{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-11-26_5_StR_485_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-11-26","aktenzeichen":"5 StR 485/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 485/63\n\n2187 007\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nGert 5 EB , ohne festen wohnsitz,\ngeboren am EEE 195: ir rum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.November 1963, zn der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär 0)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 28.Juni 1963 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die nach dem 28.Juni 1963 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Revision des Auzeklagten, die sowohl das Verfahren\nder Strafkammer beanstandet, als auch die Sachrüge erhebt,\nhat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerden, mit denen insbesondere\n.geltend gemacht wird, das Lanägericht habe die ihm durch\n\n§ 244 Abs.2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht verletzt,\nsind entweder unzulässig oder unbegründet, wie im Zusammen-\n\nhang mit der Sachrüge näher dargelegt wird.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene\nUrteil -seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben\nsich keine Rechtsfehler ergeben. las die Revision im\n. einzelnen vorgebracht hat, vermag ihr nicht zum Ziele zu\nverhelfen,\n\nil. Es ist weder unmöglich, auf die Täterschaft des\nAngeklagten aus der Tatsache zu schließen, daß er die\nSpuren an der Türfüllung gelegt hat, noch ist es undenkbar,\ndaß der Angeklagte zwar an der Türfüllung, nicht aber am\neigentlichen Tatherd Spuren (Fingerabdrücke) hinterlassen\nhat. Letzteres konnte schon deshalb ausscheiden, weil\nder Angeklagte die Schreibtische \"aufgebrochen\", sich also\neines Werkzeugs bedient hat.\n\nDaß die Strafkammer sich mit diesem Punkte nicht ausdrücklich befaßt hat, ist kein Rechtsfehler. Der Tatrichter\nbraucht sich nicht mit allen Einwendungen des Angeklagten\nund seines Verteidigers auseinanderzusetzen. Daraus, daß\nauf einen Punkt der Einlassunz des Angeklagten nicht eingegangen wird, kann nicht geschlossen werden, das Gericht\nhabe diesen Punkt übersehen und deshalb nicht aufgeklärt,\nhier um so weniger, als der Verteidiger mit der Revision\n\nselbst vorbringt, er habe in seinem Schlußvortrag auf\ndiese Tatsache aufmerksam gemacht.\n\nSoweit das Vorbringen der Revision in dieser Richtung\neine Verfahrensbeschwerde, nämlich der Verletzung des\n§ 244 Abs.2 StPO, darstellen sollte, war sie unzulässig.\nSie gibt nicht an, welcher weiteren Beweismittel sich die\nStrafkammer hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2,168).\n\n2. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß die\nStrafkammer den Angeklagten zusätzlich durch sein \"nachfolgendes Verhalten\" als überführt angesehen hat. Der\ngesamte Urteilsinhalt ergibt zweifelsfrei, daß die Strafkammer den vom Angeklasten gcschilderten Sachverhalt insoweit\ngeglaubt hat, als der Angeklagte zum Tatort hinaufgestiegen\nist, die Tatspuren verborgen und die Türfüllung notdürftig\nwieder eingesetzt hat. Das Lanägericht hat dem Angeklagten\nallerdings insoweit nicht folgen können, als es sich um\nden Grund seines Tuns handelt. Das ist jedoch kein Rechtsfehler. Der Tatrichter kann die Angaben des Angeklagten\nzum Teil glauben, aber den Rest als unglaubwürdig ablehnen.\n\n3, Die Strafkammer durfte auch als weiteres Beweisanzeichen gegen den Angeklagten verwerten, daß ihm die Tat\nnicht persönlichkeitsfremd ist und er die Räumlichkeit\nkannte.\n\n4, Zuzugeben ist der kevision allerdings, daß es nicht\nals Beweisanzeichen zu werten ist, die zur Verteidigung\ngestellten Beweisamträge hätten nichts zugunsten des Angeklagten erbracht, und die ganze Briefgeschichte sei \"mehr\nals dubios\", Daß der Zeuge Lübker nichts den Angeklagten\nEntlastendes aussagen konnte und der Zeuge Peter Carl nach\nden Angaben des Zeugen Kümmerling zur Tatzeit nicht im Asyl des\nAngeklagten untergebracht war, kann der Strafkammer nicht\n\nu 4 -\n\ndie Überzeugung verschafft haben, nur der Angeklagte\nkönne den Einbruch begangen haben. Auch ergibt das Urteil\nnicht einwandfrei, ob das Landgericht die Briefgeschichte\nnur als unglaubwürdig oder al: widerlegt ansieht. Dennoch\nsind die Ausführungen der Strafkammer weder aus sachlichrechtlichen noch aus verfahrensrechtlichen Gründen zu\nbeanstanden. 0 |\n\na) Das Landgericht sagt ausdrücklich, die Beweisaufnahme habe nichts zugunsten des Anseklagten, nichts\n\"Bntlastendes\" erbracht. Daraus erhellt, daß die Strafkammer, auch wenn sie anschließend sagt, \"nach alledem\"\nsei der Angeklagte \"als Täter überführt\", nur sagen will,\ndas Ergebnis der Beweisaufnahme über die ohnehin sehr\nunglaubwürdige \"Briefgeschichte\" sei nicht geeignet, ihre\nauf Grund der anderen Punkte gewonnene Überzeugung von der\nTäterschaft des Angeklagten zu erschüttern. Das ist nicht\nzu beanstanden, zumal es letzten Endes auf die \"Briefgeschichte\" nicht entscheidend ankam. Daß der Angeklagte den\nBrief in den Kasten am Büro des Fürsorgevereins einwerfen\nwollte, steht seiner Täterschaft nicht entgegen.\n\nb) Mit ihrem Vorbringen in der Revisionsbegründung\nvom 13.August 1963 will die Revision anscheinend auch\nbeanstanden, daß die Strafkammer den von der Verteidigung\nbenannten Zeugen Peter Cgpricit gehört hat. Nachdem\njedoch der Zeuge Kümmerling vernommen war und bekundet\nhatte, daß ein Peter C@zur Tatzeit nicht im Asyl untergebracht war, brauchte sich der Strafkamnmer eine weitere\nAufklärung nicht aufzudrängen. Es kommt hinzu, daß - wie\ndie Sitzungsniederschrift ergibt -— der Beweisamtrag bezüglich\n\n-5-\n\nPeter WB: rückgsenomuen worden ist. Hieraus konnte das\nLandgericht schließen, daß auch der Angeklagte und sein\nVerteidiger sich von der beantragten Vernehmung nichts\nEntlastendes mehr versprachen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchritt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-26/5-str-485-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-26/5-str-485-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.097792+00:00"}}