{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-12-10_5_StR_527_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-12-10","aktenzeichen":"5 StR 527/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 527/63\n2185 016\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nArvid R ED zus HR,\ndort geboren an BE 1:31,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges i.R. und Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Dezember 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schnidt\n\nBundesrichter Dr, Ssörker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende kichter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hambur; vom 18.Juni 1963 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 18.Juni 1963\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nI. Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten\ngehen fehl.\n\nl. Unzulässig ist die Eüse, der Tatrichter hätte von\nAmts wegen den Zeugen Ig® hören müssen. Das Rechtsmittel\nteilt nämlich nicht mit, über welche Tatsachen dieser\nZeuge hätte vernommen werden sollen.\n\n2. Abwegig ist das Vorbringen, von Amts wegen hätte\ndie Mutter des Angeklagten über die näheren Umstände der\nHingabe: von 100 DU gehört werden müssen. Denn die Strafkammer hat dem Angeklagten alle tatsächlichen Angaben zu\ndiesem Punkte geglaubt. und gerade aus Empfang und Verwertung\nder 100 DM gefolzert, daß der Beschwerdeführer \"von vornherein die Rechnung nicht bezahlen wollte!,.\n\nDiese Folgerung aber ist denkgesetzlich möglich und\ndeshalb im Revisionsrechtszuge unangreifbar,\n\n3. Entsprechendes gilt für die Aufklärungsrüge im\nFalle 6 (Klosterzslocke). Hier legt das Urteil seinen Feststellungen die Behauptung des Angeklagten Zugrunde, er sei\nfrüher Stammgast dieses Lokals gewesen (UA S.30 unten).\nDamit verträgt sich durchaus die Feststellung, er habe .\n\"schon beim Betreten des Lokals. nicht die Absicht gehabt,\n‚dig anfallende Zeche. zu be,leichen\". (JA 8.31). Hierzu aber\n‚hätte die Gaststätteninhaberin nichts aussagen können,\n\n‘4. Unverständlich ist die Rüge, der Tatrichter hätte\nohne Vernehmung der Zeugin Wenck keine Feststellungen zu\ndiesem Falle treffen dürfen;’ das Urteil stütze sich insoweit\nauf Umstände, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung\ngewesen seien,\n\n- 3 -\n\nWie die Entscheidunss.ründe ausweisen, hat der\nBeschwerdeführer den gesamten äußeren Sachverhalt zugegeben und lediglich die \"Betrugsabsicht\" bestritten (UA 5.41),\nDie Strafkammer stützt ihre Feststellungen also, auf die\neigenen Angaben des Angeklagten, die sie ihm geglaubt hat.\nDies räumt übrigens die Revision an anderer Stelle ausdrücklich ein (vgl. 5.9 und 10 der Revisionsbegründung).\n\nÜber die innere Einstellung des Beschwerdeführers\naber hätte - wie sich auck hier von selbst versteht -\ndie Zeugin WWW nichts aussagen können.\n\n5, ruf die Vernehnung des nicht erschienenen Zeugen\nBB Hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich \"verzichtet\" (B1.285 d.A.). Um so weniger\nbrauchte sich dem Landgsricht die Notwendigkeit aufzudrängen,\ndiesen Zeugen, der bei dem Geschehen vom 7.November 1962\nnicht zugegen gewesen war, von Auts wegen zu vernehmen,\n\nII. Die sachlichrechtlichen Angriffe sind überwiegend\noffensichtlich unbegründet oder, soweit sie sich gegen die\nFeststellungen und gegen die Beweiswürdigung als solche\nrichten, unzulässig. Lediglich auf folgendes sei hingewiesen:\n\nl. Für die innere Einstellung des Angeklagten im Falle 3\n(MB-Kredit) war es bedeutungslos, ob er die Unterhaltungskosten für einen Volkswagen richtig eingeschätzt hatte oder\nnicht. Denn es kam für die Folgerungen des Landgerichts in\ndiesem Zusammenhange nur darauf an, mit welchen monatlichen\nAusgaben \"der „ngeklagte selbst\" gerechnet hatte (nach\nUA S.23 waren es 150 DM), nicht aber darauf, womit er\nwirklich zu rechnen brauchte. |\n\n2. Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Strafzumessung\nsowie der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen\n\n-4-\n\nEhrenrechte, Die Entscheidung BGHSt 5,198 ff sagt in\nLeitsatz und Begründung das Jegenteil von dem, was der\nBeschwerdeführer behauptet.\n\nNach alldem war die Revision - entsprechend dem\nAntrage des Seneralbundesanwalts -— in vollem Umfange zu\nverwerfen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-10/5-str-527-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-10/5-str-527-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.583377+00:00"}}