{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-11-22_5_StR_78_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-10-27","aktenzeichen":"5 StR 78/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Naohschlagewerk; Ja\nAmtliche Sammlungs ja\n\nStGB §§ 224, 225, 2268\n\nEs gibt keine deutsche Strafvorschrift mehr,\ndie freiwillige Sterilisierungen mit Strafe\nbedroht. Diese Gesetzeslücke kann nur durch\nden Gesetzgeber geschlossen werden.\n\nBGH, Urteil v. 27. Oktober 1964 - 5 StR 78/64 -\nLG Hannover\n\n5 StR_78/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharzt für Chirurgie Dr.Axcl D u»\n\naus EEE,\ngeboren am EEE 1905 ir am.\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.0Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n22.November 1963 wird verworfen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil insoweit aufgehoben, als es ihn verurteilt. Der Angeklagte wird auch in diesen\nUmfang freigesprochen.\n\nIII. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge\neinschließlich der notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten trägt die Landeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte machte als Chefarzt und Leiter der\nchirurgischen Abteilung eines Kreiskrankenhauses in Niedersachsen in den Jahren 1946 bis Anfang 1961 etwa 1300 Frauen\ndurch Tubenligatur unfruchtbar. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind 149 dieser Eingriffe, die der Angeklagte\nin den Jahren 1952 bis 1960 vornahn.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nKörperverletzung nach den §§ 224, 225, 226a StGB in\n40 Fällen verurteilt und ihn in den restlichen 109 Fällen\nfreigesprochen. \"\n\nDas Urteil geht davon aus, daß der Angeklagte die Eingriffe mit Einwilligung der in fast allen Fällen verheirateten Frauen, gegebenenfalls auch ihrer Ehemänner vornahm. In zwei von den 109 Fällen, in denen die Strafkammer\nden Angeklagten freigesprochen hat, waren die Eingriffe\nmedizinisch indiziert. Die Strafkammer ist der Auffassung,\ndaß die Eingriffe in allen anderen Fällen gegen die guten\nSitten verstießen und daher trotz Einwilligung \"rechtswidrig waren\". Sie stellt fest, daß der Angeklagte sie in\nallen Fällen für erlaubt hielt. Sie beurteilt diesen\nGlauben des Angeklagten als Verbotsirrtum. Sie meint, der\nIrrtum sei in den 40 Fällen, in denen sie den Angeklagten\nverurteilt hat, vermeidbar, in allen anderen Fällen dagegen unvermeidbar gewesen. Die Strafe hat sie nicht den\n88 224, 225 StGB, sondern dem § 216 StGB entnommen.\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Freisprüche des Angeklagten in den 107 Fällen, in denen die\nEingriffe nicht medizinisch indiziert waren, und, soweit\n\n-4 -\n\n- 4 -\n\nder Angeklagte verurteilt worden ist, gegen den Strafausspruch. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil\nan, soweit die Strafkammer ihn verurteilt und es bei den\nFreisprüchen abgelehnt hat, seine notwendigen Auslagen\n\nder Landeskasse aufzuerlegen. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft. ist unbegründet.\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des\nUrteils und zur Freisprechung in vollem Umfang.\n\nI.\n\nDer Senat hatte zunächst zu prüfen, ob die Frauen im\nRechtssinne überhaupt eingewilligt haben.