{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-11-26_5_StR_466_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-11-26","aktenzeichen":"5 StR 466/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 466/63\n\n2187 005\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Harry PD au: Tom,\ndort geboren an ED 135;,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlages\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nSchmidt\nSiener\nSchmitt\nDr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie RKevision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nSchwurgerichts in Braunschweig vom 22.Mai 1963 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 22.Mai 1963\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nI. Mit Unrecht behauptet die Revision des Angeklagten,\nder Tatrichter sei von \"zwei psychiatrischen Gutachten zur\nFrage der Zurechnungsfähi:skeit\" abgewichen, habe sich damit\n\"sin Sachverständigenwissen angenaßt, das er weder hatte\nnoch haben konnte\", und habe es deshalb versäumt, von Amts\nwegen einen Obergutachter hinzuzuziehen,.\n\na) Der Facharzt für Nerven- und Gemütskrankheiten\nDr.Schultze ist in der Hauptverhandlung nicht gehört worden.\nSein schriftliches Gutachten aber durfte der Tatrichter\nnicht berücksichtigen, zumal Dr.Schultze auf Grund seiner\nschriftlichen Äußerungen - entsprechend dem Antrage der\nStaatsanwaltschaft -— durch Beschluß des Untersuchungsrichters vom 30.Januar 1962 wegen Besorgnis der Befangenheit\nabgelehnt worden (Bd.III Bl.427 ff) und die dagegen eingelegte Beschwerde des Verteidigers erfolglos geblieben\nwar (Bd.III Bl1.467).\n\nb) Deshalb auch ist der Anseklagte dann gemäß\n§ § 1 StPO zur Beobachtung seines Geisteszustandes in das\nNiedersächsische Landeskrankenhaus Königslutter eingewiesen\nund der Obernedizinalrat Dr.Barnstorf mit der Erstattung\neines Gutachtens beauftragt worden, Mit Recht hat das\nSchwurgericht nur das in der !lauptverhandlung erstattete\nGutachten dieses Sachverständigen bei seinem Urteil\nverwertet. Nach den - insoweit allein maßgeblichen -\nUrteilsgründen stimmt aber die Überzeugung des Tatrichters\nmit diesem (in sich widerspruchsfreien und von der Revision\nauch nicht beanstandeten) Gutachten völlig überein. Das\nergeben die Darlegungen auf Seite 57 und 58 oben UA zweifelsfrei. Das Schwurgericht hatte also keinen Anlaß, von Amts\nwegen einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen.\n\n- 3...\n\nII. 1. Die sachlickrechtlichen Einzelangriffe der\nRevision richten sich erfolglos gegen die Nichtanwendung\ndes § 213 1.Halbsatz StGB.\n\na) Soweit Gunda Arand dsn Angeklagten vor der Tat\neingestanden hat, sie liebe ihn nicht mehr und habe mit\nWolfgang BED Geschlschtsverkehr gehabt, ist hierin mit\nRecht keine \"schwere Beleidigung\" gefunden worden.\n\nOb eine Kränkung als schwer anzusehen ist, hängt\nmeist von den Umständen des Einzelfalles ab; dabei kann\nauch vorangegangenes eig:nes Verhalten des Täters und das\nzwischen ihm und dem Opfer bestehende Gesamtverhältnis\neine Rolle spielen (RG ERR 1935,312; BGH 5 StR 80/61\nvom 16.Mai 1961). Diesen Grundsätzen ist das Schwurgericht\n. gefolgt. Die Revision übersieht insoweit, daß das Mädchen\nnicht \"freiwillig\" und nicht \"ohn« Zwang\" ihre Liebesund Verlöbnisbindung zum ungeklagten bestätigt hat, sondern\nallein aus Furcht vor der Verwirklichung der Drohungen\n(UA S.63), und daß der Angeklagte sich dessen auch bewußt\nwer (UA 5.65)..Unter diesen Umständen hat das Schwurgericht\nin dem späteren Verhalten Gunda Ag, insbesondere auch\nin ihrem Eingeständnis am Tatabend, mit Recht keine schwere\nBeleidigung gesehen. Die Ravision verwechselt hier Ursache\nund Wirkung. j\n\nb) Fehl geht auch der Einwand, das Schwurgericht habe\nes lediglich auf den Gemütszustand des Angeklagten bei\nTatausführung, nicht aber auf seine geistig-seelische\n‚Verfassung im Zeitpunkt des Tatentschlusses abgestellt,\nDie Revision übergeht dabei die - keineswegs \"zeitlich\nund sachlich indifferenten\" -— Feststellungen auf Seite\n21 und 37, 28 und 29, 38 und 54 UA sowie die Darlegungen\nauf Seite 61, 64 UA, wonach wesentlicher Beweggrund für\n\n-A-\n\ndie Tat eine dem Charakterbild und der \"niedrigen geistigsittlichen Ebene\" des Angeklagten entsprechende Eifersucht\nwar. Diese Ausführungen rachtfertigen die Überzeugung des\nSchwurgerichts, der Angeklagte sei \"weder bei Planung noch\nbei Ausführung der Tat von einem Zornaffekt beherrscht\ngewesen\" (UA 5.65).\n\nce) Ebenfalls rechtlich belenkorfrei ist die Annahme,\nder Beschwerdeführer sei nickt \"aul der Stelle zur Tat\nhingerissen\" worden. An diesem Merkmal fehlt es auch\ndeshalb, weil sich der An;zeklagtu schon vor der tatauslösenden Äußerung Gundas - für den Fall der (von ihm\nerwarteten) Bestätigung seines Verdachts - zur Tat\nentschlossen hatte.\n\nd) Schließlich hat er diese Äußerung Gunda Arands auch\nherausgefordert (also durch eigene Schuld herbeigeführt),\nindem er die später Getötete unmittelbar nach vollzogenem\nGeschlechtsakt erneut über ihre Beziehungen zu Wolfgang\nBED befraste und sie dabei \"hart anfaßte* (UA 8.39).\n\n2. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt hat, durch die der Angeklagte\nbeschwert wäre, war seine Revision - entsprechend dem\nAntrage des Generalbundesanwalts - in vollen Umfange zu\nverwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-26/5-str-466-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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