{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-12-03_5_StR_480_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-12-03","aktenzeichen":"5 StR 480/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 480/63\n\n2i85 010\n\nImNanmnen des Volke\n\nIn der Strafsache\n\nden Arbeiter Rudolf DD EEE zu: ve,\ngeboren am EEE 1931 in vu Kreis\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, (Tschechoslowakei),\n\nwegen fahrlässiger Tötung und Aussetzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3.Dezember 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt .\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.koffka\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts Hildesheim vom 4.Juli 1963 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechts-\n\nmittels.\n- Von Rechts wegen -\n\nDie rechtzeitig erhobenen Verfahrensrügen sind\nunbegründet.\n\n1. Die vom Schwurgericht abgeurteilten Taten waren\nzunächst mit anderen Taten des Angeklagten vor der Großen\nStrafkammer des Landgerichts Hildesheim anhängig.\n\nDieses hat iann durch Beschlu? das Verfahren abgetrennt, soweit den Angeklagten Aussetzung und fahrlässige\nTötung vorgeworfen wird, und die Sache insoweit in einem\nordnungsmäßigen Verweisungsbeschluß an das Schwurgericht\nverwiesen.\n\nDie Revision rügt, dieser Beschluß sei nicht zugestellt werden.\n\nIndessen war nach % 35 StPO eine Zustellung des\nVerweisungsbeschlusses nicht erforderlich, weil er in\nGegenwart-des Angeklagten verkündet worden ist.\n\n2. Die Aufklärungsrüge, es hätte bei der dichten\nBesiedlung der Barackengeziend festgestellt werden müssen,\nob überhaupt ein Verlassen der Kinder möglich sei, ist\nunzulässig, weil nicht angegeben ist, welcher Beweismittel\nsich das Schwurgericht hätte bedienen sollen.\n\nII. Sachrügen\n\nl. Die von der Revision behaupteten Widersprüche sind\nnicht vorhanden. Soweit sich die Ehefrau des Angeklagten auf\ndessen Veranlassung oder mit dessen Zustimmung an das\nJugendamt um Hilfe gewandt hat, hat sie dies unter Angabe\nunrichtiger Tatsachen getan. Sie hat am 20.September 1961\num Heimunterbringung ihrer Kinder mit der unrichtigen Begründung -gebeten, ihr Mann sei verhaftet und sie müsse deshalb selbst arbeiten. Daraufhin ist ihr nur erklärt worden,\n\ndaß sie durch Arbeit nicht „oviel verdienen könne, wie\n\ndie Heimunterbringung der Kinder kuste. Als am nächsten\n\nTage die Fürsorgerin zur Erkundung der Verhältnisse erschien, hat der Angeklagte sie schroff abgewiesen und ihr\nerklärt, öffentliche Hilfe sei nicht erforderlich, weil\n\ner für seine Familie ausreichend sorge. Am 22.September 1961\nhat die Ehefrau auf Veranlassung des Angeklagten das\nJugendamt mit der wiederum unrichtigen Erklärung um geldliche Unterstützung gebeten, ihr Mann sei nun wirklich\nverschwunden. Die Fürsorgerin, die daraufhin sofort mit\neinem Polizeibeamten in die Wohnung kam, um die Verhältnisse\nzu überprüfen, hat die Ehefrau, und zwar, wie der Zusammenhang des Urteils eindeutig ergibt, mit Wissen und Wollen\n\ndes Angeklagten nicht in die #ohnung hereingelassen.\n\nDie beiden erwähnten Vorsprachen der Ehefrau beim\nJugendamt stehen bei dieser Sachlage nicht im Widerspruch\nzu den Darlegungen des Urteils, die Angeklagten hätten\ngewußt, daß zumindest das Jugendamt sich sofort um Helga\nkümmern würde, wenn es vcn ihrem Zustand erführe.\n\nIn einem gewissen Widerspruch zu diesen Darlegungen\nsteht allerdings die Feststellung des Urteils, daß die\nFürsorgerin RB, also eine Angehörige des Jugendants,\nschon im Sommer 1961 die Ehefrau des Angeklagten darauf\nhingewiesen habe, Helga müsse von einem Arzt untersucht\nwerden. Denn hieraus ergibt sich, daß diese Fürsorgerin\nschon damals von dem gesundheitlich bedenklichen Zustand\nder Helga Kenntnis hatte. Sie hat aber nicht dafür gesorgt,\ndaß Helga tatsächlich von einem Arzt untersucht wurde,\nsondern der Ehefrau nur den kat gegeben, Helga bei der\nMütterberatung vorzustellen.\n\nIndessen lag ein Terschulden des Angeklagten schon\ndarin, daß er seinerseits überhaupt nichts unternommen\nhat, um dem Kind ärztliche Hilfe zu verschaffen,\n\n2. Der im Urteil wiederregebene vormundschaftsgerichtliche Beschluß vom 2l.August 1959 steht ebenfalls\nnicht im Widerspruch zu ir 'endwelchen Feststellungen des\nUrteils. Wenn damals das Vormundschaftsgericht die Ansicht\nvertrat, offenbar seien die Eltern nicht fähig, ihre\nKinder ordentlich zu verscrgen und zu erziehen, so steht\ndas nicht im Widerspruch zu den Darlegungen des Urteils,\ndaß der Angeklagte im Sommer und Herbst 1961 erkennen\nkonnte, da3 Helga bessere Ernährung und ärztliche Hilfe\nbrauche, und daß er für ärztliche Betreuung sorgen\nmüsse, auch wenn er nicht kraunkenversichert war,\n\n3. Die sonstigen Darle sungen der Revision liegen\nneben der Sache. Das Urteil stellt ausdrücklich fest,\ndaß der Angeklagte soviel Feld abgegeben hat, wie er\nkonnte. Ihm wird zum Vorwurf gemacht, daß er keine\närztliche und behördliche Hilfe in Anspruch genommen\nhat, um Helga zu helfen.\n\n4. Da die Fürsorgerinnen nicht angeklagt waren,\nkonnte das Gericht sie auch nicht verurteilen. Von\neiner Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch das\nGericht kann daher keine Rede sein.\n\n5. Der Zusammenhang des Urteils ergibt die Überzeugung des Schwurgerichts, da. der durch mangelhafte\nErnährung und fehlende ärztliche Hilfe geschwächte Körperzustand Helgas ihren Tod infolge der Lungenentzündung\nmitverursacht hat.\n\n6. Soweit die Revision die Verurteilung wegen Aussetzung angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n7. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine\nrechtlichen Bedenken.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-03/5-str-480-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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