\n\n1. Daß das Urteil auf Seite 12 UA feststellt, der\nAngeklagte habe die Patientinnen nicht auf andere, konservative Empfängnisverhütungsmittel hingewiesen, schließt\ndie Beachtlichkeit ihrer Einwilligungen nicht aus. Das\nUrteil enthält für jeden Fall Feststellungen über das\nAlter der Frauen, ihren Familienstand, den Beruf, den sie\noder ihre Ehemänner ausübten,und die Zahl ihrer bisherigen\nGeburten oder Fehlgeburten. Diese Feststellungen ergeben,\ndaß es sich durchweg um auf geschlechtlichem Gebiet erfahrene Frauen gehandelt hat. Solche Frauen wissen in aller\nRegel, daß es andere, weit weniger einschneidende, dafür\naber auch nicht so zuverlässige, in ihrer Anwendung unbequemere und meist mit Kosten verbundene Verhütungsmittel\ngibt. Besondere Umstände, die darauf hindeuten könnten,\ndaß es bei den Patientinnen des Angeklagten anders lag,\nläßt das Urteil nicht erkennen.\n\n-5-\n\n2. Zu Zweifeln an der Wirksamkeit der Einwilligungen\nkonnten deshalb nur die allgemeinen Feststellungen auf\nSeite 11 UA Anlaß geben, wonach die Besprechungen des\nAngeklagten mit den Patientinnen des Öfteren stattgefunden\nhaben, wenn diese in ihrem Urteilsvermögen beeinträchtigt und nicht in der lage waren, die volle Tragweite der\nUnfruchtbarmachung mit allen Folgen richtig einzuschätzen\nund alles Für und Wider gründlich gegeneinander abzuwägen.\n\nDiese Zweifel greifen indessen nicht durch.\n\nDas Urteil 1äßt nicht erkennen, ob die erwähnte allgemeine Feststellung sich überhaupt auf solche Fälle bezieht, die Gegenstand des Verfahrens sind. Für einen Teil\nder Fälle, insbesondere diejenigen, bei denen die Frauen\nvon vornherein zum Zweck der Unfruchtbarmachung eingewiesen worden waren oder bei denen sie bereits vor der Einweisung mit dem Angeklagten über die Unfruchtbarmachung\ngesprochen hatten, ergeben die Feststellungen zu den\nEinzelfällen mit Sicherheit, daß es sich um wirksame Einwilligungen handelt. Für die übrigen Fälle schließt das\nUrteil es zwar nicht aus, daß die Patientinnen ihre Einwilligung gegeben haben, ohne daß sie vorher das Für und\nwider abgewogen hätten. Der Senat entnimmt aber den Feststellungen auf Seite 136/137 UA, daß die Strafkammer sich\nvon einer Vernehmung der Frauen darüber, wie die Unterredungen mit dem Angeklagten im Einzelfall verlaufen sind,\nnichts versprochen hat, sondern der Überzeugung war, daß\nsich genaue Feststellungen hierüber nicht mehr treffen\nlassen. \\ |\n\n- 6 -\n\nAuch der Senat mußte hiervon ausgehen. Zwar erörtert\ndie Strafkammer die Frage der Einwilligungsfähigkeit der\nFrauen nicht ausdrücklich. Sie geht von der grundsätzlichen\nWirksamkeit der Einwilligungen aus und beschäftigt sich\nmit der Art der Gespräche zwischen dem Angeklagten und\nseinen Patientinnen nur unter dem Gesichtspunkt, ob die\nSterilisationen trotz der Einwilligungen sittenwidrig\nwaren oder nicht. Unter diesem Gesichtspunkt hält sie die\nEinzelheiten der Gespräche für unerheblich, weil die Eingriffe mangels medizinischer Indikation ohnehin sittenwidrig gewesen Seien,\n\nTrotzdem kommt unter den besonderen Umständen des\nFalles ihren Darlegungen, daß sie sich von einer Vernehmung der Frauen keine Aufklärung über die Art verspreche,\nwie die Gespräche im einzelnen verlaufen seien, selbständige Bedeutung zu.