{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-11-19_5_StR_469_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-11-19","aktenzeichen":"5 StR 469/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_469/63 2182 101\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Betriebselektriker Rudi N Ey\naus W\ndort geboren am\n\n2. den Kaufmann Arthur K aus VD,\ngeboren am 1914 in R »\n3. den Handelsvertreter Johann ED\naus W ,\ngeboren an 1927 in Vo\n- Sachbezeichnung: NED u 2. -\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.November 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorin BD\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten KW und\nI \"ira das Urteil des Landgerichts in Oldenburg\nvom 11.Oktober 1962 gegen sie\n\n1. im Schuld- und Strafausspruch im Falle BED\n2. hinsichtlich der Gesamtstrafe,\n3. hinsichtlich des Berufsverbots\n\nDu\n\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesen Umfanse wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen dieser\nBeschwerdeführer verworfen,\n\nDie Revision des Angeklagten ggpwiräd in\nvollem Umfang verworfen; dieser Beschwerdeführer\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe3\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge (§ 344 Abs.2 StPO), die die\nAngeklagten N und <CEB in Yaı1 BB (\\r.5 der Urteilsgründe) erheben, ist unzulüssig, weil sie nicht die Beweismittel nennt, deren Gebrauch sich der Strafkammer hätte\naufdrängen müssen.\n\nII.\n\nSachrügen.\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten KB una Tu\ngreifen deren Verurteilung im Fall SW (Nr.15 der Urteilsgründe) nur mit der allgemeinen Sachrüge an. Diese ist\ninsoweit offensichtlich unbezründet.\n\n2. In den anderen Fällen hat sich das Landgericht zwar\nnicht darüber geäußert, ob die von den Lieferfirmen den\ngetäuschten Bestellern versprochene Leistung dem vereinbarten\nPreis entsprach. Das vermag jedoch den Bestand des Urteils\nnicht zu gefährden, ausgenommen im Falle DB (Nr. 10\nder Urteilsgründe). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt,\ndaß bei einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit ein Vermögensschaden trotz Gleichwertigkeit von\nLeistung und Gegenleistung dann gegeben sein kann, wenn weitere\nUmstände hinzutreten. Diese können (vgl. BGHSt 16,321)\ninsbesondere dann vorliegen, wenn der Erwerber durch die\neingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder infolge der Verpflichtung nicht\nmehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungsmäßigen\nErfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen\npersönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder\nLebensführung unerläßlich sind.\n\n= A-\n\nDaß diese Voraussetzungen in den Fällen 5 bis 9 und 11\nder Urteilsgründe gegeben sind, ergeben die Feststellungen\nder Strafkamner. Die beiden Beschwerdeführer haben in diesen\nFällen zwar allgemein den Vorwurf erhoben, die Strafkammer\nhabe sich, um eine Vermögensschädigung darzutun, mit der\n- formelhaften Wendung beznügt, daß die Besteller deshalb\ngeschädigt seien, weil sie \"durch die eingegangene Verpflichtung dringendere Bedürfnisse zurückstellen mußten\", oder weil\nsie \"durch den Xauf der an sich unerwünschten Anlage in\nwirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten\". Dieser Angriff geht\njedoch fehl. Das Landgericht hat in jedem Falle einzelne,\nkonkrete Feststellungen getroffen, welche die \"formelhafte\"\nZusammenfassung rechtfertigen.