{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-12-03_5_StR_442_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-12-03","aktenzeichen":"5 StR 442/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR_ 442/63\n\nZI&E\nImNamen des Volkes: Ich 009\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nJosef K EEE , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am iD 1910 in EB\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Dezember 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof .Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 29.Januar 1963 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 29,Januar 1963\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n= 2 -\n\nGründe3g\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist\nnicht begründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde,\n\ndie Strafkamer habe zur Urteilsfindung frühere Strafurteile\ngegen den Angeklagten verwendet, okne sie zu verlesen, und\nhabe dadurch § 261 StPO verletzt, dringt nicht durch.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift trifft es zwar zu,\ndaß das Landgericht die in den Urteilsgründen angeführten\nUrteile Nr.2 bis 8 und 10 nicht verlesen hat, während es\nunter den Grundlagen seiner tatsächlichen Feststellungen\nganz allgemein auch die \"früher gegen den Angeklagten\nergangenen Urteile\" aufführt (UA S.2). Das rechtfertigt\njedoch nicht den’Schluß, die Strafkamner habe die in dem\nUrteil enthaltenen Feststellungen nicht aus dem Inbegriff\nder Hauptverhandlung geschöpft. Vielmehr handelt es sich\ninsoweit ersichtlich nur um eine ungenaue Ausdrucksweise.\nAus der Sitzungsniederschrift ergibt sich nämlich, daß diese\nfrüheren Verurteilungen des Angeklagten sämtlich an Hand des\nStrafregisters' mit’ ihm erörtert worden sind (B1.57, 57 R.,\n58 d.A.). Daraus ist zu entnehmen, daß ihm die Eintragungen\nim Strafregister und der Inhalt der früheren Urteile, soweit\nvorhanden, auszugsweise vorgehalten worden sind. Die darüber\ngetroffenen Feststellungen beruhen also auf den die Richtigkeit dieser Vorhalte bestätigenden eigenen Angaben des\nAngeklagten. Das wird im Urteil hinsichtlich der vier in den\nJahren 1932 bis 1936’ gegen ihn verhängten Vorstrafen wegen\n\"Betruges und versuchten Betruges im Rückfall, über die keine\nAkten'mehr greifbar sind, auch ausdrücklich festgestellt\n(UA 8.28). Danach kann nicht zweifelhaft sein, daß- auch die\nFeststellungen über die von der Revision angeführten rest=\nlichen vier Vorstrafen aus der Zeit vor 1950 auf die ‘gleiche\nWeise zustande gekommen sind.\n\n-— 35.\n\n- 3.\n\nI. Sachrügen,\n\nDer Schuldspruch ist rechtlich fehlerfrei. Die Revision\nerhebt gegen ihn auch keine Einzeleinwendungen.\n\n1. Unbegründet sind auch ihre Angriffe gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers.\n\na) Der Beschwerdeführer stellt selbst nicht in Abrede,\ndaß die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB, nämlich\ndie mindestens zweimalige Verurteilung wegen Verbrechens\noder Vergehens zu je mindestens sechs Monaten Gefängnis,\ngegeben sind. Auch gegen die Annahme der Gewohnheit führt\ner keine ernstlichen Bedenken un.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen\ndie Darlegungen des Urteils über Art und Auswirkungen der\nbisherigen und der zu erwartenden weiteren, gleichartigen\nStraftaten des Angeklagten aber auch die Überzeugung der\nStrafkammer, daß der Angeklagte ein gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher ist. Das Landgericht hat bedenkenfrei\nangenommen, daß Betrugstaten der für ihn typischen Art den\nRechtsfrieden erheblich stören (UA S.38). Dem steht nicht\nentgegen, daßder durch die früheren und jetzigen\nBetrügereien verursachte Schaden jeweils verhältnismäßig\ngering gewesen ist. Er liegt immerhin im Bereich zwischen\n20 und 110 DM. Betrugstaten mit solchen Schadenswerten\nüberschreiten den Rahmen der bloßen Kleinkriminalität,\nAnders als kleine Bettelbetrügsreien oder Zechprellereien\nsind sie keine bloßen Belästigungen