\n\nDie Eingriffe lagen zur Zeit der Hauptverhandlung drei\nbis zehn Jahre zurück. Das Verfahren des Angeklagten war\nnach Seite 9 UA einem Teil der Frauen bereits bekannt gewesen, ehe sie in die Klinik kamen. Die Patientinnen waren\nbis auf wenige Ausnahmefälle, zu denen von den abgeurteilten Fällen offensichtlich nur der freigesprochene Fall 6\n(VA 8.55) gehört, in dem die Strafkammer die Eheleute\nohnehin nicht für glaubwürdig hält, noch nach Jahren den:\nAngeklagten für seine Eingriffe dankbar. Unter diesen Unständen wäre es in der Tat ein vergebliches Bemühen,\nEinzelfälle festzustellen, in denen die Erklärung der Patientinnen, selbst wenn sie unmittelbar vor einer Operation\n\nabgegeben wurde, nicht auf Entschlüssen beruhte, die sie\nbereits vorher reiflich erwogen hatten.\n\n- 7 -\nDas Revisionsgericht mußte daher davon ausgehen, daß\nin denjenigen Fällen, in denen die festgestellten Einzelumstände nicht eindeutig die Wirksamkeit der Einwilligungen ergeben, diese Wirksamkeit sich jedenfalls nicht ausschließen läßt und deshalb zugunsten des Angeklagten zu\nunterstellen ist.\n\nII.\n\nDer Senat hatte hiernach zu prüfen, wie Sterilisierungen, die mit wirksamer Einwilligung des oder der Betroffenen vorgenommen werden (freiwillige Sterilisierungen),\nstrafrechtlich zu beurteilen sind,\n\nDie Gesetzesgeschichte ergibt: Es besteht heute keine\ndeutsche Strafvorschrift mehr, die freiwillige Sterilisierungen mit Strafe bedroht. Diese Gesetzeslücke kann nur\nder Gesetzgeber schließen.\n\nFreiwillige Sterilisierungen wurden vor dem Gesetz\nzur Verhütung erbkranken Nachwuchses (Erbgesundäeitsgesetz)\nvom 14.Juli 1933 (RGBl 1,529), das am 1.Januar 1934 in\nKraft trat, als schwere Körperverletzungen nach den §§ 224,\n225 StGB bestraft (RG JW 1933,2060). Dazu stellte § 226a\nStGB, der durch Art.I Nr.16 des Gesetzes vom 26.Mai 1933\n(RGB1 1,295) mit Wirkung ab 1.Juni 1933 in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde, klar: Der Rechtfertigungsgrund der\nEinwilligung des Betroffenen galt grundsätzlich für alle,\nalso auch für schwere Körperverletzungen. Er entfiel aber,\nwenn die Tat gegen die guten Sitten verstieß.\n\nSchon in seiner oben erwähnten, kurz vor Einführung\ndes § 226a StGB ergangenen Entscheidung vom 12.Mai 1933\n(JW 1933,2060, 2061) hatte das Reichsgericht auf die\n\n-8-\n\n-8-\n\nNotwendigkeit hingewiesen, die Frage der Sterilisierung\ngesetzlich zu regeln und staatliche Stellen einzurichten,\ndie mit amtlicher Zuverlässigkeit darüber entscheiden\n\n. müßten, ob der Eingriff gemacht und wie er durchgeführt\nwerden solle.\n\n§ 226a StGB kam praktisch bei freiwilligen Sterilisierungen auch kaum jemals zur Anwendung, weil schon das\nErbgesundheitsgesetz die Frage nach der Strafbarkeit von\nSterilisierungen abschließend derart regelte, daß es Sterilisierungen in im Gesetz näher bezeichneten Fällen zuließ.\nDiese Sterilisierungen waren fortan überhaupt nicht mehr\nstrafbar. Die durch das Gesetz nicht zugelassenen Sterilisierungen waren nunmehr ausnahmslos auch dann als schwere\nKörperverletzungen zu bestrafen, wenn sie mit Einwilligung\ndes oder der Betroffenen vorgenommen wurden. Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung entfiel hiernach für freiwillige Sterilisierungen schlechthin. Es kam daher auch\nnicht darauf an, ob die Tat gegen die guten Sitten verstieß.