{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-12-03_5_StR_517_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-12-03","aktenzeichen":"5 StR 517/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Z 2185 0\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Heinz G EEE\n\naus DO ,\ngeboren an EEE 1951 in (EEE.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafkaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3.Dezember 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr,Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schnitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzenäde Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof DA]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 3.September 1963\nsamt den Feststellungen aufzehoben, soweit es die\nUnterbringung des Beschwerdefihrers in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet hat.\n\nw\n\n\"Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\n-— DD.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\n\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen —\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.\n\nl. Die Angriffe der Revision gegen die Schuldsprüche\nsind, soweit sie sich nicht als unbeachtliche Angriffe\ngegen die Feststellungen des Landgerichts erweisen, offensichtlich unbegründet.\n\n2. Ebenso sind durchweg die Angriffe gegen die Strafzumessung zu beurteilen. Einzugeiien ist nur auf folgende\nPunktes\n\na) Das Landgericht hat für den Betrug eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten gegen den Angeklagten verhängt.\nDas Urteil enthält insoweit keine besondere Begründung,\ngeht insbesondere nicht darauf ein, ob auch insoweit\nmildernde Umstände vorliegen. Hieraus kann jedoch nicht\nmit der Revision geschlossen werden, das Landgericht habe\nden § 26% Abs.2 StGB übersehen und deshalb nicht anstelle\nder geringfügigen Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt.\nEs muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß die Strafkammer nach Lage des Falles einen ausdrücklichen Ausspruch\nhierüber bei dem vielfach vorbestraften Angeklagten als\nüberflüssig angesehen hat.\n\nb) Das Landgericht hat: die Einzelstrafen aus dem\nUrteil vom 9.Juli 1963 gemäß § 79 StGB zur Gesamtstrafenbildung mit den im angefochtenen Urteil verhängten Einzelstrafen herangezogen. Die Strafkamuer hat hierbei übersehen,\ndaß die im Urteil vom 9.Juli 1963 verhängte Gesamtstrafe\nvon vier Monaten durch die Untersuchungshaft bereits verbüßt\nwar,\n\n-4-\n\n\" Durch dieses Versehen der Strafkammer ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Denn hätte das Landgericht nur aus den im angefochtenen Urteil verhängten\nStrafen von einem Jahr und von zwei Monaten Gefängnis\neine Gesamtstrafe gebildet, so hätte die Einsatzstrafe\nvon einem Jahr Gefängnis erhöht werden müssen (§ 74 Abs.1l StGB),\nso daß gegen den Angeklagten insgesamt jedenfalls auf einen\nTag Gefängnis über ein Jahr hinaus hätte erkannt werden\nmüssen. Hierzu wäre dann die Gesamtstrafe von vier Monaten\naus dem Urteil vom 9.Juli 1963 gekommen. Jetzt ist gegen\nden Angeklagten insgesamt auf ein Jahr und drei Monate\nGefängnis erkannt worden, von denen bereits vier Monate\nverbüßt worden sind.\n\n3. Die neben der Gesamtstrafe angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann nicht bestehenbleiben.\n\nDer Eröffnungsbeschluß erwähnt nicht, daß eine Unterbringung nach § 42b StGB in Betracht kommen könnte. Das\nLandgericht hätte den Angeklagten daher nach § 265 Abs,.2 StPO\nauf die Bestimmung des § 42b StGB hinweisen müssen, bevor\nes die Unterbringung des Angeklägten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt anordnete (vgl. hierzu BGHSt 2,85 für\n§ 42 1 StGB und BGHSt 18, 288 für § 42m StGB). Daß es nicht\ngeschehen ist, beanstandet die Revision mit Recht.\n\n- 5\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte\nund sein Verteidiger bei entspreche.dem Hinweis erfolgreich\ngegen die Anordnung aus § 42b Stü5 zewehrt hätten, muß\ndiese aufgehoben werden,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchnitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-03/5-str-517-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-03/5-str-517-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.337258+00:00"}}