 Kö\nverheimlicht worden seien.\n\nFür die Annahme, die \"Äfirtschafts-Interessen-Vertretungen\" hätten d=m Ang:klapten Hans BB dazu\ngedient, unter diesem Deckmant.l scheinbar fremde,\nin Wahrheit eigene Geschäft. zu betreiben, so daß er\nder wahre Inhaber dss Untsrnehmens gewesen sei, reicht\nes aber nicht aus, daß er diesem sein. Arbeitskraft\nund seine kaufmännischen Erfahrungen und Beziehungen\nwidmete. Von einer setarnten Fortsetzung eines alten\nErwerbsgeschäfts unter cinen fremden Namen kann in\naller Regel nur dann die Rede sein, wenn der Schuldner eigenes Geld oder sonstig& Vermögenswerte in das\nneue Unternehmen zinbringt. Gerade das hat hier aber\nnicht festgestellt werden können.\n\n2. Die übrigen, vom Generalbundesanwalt nicht\nvertretenen Ausführungen der Revision sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich nicht überhaupt\nunzulässigerweise von den Fust: t2llungen entfernen.\n\nDem Senat erscheint ce unsenessen, die notwendigen\nAuslagen, die den Änsekla;st.n durch die Revision entstanden sind, nach § 473 Abs.1 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlsgen.\n\nSarstedt Schnidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-20/5-str-383-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-20/5-str-383-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.828251+00:00"}}