\n§ 226a StGB war für freiwillige Sterilisierungen rechtlich\nbedeutungslos .(vgl. Frank,StGB Nachtrag zur 18.Aufl.1936\n§ 2262 Anm.IV; Kohlrausch/Lange, StGB 38.Aufl. 1944 § 226a\nAnm.1 und 4; Maurach, Dt.Strafrecht Bes.Teil 4.Aufl1.1964\n§ 8 III A 1; Olshausen, StGB 12.Aufl.1942 .§ 226a Anm.5;\nEb.Schmidt in JZ 1951,65; Schwarz, StGB 12.Aufl.1943\n§ 2262 Anm.5). |\n\nDie am 30.März 1945 in Kraft getretene Verordnung vom\n18.März 1943 (RGB1 I,169) zur Durchführung der Verordnung\nzum Schutze von Ehe, Familie und Mutterschaft. vom 9.März\n1943 (RGB1 1,140) führte deren Artikel II § 6 als § 226»\nin das Strafgesetzbuch ein. Er bestimmte, soweit er hier\nin Betracht kommt, daß derjenige, der in anderen als den\n\n-9 -\n\n-9.\n\ngesetzlich zugelassenen Fällen die Zeugungs- oder Gebärfähigkeit bei einem anderen mit dessen Einwilligung zerstört, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, in besonders\nschweren Fällen mit Zuchthaus bestraft werde, soweit nicht\ndie Tat nach einer anderen Vorschrift mit schwererer Strafe\nbedroht sei. Daneben bedrohte er mit derselben Strafe denjenigen, der sich selbst sterilisierte, und denjenigen, der\nbei sich selbst oder bei einem anderanmit dessen Einwilligung die Zeugungs- oder Gebärfähigkeit durch Bestrahlung\noder Hormonbehandlung nachhaltig störte.\n\nDiese Vorschrift engte als Sondergesetz den Bereich\nder Körperverletzungsvorschriften derart ein, daß sie freiwillige Sterilisierungen aus dem Tatbestand der Körperverletzungen herausnahm. Freiwillige Sterilisierungen als\nsolche waren fortan keine tatbestandsmäßigen Körperverletzungen mehr, sondern nach § 226b (Zerstörung der Zeugungsoder Gebärfähigkeit eines anderen mit dessen Einwilligung)\nstrafbar, soweit nicht die Tat nach einer anderen Vorschrift\nmit einer schwereren als der in § 226b StGB vorgesehenen\nStrafe bedroht war.\n\nDiese Subsidiaritätsklausel konnte nur auf Fälle Anwendung finden, in denen über die bloße Sterilisation\nhinaus noch weiter in geschützte Rechtsgüter eingegriffen\nwurde. So war also nach §§ 224, 225 StGB zu bestrafen, wer\ndurch die Sterilisation Siechtum oder Lähmung des Sterilisierten herbeiführte, wer ihn nicht nur sterilisierte,\nsondern kastrierte; nach § 226 StGB, wer durch den Sterilisierungseingriff den Tod des Betroffenen herbeiführte. Die\nbloße Zerstörung der Zeugungs- oder Gebärfähigkeit konnte\nhingegen niemals zur Anwendung der §§ 224, 225 StGB anstelle\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ndes § 226b StGB führen (so Kohlrausch/Lange, StGB 38.Aufl.\n1944 § 226b Anm.III; Schwarz, StGB 12.Auf1.1943 § 226b\nAnm.2).\n\nOlshausen (StGB 12.Aufl.1942 § 226b Anm.2), Pfundtner/\nNeubert (II c 6 zu Art.II § 6 der Verordnung zum Schutz\nvon Ehe, Familie und Mutterschaft vom 9.März 1943 Anm.5)\nund Rietzsch (DJ 1943,241,244) vertraten zwar die Auffassung, daß freiwillige Sterilisierungen, wenn sie gegen\ndie guten Sitten verstießen, immer noch nach den §§ 224,\n225 StGB strafbar wären. Diese Auffassung übersah aber,\ndaß, wie schon oben dargelegt worden ist, § 226a StGB, der\nallein es auf die guten Sitten abstellt, seine rechtliche\nBedeutung für Sterilisierungen bereits durch das Erbgesundheitsgesetz verloren hatte.