{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-11-26_5_StR_490_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-11-26","aktenzeichen":"5 StR 490/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 490/63 2183 047\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Büroangestellien Paul 1 HE =: SE,\naort geboren an EEEEEB 1 912,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 5 175, 176 Abs.1 Nr.3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsiädent Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr (>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 25.Juni 19653 samt den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sacte wird zur leuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rectktsuittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Revision .des Anzeklasten hat Erfolg. Das gegen\nihn ergangene Urteil muß auf die Sachrüge hin aufgehoben\nwerden. Auf die Verfalrensbeschwerden braucht daher nicht\neingegangen zu werden,\n\nDie Revision weist mit Recht darauf hin, daß das Urteil\nunlösbare Widersprüche enthält, In den Urteilsgründen\nheißt es zunächst, der Anseklagte sei für seine Tat strafrechtlich voll verantwortlich. Er sei durchaus in der Lage,\ndas Unrechtmäßige seiner Tat einzusehen oder nach dieser\nEinsicht zu handeln. Dax läßt sich nicht mit der weiteren\nFeststellung vereinen, lie Eirsichtsfähigkeit sei erheblich\nvermindert, so daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB\nvorliegen. Außerdem heißt es zunächst, eine Geisteskrankheit\nhabe nicht festgestellt werden können, während später\n- bei den Ausführungen zu § 51 Abs.2 StGB - davon ausgegangen wird, der Angeklagte leide an einer stationären\nGeisteskrankheit.\n\nDiese Widersprüche müssen zur Aufhebung des Urteils\nin vollem Umfange führen. Sie berühren nicht nur die Straffrage und die Anordnung nach § 42b StGB, sondern auch den\nSchuldspruch. Im übrigen macht die Revision zutreffend\n: darauf aufmerksan, daß die ünterbringung des Angeklagten\nin einer HJeil= oder Pflegeanstalt nur angeordnet werden\ndarf, wenn eine verminderte Zurechnungsfähigkeit einwandfrei\nfestgestellt wird. Anderenfalls kommt eine Anordnung nach\n§ 42b StGB nur dann in Frage, wenn die Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten mindestens erheblich vermindert ist, er\naber nicht bestraft werden kann, weil sie möglicherweise\nganz ausgeschlossen ist (BGHSt 18,167).\n\n- 3.\n\nDie weiteren Ausfükrungen dir xevision zur Sachrüge\nkönnen auf sich beruhen. Es wird jedoch darauf hingewiesen,\ndaß frühere Straftaten dos Anzuklagten auch dann festgestel\nund zum Nachteil des Anzeklasten verwertet werden können,\nwenn es nicht zu einer Verurteilung gekommen ist,\n\n4\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schnidt Siemer\nSchritt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-26/5-str-490-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-26/5-str-490-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.133832+00:00"}}