{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-12-03_5_StR_239_63_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-12-03","aktenzeichen":"5 StR 239/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 239/63\n2185 008\n\nI m Nam en des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rohproduktenhändler Henryk M (EEE\n\naus Dog»\ngeboren am EEE 1915 :: ame,\n\n- Sachbezeichnung: KBu.a. -\nwegen gewerbsmäßiser Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3.Dezember 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr is\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretar\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten WEHEN\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n13.Dezember 1962, soweit es ihn verurteilt, mit den\nFeststellungen aufgehoben, .\n\n- 2 -\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu befinden\nhat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n\" Die Revision des Angeklagten VE hat Erfolg,\n\nDas Landgericht hat den äußeren Tatbestand des\n§ 259 StGB fehlerfrei festgestellt. Der Angeklagte hat in\nder Zeit vom 17.August 1960 bis zum 17.0ktober 1961\ngestohlenes Kupfer und Blei für rund 6000 DM von den\nfrüheren Mitangeklagten KÜEB zexauft. Nicht ausreichend\nsind aber - abgesehen von den Ausführungen zu den ersten\ndrei Lieferungen, die dem Angeklagten noch nicht \"verdächtig\n\n‚erschienen sein mögen\" -— die Feststellungen zum inneren\n\nTatbestand. Eine Bestrafung nach § 259 StGB setzt, was den\n\n‘inneren Tatbestand angeht, voraus, daß entweder Vorsatz\n\n- sei es unbedingter oder bedingter -— unmittelbar festgestellt, oder daß von der gesetzlichen Beweisregel Ge-\n\nbrauch gemacht wird, das heißt Umstände festgestellt\n\nwerden, nach denen der Täter den strafbaren Vorerwerb annehmen mußte. Nach den Ausführungen der Strafkammer (UA S.43)\n\"mußte der Angeklagte den Umständen nach annehmen”, daß\n\ndas von ihm angekaufte Material nicht auf rechtmäßige\n\nWeise erlangt war, und er \"nahm das an\". Nach den weiteren\nAusführungen auf UA S.44 \"mußte\" sich angesichts der hohen\nMengen und Werte des angelieferten Buntmetalls dem Angeklagten \"die Überzeugung aufgedrängt haben, daß dieses\nMaterial unmöglich auf rechtmäßige Weise erlangt sein konnte\".\nGerade dieser letzte Satz könnte darauf hindeuten, daß die\n\n. Strafkammer von der Bewetisregel Gebrauch machen wollte.\n\nDagegen spricht dafür, daß die Strafkammer den Vorsatz\nunmittelbar feststellen will, dal sie an mehreren Stellen\nsagt, daß der Angeklagte den strafbaren Erwerb angenommen\nhabe, Es könnte darauf hindeuten, daß die Strafkammer die\nmitgeteilten Unstände nicht als solche angesehen hat, welche\n\n- 4.\n\n-4-\n\ndie Anwendung der Beweisregel rechtfertigen, sondern als\nBeweisanzeichen, aus denen sich ergab, daß sich der Angeklagte des strafbaren Vorerwerbs auch wirklich bewußt\nwar. Dagegen spricht aber wieder - worauf der Verteidiger\nin der Verhandluns vor dem Senat zutreffend hingewiesen\nhat -, daß die Strafkamrer ausdrücklich in ein und demselben Satz gegenüterstellt, der frühere Mitangeklagte\nHB habe gewußt, das Material sei nicht auf rechtmäßige\nWeise erlangt worden, während der Angeklagte VÜÜEEEND\nes den Umständen nach \"annehmen mußte und annahm\". Selbst\nwenn man annehmen sollte, das Landgericht habe den Vorsatz\nunmittelbar feststellen wollen, wäre hiernach nicht klar,\nwie dieser Vorsatz beschaffen sein sollte. Anscheinend.\nsoll er sich vun dem - unbedingten - Vorsatz HEEEB>\nunterschieden haben, so daß nur von einem bedingten Vorsatz\ndie Rede sein könnte. Ein solcher würde aber voraussetzen,\ndaß der Angeklagte den unredlichen Vorerwerb als möglich\nerkannt hatte und diesen Srfol; tilligte. Hierüber enthält\ndas angefochtene Urteil nichts.\n\nWegen der aufgezeigten Unklarheiten zum inneren Tatbestand (im einzelnen verweist der Senat deshalb noch auf\nRGSt 55,204 ff) mußte das angefochtene Urteil aufgehoben\nwerden.\n\nHinsichtlich der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei nach § 260 StGB verweist der Senat auf die Ausführungen zu IV 2 b in dem am 27.August 1963 in dieser Sache\nergangenen Urteil.\n\n- 5.\n\nDer Senat hat die Sache gemäß } 354 Abs.2 Satz 2 StPO\nan eine andere Kanmer des Landgerickis Berlin zurückverwiesen,\n\nDie Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision des\nAngeklagten SEE zu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-03/5-str-239-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-03/5-str-239-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.259076+00:00"}}