\n\n§ 226b StGB ist durch Artikel I des Kontrollratsgesetzes Nr.11 vom 30.Januar 1946 über die Aufhebung einzelner Bestimmungen des Deutschen Strafrechts (Amtsblatt\ndes Kontrollrats in Deutschland Nr.3 S.55) beseitigt\nworden. Das bedeutet indessen nicht, daß damit wieder derjenige Rechtszustand eingetreten wäre, der vor dem Inkrafttreten des § 226b StGB oder gar vor dem Erbgesundheitsgesetz bestanden hat; denn das Kontrollratsgesetz Nr.11\nhat sich nicht darauf beschränkt, einzelne Vorschriften\ndes Deutschen Strafrechts aufzuheben. Es bestimmte in\nseinem Artikel IV außerdem, daß Vorschriften, die durch\neine der durch Artikel I aufgehobenen Vorschriften - hier\ndurch § 226b StGB - aufgehoben worden waren, nicht wieder\nin Kraft traten. Zu ihnen gehören die Körperverletzungsvorschriften, soweit sie durch § 226b StGB für freiwillige\nSterilisierungen ihrer Geltung entkleidet worden waren.\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\n\"Daß die Körperverletzungsbestimmungen als solche durch\n\n§ 226b StGB nicht aufgehoben waren, weil sie außerhalb\ndes Gebiets der freiwilligen Sterilisierungen ihre Gel-\n‚ tung behalten sollten, ändert hieran nichts. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Körperverletzungsbestimmungen durch § 226b StGB steht ihrer Teilaufhebung\nim Sinne des Art.IV KRG Nr.11 gleich.\n\nNur diese Auslegung entspricht auch dem Zweck dieses\nGesetzes.\n\nDie während der Zeit des Nationalsozialismus erlassenen Gesetze, die die Sterilisierung betrafen, bildeten\neine geschlossene Einheit und entsprachen seiner Weltanschauung, wonach die Entstehung nach seiner Auffassung\nwertloser Menschen zu verhindern und die Entstehung nach\nseiner Auffassung wertvoller Menschen mit allen Mitteln\nzu fördern war. Diese Weltanschauung kam dabei noch nicht\nso sehr durch den Wortlaut der Gesetze als durch die Art\nihrer Anwendung zum Ausdruck. Es ist deshalb ausgeschlossen, daß der Kontrollrat auf einem Teilgebiet gerade der\nSterilisierungen, nämlich für die Bestrafung freiwilliger\nSterilisierungen, den Gerichten die Machtvollkommenheit\neinräumen wollte, die sie durch die Anwendbarkeit der\nKörperverletzungsbestimmungen einschließlich des § 226a\nStGB erhalten hätten. Dies um so weniger, als der Kontrollrat damit rechnen mußte, daß die deutschen Gerichte bei\nfreiwilligen Sterilisierungen, soweit sie sie für strafbar hielten, entsprechend der Rechtsprechung, die vor dem\nInkrafttreten des § 226b StGB bestanden hatte, § 225 StGB\nanwenden würden, der eine Mindeststrafe von zwei Jahren\n\n- 12 -\n\n- 12.\n\nZuchthaus androht. Damit wären freiwillige Sterilisierungen\nmit einer weit schwereren Strafe bedroht gewesen, als sie\nder aufgehobene § 226b StGB vorsah. Daß der Gesetzgeber\n\ndes Kontrollratsgesetzes Nr.11 derartiges nicht gewollt\nhat, liegt auf der Hand. Die Gesetzeslücke zu schließen,\ndie durch die Aufhebung des § 226b StGB entstanden ist,\n\nwar und ist hiernach Aufgabe des Gesetzgebers.\n\nLetzteres gilt um so mehr, als § 226a StGB, wie schon\noben dargelegt worden ist, auch vor dem Inkrafttreten des\n§ 226b StGB auf freiwillige Sterilisierungen kaum jemals\nangewandt wurde und ihm, wie Eb.Schmidt in JZ 1964,298,299\nausführt, eine Lösung für das weitschichtige Sterilisierungsproblem überhaupt nicht zu entnehmen ist.