{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-11-19_5_StR_472_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-11-19","aktenzeichen":"5 StR 472/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 472/63\n\n2187 002\n\n.InNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Heizungsmonteur Herbert G N]\n\naus H\ngeboren am 1936 in hg\nzur Zeit in Untersuchungshkaft,\n2. den Arbeiter aus RW.\ngeboren au 19 in H ,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.November 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof,Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nBibliotheksinspektori up\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten CÜEEED\nwird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n\n5.Juli 1963, soweit es diesen Angeklagten betrifft,\nin sämtlichen Strafzussprüchen samt den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\n- 2.\n\nDie weiiergehenüe Revision dieses Angeklagten\nwird verworfen.\n\nII. Auf die \\evision des Angeklagten JEEEEED\nwird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es diesen Anzeklagsten verurteilt,\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe:\n\nI. Revision des Anseklagten Cm.\n\nl. Diese Revision bedarf nur hinsichtlich der\nVerurteilung im Falle 7 und hinsichtlich der Strafaussprüche einer Erörterung; im übrigen ist sie offensichtlich\n\nunbegründet.\n\n2. Die Strafkammer hat, entgegen der in den Urteilsgründen dargelegten Auffassung, den Angeklagten C ENEEn\nauch im Fall 7 zu Recht wegen schweren Diebstahls verur-\n\nDer Angeklagte hat in diesem Fall auf einem öffentlichen\nPlatz den von außen zugänglichen Kofferraum eines Opel-Pkw\naufgebrochen und aus ihm einen Kanister mit 10 Liter Benzin\nentwendet,\n\nZutreffend legt die Strafkammer dar, daß dieser Vorgang\nnicht den Tatbestand des § 243 Abs.1l Nr.2 StGB erfüllt. Der\nvon außen zugängliche Kofferraum des Pkw ist kein umschlossener Raum, sondern nur ein Behältnis.\n\nHingegen liegen die Voraussetzungen des § 243 Abs.1\nNr.4 StGB vor.\n\nTatort war ein Öffentlicher Platz,\n\nDer im Kofferraum befindliche Xanister mit Benzin war\nein Gegenstand der Beförderung. Das gilt auch dann, wenn\nman ihn äls Zubehör des Kraftfahrzeugs ansieht. Dies hat\nder Bundesgerichtshof bereits für Ersatzreifen entschieden\n(BGHSt 3,312; 3,314).\n\nDas Aufbrechen des Kofferraums ist Ablösen eines\nVerwahrungsmittels (BGH NJW 1952,1184).\n\nGegen den Angeklagten ist zwar auch in diesem Falle\ndas Verfahren wegen schweren Diebstahls nach § 243 Nr.2 StGB\n\n-4-\n\n- 4 -\n\neröffnet worden, und er ist nicht auf die Veränderung des\nrechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden. Der Senat\nwar trotzdem nicht gehindert, von sich aus abschließend\nauszusprechen, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen\nschweren Diebstahls in diesem Fall aus § 243 Nr.4 StGB\ngerechtfertigt ist. Bei der Sachlage ist es ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte sich anders verteidigt hätte, wenn er\nauf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wäre,\n\n3. Auf die Beanstandungen, die die Revision gegen\ndie Straffestsetzung in dem erörterten Fall 7 erhebt,\nbraucht nicht eingegangen zu werden, da sämtliche Strafaussprüche aus einem anderen Grunde aufgehoben werden\nmüssen.\n\nDie Strafkammer hat die Rückfallvoraussetzungen nicht\neinwandfrei festgestellt. Das Urteil ergibt nicht, wann\ndas Urteil des Schüffengerichts vom 11.Juni 1959 rechtskräftig geworden ist. Von dem Zeitpunkt der Rechtskraft\nhängt aber hier die Frage ab, ob die Strafe aus diesem\nUrteil bereits zur Zeit der Begehung der nächsten Tat\n(Tatzeit: Sommer und Herbst 1959) verbüßt war. Die Strafe\ndes Urteils vom 11.Juni 1959 ist nach den Feststellungen\nUA S.18 durch die Untersuchungshaft verbüßt worden. In\neinem solchen Fall ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des\nUrteils Zeitpunkt der Verbüßung (BGH NJW 1960,158).\n\nOb eine Tat unter: den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls besangen ist, gehört zur Straffrage.\nDeshalb brauchten wegen dieses Feklers nur die Strafen mit\nden ihnen zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nzu werden.\n\nII. Die Revision des Angeklagten I ist\nbegründet.\n\n- 5.\n\nDaß dieser Angeklagte die Reiseschecks in der Gaststätte \"Columbus\" von einem untekannten Manne erhalten\nhabe, wird im Urteil nicht bei der Darstellung des Sachverhalts als festgestellte Tatsache geschildert, sondern nur\nals Einlassung des Angeklagten wiedergegeben. Dabei gibt\ndas Landgericht deutlich zu erkennen, daß es diese Darstellung des Angeklagten nicht für erwiesen, sondern\nhöchstens für unwiderlegt gehalten hat. Deshalb durfte\nes sie nicht zur Grundlage seiner Verurteilung wegen Hehlerei\n\nmachen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffika Schmidt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-19/5-str-472-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-19/5-str-472-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.956319+00:00"}}