der Allgemeinheit, sondern\nerhebliche Störungen des Rechtsfriedens. Im übrigen durfte\ndie Strafkammer den besonders hohen Schuld- und Unrechtsgehalt darin finden, daß der. Angeklagte sich als Opfer seiner\nBetrugstaten unerfahrene, junge Menschen auszusuchen pflegt,\nbei denen es leichter möglich ist, ihnen Vertrauen einzuflößen und sie Jann zur Hergabe von Geld oder sonstigen\n\n-4-\n\nSachen zu veranlassen. Das gilt um so mehr, als es sich bei\ndiesen Straftaten fast immer un junge Leute handelt, die\naus einer Verlegenheitssituation den Hilfsangeboten des\nÄngeklagten besonders zugänglich waren. Der Einwand der\n“Revision, es sei nicht festgestellt, daß der Angeklagte\n\nes auf das Kennenlernen und Betrügen junger Leute angelegt\nund sich auf diesen Personenkreis spezialisiert habe,\nverkennt den Sinn der Urteilsausführungen. Danach bezeichnet das Landgsricht die Gewohnheit des Angeklagten, sich\nan junge, unerfahrene Menschen zuwenden, gerade als das\nTypische’ und Gefährliche seines Vorgehens (UA S.39). Diese\nBeurteilung ‘finäet in der Schilderung der früheren und\n\nder jetzigen Betrugstaten des Angeklagten auch ihre volle\nBestätigung.\n\n. Von einer unverschuldeten Notlage des Angeklagten kann\nbei der heutigen lage auf dem Arbeitsmarkt. keine Rede sein.\nDaß der Angeklagte keine Papiere hutte, war nicht unverschul-\n\ndet.\n\nWas die Revision sonst noch gesen die Verurteilung\ndes Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers\nvorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n-2. Auch die Anordnung der Sicherungsvorwahrung begegnet\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision sind die Darlegungen\ndes Urteils zu diesem Punkt weder unklar noch lückenhaft.\nVielmehr ergeben sie, daß die Strafkamer unter Verwertung\ndes sie überzeugenden Gutachtins des medizinischen Sachverständigen die Überzeugung erlangt hat, der Angeklagte\nwerde auf Grund seines verbrecherischen Hanges trotz\nbeginnenden Altersabbaus auch nach Verbüßung der dreijährigen Zuchthausstrafe wieder den Rechtsfrieden erheblich\nstörende Betrugstaten begehen. Dabei steht es außer Zweifel,\n\n- 5.\n\ndaß mit dem medizinischen Sachverständigen der Nervenfacharzt Dr.ifüller gemeint ist. Laut Sitzungsniederschrift\nist nur er in der Hauptverhandlung als Sachverständiger\nvernommen worden (B1,55, 58 d.A.), während der Gefängnisarzt Medizinalrat Dr.Jessel sachverständiger Zeuge war\n(B1.55 R, 57 d.A.). Auch Gegenstand und Inhalt des von\nDr.Müller erstatteten Gutachtens sind aus den Darlegungen\ndes Urteils hinreichend ersichtlich (UA S.41/42). Danach\nhat sich der Gutachter zu der Frage geäußert, ob bei dem\n52jährigen Angeklagten aus kriminalbiologischer Sicht nach\nStrafverbüßung ein altersbedingtes Nachlassen des verbrecherischen Hanges zu erwarten ist. Die Gründe, aus\ndenen der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts\ndiese Frage verneint und eine ungünstige Prognose für die\n\n.. Zukunft, gestellt hat, hat die Strafkammer im Urteil aus-\n\nreichend wiedergegeben. Das Urteil läßt auch erkennen, daß\ndie so gewonnene tatrichterliche Überzeugung nicht durch\neinen Denkfehler oder einen Verstoß gegen allgemeine\nErfahrungssätze beeinflußt ist.\n\nAuch das weitere Vorbringen der Revision ist nicht\nbegründet. Die Strafkammer hat die Frage, ob die von dem\nAngeklagten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch\nandere, weniger einschneidende Mittel als die Sicherungsverwahrung abgewendet werden kann, geprüft und, nachdem\nsich die Erwartungen, div das damalige Gericht an die\n\nVorstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und die Unterstellung des Angeklagten unter einen Bewährungshelfer\ngeknüpft hatte, nicht erfüllt haben, mit rechtlich nicht\nangreifbarer Begründung verneint.\n\nDas Urteil entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-03/5-str-442-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-03/5-str-442-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.278387+00:00"}}