\n\n‚An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, daß\ndas Kontrollratsgesetz Nr.11 nach Art.2 des Gesetzes\nNr. A-537 der Alliierten Hohen Kommission vom 5.Mai 1955\n(Amtsblatt der AHK Seite 3267) mit dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seine\nWirksamkeit verloren hat. Dadurch ist der durch das Kontrollratsgesetz Nr.11 aufgehobene § 226b StGB nicht wieder\nin Kraft getreten. Art.2 des AHK-Gesetzes Nr. A-37 bewirkte,\nsoweit er hier in Betracht kommt, nur, daß der Gesetzgeber\nder Bundesrepublik Deutschland angesichts der im Eingang\ndes AHK-Gesetzes ausdrücklich erwähnten Beendigung des\nBesatzungsregimes in Zukunft nicht mehr gehindert war, diejJenigen deutschen Vorschriften, die durch das für unwirksam erklärte Kontrollratsgesetz Nr.11 aufgehoben worden\nwaren, wieder in Kraft zu setzen.\n\nDie Entscheidungen BGHSt 4,24,29/30 und 19,201 stehen\nder hier vertretenen Rechtsansicht nicht entgegen.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nBGHSt 4,24,29/30 erörtert nur die Frage nach den\nWirkungen der durch das Kontrollratsgesetz Nr.11 erfolgten\nAufhebung des § 210a StGB. Dieser enthielt im Gegensatz\nzu § 226b StGB weder einen Straftatbestand noch eine\nStrafdrohung, ordnete vielmehr nur an, daß bestimmte\nTaten unter bestimmten Voraussetzungen straflos seien.\n\nDas Urteil BGHSt 19,201 betrifft ebenfalls einen\nFall, der.wesentlich anders liegt. Es erörtert, wenn auch\nunter Beachtung des § 226a StGB, nur die Frage, ob die\nKastration eines wegen eines Sittlichkeitsverbrechens\nverurteilten Mannes, die mit dessen Zustimmung und zu dem\nZweck erfolgen soll, ihn von seinem abartigen Geschlechtstrieb zu befreien, rechtlich zulässig und demgemäß seine\nBereitschaft, sich einem solchen Eingriff zu unterziehen,\nbei der Bemessung der S+rafe zu berücksichtigen ist.\n\n8 226b StGB galt nicht für Kastrationen. Die Vorschrift\nsprach, soweit sie hier in Betracht kommt, von der\n\"Zerstörung der Zeugungs- oder Gebärfähigkeit\". Damit\n\nwar die Unfruchtbarmachung (Sterilisierung) gemeint. Dies\nfolgt daraus, daß § 14 des Erbgesundheitsgesetzes sowohl\nin seiner ursprünglichen als auch in der Fassung des\nÄnderungsgesetzes vom 26.Juni 1935 (RGBl 1,773) die\nKastration nicht mit den Worten \"Zerstörung der Zeugungsoder Gebärfähigkeit\", sondernmit den Worten \"Entfernung\nder Keimdrüsen\" bezeichnete.\n\nDer Senat hatte hiernach nicht darüber zu befinden,\nob die Eingriffe des Angeklagten im Sinne des § 226a StGB\ngegen die guten Sitten verstießen. Er hatte auch nicht\nzu der Frage Stellung zu nehmen, inwieweit derartige Sterilisierungen der ärztlichen Standespflicht widersprechen.\nDas ist Sache der zuständigen ärztlichen Gremien.\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nDie Entscheidung über die Erstattung der notwendigen\nAuslagen des Angeklagten beruht auf § 467 Abs.2 Satz 2\nstPO, soweit in den Einzelfällen die vom Urteil festgestellten Umstände mit Sicherheit ergeben haben, daß\ndie Einwilligungen nach reiflicher Überlegung erteilt\nwaren, in den übrigen Fällen auf § 467 Abs.2 Satz 1 StPO,\nsowie hinsichtlich der durch die Revision der Staatsanwaltschaft erwachsenen Auslagen auf § 473 Abs.1 Satz 2 StPO.\n\nKoffka Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-27/5-str-78-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-27/5-str-78-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.976552+00:00"}}