{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-11-26_5_StR_484_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-11-26","aktenzeichen":"5 StR 484/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR_484/63\n2187\n\nImNamen des Volkes: 006\n\nIn der Strafisache\ngesen\n\nden früheren Rendanten Heinrich W ip zus EEE,\ngeboren am NEED 1903 in EEE Kreis nu,\n\nwegen genossenschaftlicher Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.November 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof ,Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Göttingen vom 18.Juli\n1963 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgsricht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ngründes\n\nDie Strafkammer hät den Angeklagten wegen genossenschaftlicher Untreue (§ 146 Genossenschafts@) in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung (3 267 StGB) verurteilt.\n\nDie Revision des ingeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Anwendung des § 267 StGB findet in den bisherigen\nFeststellungen keine Stütze, weil diese einen (für das\nRevisionsgericht unlösbaren) Widerspruch enthalten.\n\nDie Strafkammer hat iie (nach ihrer Ansicht) von dem\nAngeklagten und dem Bauunternehmer KB gemeinschaftlich\nverübte Urkundenfälschung darin gesehen, daß KB in\nEinverständnis und unter Mitwirkung des Angeklagten vier\n(angebliche) Schreiben an die Spar- und Darlehnskasse\nAdelebsen eGmbH vom 14.September 1961, 20.September 1961,\n10.0ktober 1961 und 1.November 1961 snfertigte, welche die\nDeutsche Bau- und Bodenbank AG in TED 215 Ausstellerin auswiesen. Die Mitwirkung des Angeklagten hat sie\ndarin gefunden, daß er ZB die \"Schreiben der Spar- und\nDarlehnskasse'\" zuspielte und ihn so instand setzte, die\nFälschungen mit korrespondierenden Aktenzeichen und Inhalt\nherzustellen (UA S.54).-\n\nDas Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, um welche\neinzelnen Schriftstücke es sich bei den \"Schreiben der\nSpar- und Darlehnskasse AED’ handelt. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber, daß nur die auf\nSeite 30 bis 31 UA mitgeteilten (angeblichen) Schreiben\nder Spar- und Darlehnskasse eGmbH an die Deutsche Bau- und\nBodenbank AG in TED von 11.Ssentember 1961 und\n23,September 1961 gemeint sein können, die der Angeklagte\nzusammen mit einem Aktenvermerk, der Durchschrift eines\n(angeblichen) Schreibens der Spar- und Darlehnskasse eGmbH\nan die Deutsche: Bau- und Bodenbank-AG vom 7.Juli 1961 und\n\n- 3.\n\nder Abschrift eines (angeblichen) Schreibens der Deutschen\nBau- und Bodenbank AG an die Spar- und Darlehnskasse eGmbH\nvom 11. Juli 1961 teils bei seiner richterlichen Vernehmung\nam 14.Februar 1962, teils bei der Kriminalpolizei am\n19.März 1962 in Durchschrift überreicht hat. Die Schreiben\nvom 11.September 1961 und 23.September 1961 sind nach Aktenzeichen und Inhalt korrespoudierende Schriftstücke zu den\nersten beiden der von KW sefälschten Schreiben.\n\nDie Feststellung, daß der Angeklagte die (angeblichen) Schreiben der Spar- und Darlehnskasse eGmbH\nAED von 11.September 1961 und 23.September 1961\nKEEEEEED vor dcr Herstellung der (angeblichen) Schreiben der\nDeutschen Bau- und Bodenbank AG in TED von\n14.September 1961, 20.September 1961, 10.0ktober 1961 und\n1.November 1961 zugespielt hat, ist mit anderen Feststellungen des Urteils nicht vereinbar.\n\nDas Urteil teilt nämlich auf Seite 45 UA als Überzeugung der Strafkammer mit, daß der Angeklagte die nachträglich eingereichten Schreiben vom 7.Juli 1961, 11.Juli\n1961, 11.September 1961 unä 23,.Suptember 1961 erst im\nLaufe des Ermittlungsverfahrens angefertigt hat. Dies\nbetrifft, soweit es sich um die hier in Betracht kommenden\nSchreiben vom 11,Scptember 1961 und 23.September 1961\nhandelt, nicht nur die vom Angeklagten überreichten Durchschriften, sondern außerdem auch etwa vorhandene oder vorhanden gewesene Urschriften. Das folgt aus dem Umstand, daß\ndas Urteil die oben erwähnte Überzeugung der Strafkammer\nu.a. auf Seite 46 UA damit begründet, daß keins dieser\nSchreiben bei der Deutschen Bau- und Bodenbank AG in\nTOD angekommen ist.\n\nHat der Angeklagte die (angeblichen) Schreiben der\nSpar- und Darlehnskasse eGmoH AP von 11.September\n1961 und 23.September 1961 erst im Laufe des Ermittliungsverfahrens ängefertigt, dann kann er sie nicht EB\n\n-4-\n\nvor Herstellung der (angeblichen) Schreiben der Deutschen\nBau- und Bodenbank AG durch diesen zugespielt haben. Denn\nKW ist nach den Feststeilungen des Urteils am\n25.November 1961 gestorben (UA S.25), und das Ermittlungsverfahren ist erst durch eine Anzeige in Lauf gesetzt\nworden, die der Angeklagte am 29.Noveuber 1961 bei der\nPolizei in Uslar erstattet hat (UA 8.25 und 28 Mitte).\n\nDer dargelegte Mangel zwingt dazu, das Urteil in\nvollem Umfange aufzuheben, weil die Strafkammer (ohne\nRechtsirrtum) Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und\ngenossenschaftlicher Untreue als gegeben angesehen hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-26/5-str-484-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-26/5-str-484-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.079620+00:00"}}