{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-11-26_5_StR_500_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-11-26","aktenzeichen":"5 StR 500/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 500/63\n\n2183 046\n\nden Kellner Dieter NENNEN\nME je 1\ngeboren am EEE 1942 ir\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht\n\nhat der 5.Strafisenat des Bundesz-richtshofs in der Sitzung\nvom 26.November 1963, an der teilxzenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichtier Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundssanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekıetär\n\nals Jrkundsbesnter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hildesheim vom 15.August 1963 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer träst die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 15.August 1963\nerlittene Untersuchungsshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nQ\n\n- Von Rechts wegen -\n\nnm\n\nGründe:\n\nVergektlich wendet sich die kevision des Angeklagten\ndagegen, daß dieser wegen fortgesetzter \"Verführung einer\n\nmännlichen Person unter 21 Jahren zur Unzucht* verurteilt\nworden ist.\n\nAllerdings konnte eine Verführung des Jugendlichen\nnur im ersten Falle sicher festgestellt werden, so daß die\nStrafkammer die übiigen fünf Verstöße lediglich als\nVergehen gegen § 175 StGB angesehen hat. Da aber alle\nRechtsverletzungen in zeitlich kurzen Abständen hintereinander begangen worden wären und auf einem schon vor\ndem ersten Verstoß gefaßten Entschluß beruhten, ist die\nVerurteilung wegen fortgeseizter schwerer Unzucht hier\nmit Recht erfolgt. Denn die Tatbestände des § 175a StGB\nsind nur erschwerte Begehun:ösweisen der widernatürlichen\nUnzucht nach § 175 StGü; bei einer fortgesetzten Handlung,\ndie einfache und erschwerte Fälle einer Straftat umfaßt,\n\ngeben aber die erschwerten Fälle der ganzen Tat das\nrechtliche Gepräge. Hier konnt noch hinzu, \"daß auch die\nspäteren Fälle nur durch die Verführung, also durch den\neigentlich erschwerenden Umstand des ersten Einzelfalles\nermöglicht wurden, so daß dieser Umstand im Grunde auch\nallen anderen Einzelfällen gewissermaßen als verbindende\nKlanmer vorausgeht\" (vgl. EGH NJW 1962,1628 und die dort\nangeführte Rechtsprechung).\n\n+ 3.\n\nDa die Nachprüfung au! üle &li,eneine Sachrüge ebenfalı,\nx\n\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war äie Revision -\n\nentsprechend dem Antrage des Gereralbundesanwalts - in vollem\n\nUmfange zu verwerien.\n\nSarstedt Schmidt Siener\n\nSchultt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-26/5-str-500-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-26/5-str-500-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.151644+00:00"}}