{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-12-10_5_StR_375_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-12-10","aktenzeichen":"5 StR 375/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2183 049\n\n5 StR 375/63\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsäche\ngegen\n\nden Arbeiter Horst M EB , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED :923 in u Kreis ra:\n\nzur Zeit in Untersuchungzshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Dezember 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Kersting\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersckretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 7.März 1963 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründejg\n\n1. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat\nkeine Rechtsmängel des Schuläspruchs aufgedeckt. Insoweit\nwar die Revision des Angeklagten diäher zu verwerfen.\n\n2. Der Verfahrensangriff füirte - entsprechend dem\nAntrage der Bundesanwaltschäaft - zur Aufhebung des Strafausspruches.\n\nDas angefochtene Urteil stellt fest, in den vom\nAngeklagten entwendeten Guldkassetten hätten sich etwa\n1.425 DM und 1.500 DM befunden (UA S.3). Diese Feststellung\nhat sich bei der Strafzumessung ungünstig für den Beschwerdeführer ausgewirkt (UA 8.9).\n\nSie stützt sich auf die Aussäge des Kriminalmeisters\nID, \"ias seine in der Strafanzeige niedergelegten\nAngaben, die sich auf die Anzeigeerstattung ... beziehen,\nrichtig seien\" (UA S.7/8). Das Landgericht hat dann, wie\ndie Urteilsgründe in Verbindung mit den dienstlichen\nÄußerungen erkennen lassen, ohnc weitere mündliche Erörterungen unmittelbar den Akten entnommen, daß der\nInhalt der beiden Kassetten in der polizeilichen Niederschrift über die Strafanzeige des Geschäftsführers Di\nmit etwa 1.425 DM und etwa 1.500 DM angegeben war. Dieses\nVerfahren verstieß gegen § 261 StPO.\n\nDaß die Feststellung über den Umfang der Diebesbeute auf dem Fehler b.ruht, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte darüber keine abweichenden\n\n- 3 -\n\nAngaben gemacht hat, wie das Landgericht hervorhebt\n(UA S.8). Er war dazu gar nicht in der Lage, weil er\nüberhaupt seine Täterschafit bestritt.\n\nSarstedt Kofifka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-10/5-str-375-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-10/5-str-375-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.521360+00:00"}}