{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-11-26_5_StR_488_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-11-26","aktenzeichen":"5 StR 488/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 488/63 2183 060\n\nIm Namen des Vuolkes\n\nin der Lträafsache\n\ngegen\n\nden Graphiker Herbert 5 ED :u: : EEE\ngeboren am MED 1925 ir am.\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit\nUnzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der\nSitzung vom 26.November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prcfi.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EEE\nals Vertreter der Rundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär gun\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 2.November 1962\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 2.November 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von kechts wegen -\n\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n§ 1. Die Jugenäischutzkummer konnte ohne einen Sachverständigen die Glaubwürdiskcit der Zeugin Barbara Se\nbeurteilen. Denn diese war zur Zeit der Hauptverhandlung\nschon 15 Jahre alt. Außerdem wurde ihre Aussage dadurch\nteilweise unterstützt, daß der Angeklagte zugab, einmal\nim Herbst 1961 in ihre Scheide gefaßt zu haben, wenn er\nauch erklärte, er habe nur feststellen wollen, ob sie\n\nnuch Jungfrau sei.\n\n2. Da der Verteidiger den Antrag, einen Sachverständigen zu hören, nur \"cveniusiiter\" gestellt hatte\n(B1.148 d.A.), brauchte die Strafkammer ilarüber nach\nständiger Rechtsprechung erst in den Urteilsgründen zu\nentscheiden. Sie war nicht verpflichtet, die Verhandlung\nwieder zu eröffnen und darauf hinzuweisen, daß sie sich\nzutraue, die Glaubwürdigkeit der Zeugin auf Grund eigener\nSachkunde allein zu beurteilen. Aus der Entscheidung\nBGHSt 12,18, auf die sich die Kkevision beruft, läßt sich\nnicht herleiten, daß ein sılcher Hinweis erforderlich sei,\nehe ein Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen im Urteil abgelehnt wird, Wer die Erhebung\neines Beweises nur hilfsweise beantragt, verzichtet damit\nauf das Recht, die Entscheidung des Gerichts über diesen\nAntrag und ihre Gründe zu erfahren, ehe das Urteil verkündet wird, Er kann sich daher nicht über eine Beschränkung\ndes rechtlichen Gehörs beklagen.\n\n3. Frau Aust von Amts wegen über einen Briefwechsel\nzwischen Barbara und rg als Zeugin zu hören, brauchte sich\ndem Landgericht nicht aufzudrängen. Soweit die Revision\nsonst eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs,2\nStPO rügt, gibt sie nicht an, »üclche Beweismittel das\n\nLandgericht nach ihrer Auffassung noch hätte benutzen\nsollen (BGHSt 2,168).\n\nIl.\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Die Einzelausführungen\nder Revision wollen nur die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässigerweise durch eine andere ersetzen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der\n\nBundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-26/5-str-488-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-26/5-str-488-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.118358+00:00"}}