{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-12-03_5_StR_498_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-12-03","aktenzeichen":"5 StR 498/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 498/63\n\nImNamen des Volkes 2185 011\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Benno S GENE aus BEE.\ngeboren am ED 894 in SD (Pommern),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechene nach §§ 176 Abs.1 Nr,?,\n175a \\r.3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Dezember 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarsteädt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 9.August 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Straf- .\nkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt angeoränet hat.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Dem Angeklagten wird die nach dem 9.August\n1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Gefängnisstrafe\nangerechnet.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n. 3 -\n\nGründeg\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\ntateinheitlichen Sittlichkeitsverbrechens nach den\n§ 8 176 Abs.1 Ur.3, 175& Nr.3 StGB unter Anrechnung der\nUntersuchungshaft zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\nDaneben hat sie seine Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\n= allerdings nur teilweise -— Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision gibt entgegen § 344 Abs.2\nSatz 2 StPO nicht die Tatsachen an, über.welche nach ihrer\nAnsicht weiterer Beweis hätte erhoben werden müssen.\n\nSchuld- und Strafausspruch, die nur mit der allgemeinen\nSachrüge angegriffen werden, lassen keinen sachlichrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDie auf die §§ 42b, 51 Abs.2 StGB gestützte Anordnung\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Heil-.oder\nPflegeanstalt hat dagegen aus sachlichen Gründen keinen\nBestand.\n\nDie genannten Vorschriften (in Verbindung mit § 51\nAbs.1 StGB) setzen, soweit ihre Anwendung hier in Betracht\nkommt, u.a. voraus, daß der Angeklagte zur Tatzeit an einer\n“ krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder einer Geistes-\n\nschwäche litt, durch die seine Einsichtsfähigkeit oder sein\n_ \"Hemmungsvermögen erheblich vermindert war. Das Urteil stellt\n“ diese Voraussetzungen nicht hinr reichend fest. Es sagt in\ndemjenigen Abschnitt, in dem es die Anwendung des § 51\nAbs.2 StGB begründet, nur, aus dem überzeugenden Gutachten\ndes Sachverständigen ergebe sich, daß organisch bedingte\n\n-4-\n\nWesensveränderungen infolge Altersabbaus und Inaktivität\ndes Angeklagten eine latunt vorhandene, jahrelang verdeckt\ngewesene gleichgeschlechtliche Veranlagung hätten\nhervortreten lassen. Der Angeklaste wisse zwar, was er\ntue, könne aber sein Verhalten nicht mehr voll nach seiner\nEinsicht steuern. - Dies reicht nicht aus. -\n\nDaß schon die \"organisch bedingten Wesensveränderungen!\"\nallein eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder\neine Geistesschwäche wärcn, ist den Feststellungen nicht\nzu entnehmen, Ebensowenig kommt einer \"gleichgeschlechtlichen Veranlagung\" schon um ihrer Abartigkeit willen die\nBedeutung einer krankha’ten Störung der Geistestätigkeit\nzu. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, daß der gleichgeschlechtlich. Veranlagte in aller Regel seinen geschlechtlichen Trieb genauso zügeln kann und muß, wie der normal\nVeranlagte, Eine gleichgeschlechtliche Veranlagung kann\ndaher nur ausnahnsweise als eine krankhafte Störung der\nGeistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB angesehen werden.\nDies setzt jedoch immer voraus, daß ihr Träger der Versuchung\nzu gleichgeschlechtlicher Unzucht auch dann nicht ausreichend zu widerstehen vermag, wenn er alle seine Willenskräfte aufbietet (vgl. BGH NIW 1960, 13937; BGH GA 1962,\n185; ebenso BGH 5 StR 564/53 vom 8.Dezember 1953;\n\n5 StR 575/55 vom 17.Januar 1956 und 5 StR 243/58 vom\n8.Juli 1958).\n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier nach den bisherigen Feststellungen nicht vor. Daß es sich‘bei der gleichgeschlechtlichen Veranlagung des Angeklagten um eine Veranlagung handelt, die jahrelang verdeckt war und erst durch\norganisch bedingte Wesensveränderungen infolge Altersabbaus\nund durch Inaktivität hervorgetreten ist, genügt für die\nAnnahme eines Ausnahmefalles ebensowenig wie der Umstand,\ndaß der Angeklagte sein Verhälten nicht mehr voll nach\nseiner Einsicht steuern kann.\n\n-5.-\n\nDie Feststellungen lassen auch nicht mit hinreichender\nKlarheit erkennen, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten\nim Sinne des § 51 Abs.2 StGB erheblich vermindert war, Das\nUrteil spricht zwar in den Strafzumessungsgründen an zwei\nStellen davon, daß das Hemmungsvermügen des Angeklagten\nerheblich abgebaut\", \"erheblich vermindert\" war. Dem steht\naber entgegen, daß in den Darlegungen zu § 51 Abs.2 StGB\nnur gesagt wird, der Angeklagte könne sein Verhalten nicht\nvoll nach seiner Einsicht steuern. Hinzu komnt, daß der\nAngeklagte, der nach den Feststellungen durch rechtskräftiges Urteil vom 13.Januar 1958 wegen Unzucht mit drei\nJungen unter 14 Jahren zu einer Gufängnissträfe verurteilt\nworden ist und die Strafe bis zum 6.Juni 1959 verbüßt hat,\nsich in der Zeit zwischen den Ende dieser Strafverbüßung\nund der neuen (fortgesetzten) Tat, die er im Sommer 1962\nbegann, ungefähr drei Jahre lang straffrei geführt hat,\nalso während dieser Zeit anscheinend in der Lage war,\nseinem gleichgsschlechtlichen Trieb zu widerstehen. Gegen\neine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des\nAngeklagten spricht ferner, daß seine gleichgeschlechtliche\nVeranlagung ihn im vorliegenden Fall nicht veranlaßt hat,\nschon beim oder unmittelbar nach dem Kennenlernen des\nJungen gleichgeschlechtliche Unzucht mit diesem zu treiben,\nDer Angeklagte ging vielmehr bei der Verführung des Jungen,\nmit der er im Spätsommer 1962 begann, so behutsam und\nbeherrscht vor, daß es erst im November 1962 zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zwischen ihnen kam.\n\nAußerdem erlauben es die Darlegungen des Urteils dem\nRevisionsgericht nicht, zu prüfen, ob die Strafkamner\nohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt ist, daß der\nAngeklagte auch noch nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Gefängnisstrafe im Sinne des § 42b StGB gefährlich\nsein wird und daß dem nur durch seine Unterbringung\n\n-6-\n\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt wirksam begegnet werden\nkann. Es fehlt hier insbesondere an Feststellungen darüber,\nwann, in welcher Weise sowie unter welchen äußeren und\ninneren Umständen der Angeklagte diejenigen Straftaten\nbegangen hat, derentwegen er durch das bereits erwähnte\nUrteil vom 13.Januar 1958 verurtvilt worden ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n“ bundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka. Siemer\nSchnitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-03/5-str-498-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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