\n\na) In Fall Reg (Nr.5 der Urteilsgründe) verdiente der\nBesteller als Arbeiter für sich und seine Frau nur 100 DM\nwöchentlich. Er wollte erst gar keine Blitzschutzanlage haben\nund fand sich nur auf die falschen Zusicherungen der beiden\nAngeklagten KM und vg zur Bestellung bereit. Auch wenn\ner als Eigentümer eines Hauses keine Aufwendungen für Miete\nhat, erscheint die von dem Landgericht gezogene Schlußfolgerung im Blick auf den Preis der Blitzschutzanlage von 615 DM\nohne weiteres gerechtfertigt. Daß die Vorspiegelung, die Brandkasse zahle einen Zuschuß von 160 Di, den Zeugen zur Bestellung\nveranlaßt hat, ist ausdrücklich festg&östellt (\"Nur im Vertrauen\nauf diese Angaben unterschrieb der Arbeiter Rp\").\n\n:b) Wenn in Falle Lip (Nr.6 der Urteilsgründe) auch\nnicht der Lohn des Ehemannes angegeben ist, so konnte doch das\nLandgericht davon ausgehen, daß sich dieser in bescheidenen\nGrenzen hält, da der Ehemann Digg ebenfalls Arbeiter ist.\nAuf beschränkte Einkünfte konnte es weiter aus der Tatsache\nschließen, daß die Familie die Abnahme der Anlage zum Preise\nvon 435 DM verweigerte und statt dessen das Opfer brachte, die\n'geforderte Abstandssumme von 290 DU auf sich zu nehmen,\n\n-5-\n\nc) Auch im Falle Je (Nr.7 der Urteilsgründe) ist\nangesichts der sehr bescheidenen Einkünfte und der Tatsache,\naaß Janssen erst die Bestellung einer Anlage ablehnte, die\nSchlußfolgerung des Landgerichts begründet, daß der Besteller\n\"durch den Kauf in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet\",\npie von den beiden Angeklagten in diesem Falle besonders ausgeführte Rüge stellt sich als unzulässiger Angriff auf die\ntatsächlichen Feststellungen des Landgerichts dar.\n\nd) Für den Fall DEE (Nr.E der Urteilsgründe) gelten\ndie gleichen Ausführungen wie im Falle RP (oben zu a). Hinzu\nkam hier, daß DEE zeraie sein Haus hatte umbauen lassen.\n\ne) Auch im Falle U (r.9 üer Urteilsgründe) ist es\nnicht zu beanstanden, daß das Landgericht von einem bescheidenen Einkommen ausging, da der Ehemann Molkereiarbeiter ist.\nBei dieser Sachlage ist nichts gegen die Feststellung des Tatrichters einzuwenden, daß die Eheleute nur im Vertrauen auf\ndas Sonderangebot der Angeklagten unter Verzicht auf ihre\nsonstige Wirtschaftsführung zu Opfern bereit waren. Im übrigen\nhatte der Ehemann noch für sein gerade gebautes Haus Zahlungen\nzu leisten.\n\n£) Der bei Abgabe der Bestellung bereits 638jährige\nRentner Ba (Fall 11 der Urteilsgründe) verfügt nur über\neine monatliche Rente von 125 DM. Um das zur Bezahlung des\nPreises von 435 DM für die Anlage bei seinem Neffen aufgenommene\nDarlehen zurückzahlen zu können, hat er zwei Schweine verkauft,\nfür deren Erlös er gewöhnlich Brenntorf gekauft hat. Es liegt\nauf der Hand, daß er nur bei Zuteilwerden der ihm von dem\nAngeklagten IB und einem anderen Vertreter vorgespiegelten\nVergünstigungen bereit war, seine sonstige Wirtschaftsführung\neinzuschränken. Die in diesem Falle von der Revision vorgebrachten Einzeleinwendungen sreifen in unzulässiger Weise die\ntatsächlichen Feststellungen des Landgerichts an.\n\n. 6 -\n\ng) In den Fällen Zw, : MED unG v: EEE\n\n(Nr.10,12 und 16 der Urteilsgründe) hat das Landgericht den\nSchaden darin gesehen, daß die beteiligten Angeklagten durch\nihre Täuschungshandlungen die Bestellerinnen, im Falle\nVB sen Sohn, \"der Gefahr\" aussetzten, \"in einem Recht;,\nstreit die arglistige Täuschung durch die Angeklagten beweisen\nzu müssen oder die Abstandesunme zu zahlen\" (VA 3.17,19 und\n25 £).\n\nDiese Begründung ist nicht frei von Rechtsirrtun. In der\nÜbernahme der Gefahr, einan Rechtsstreit führen zu müssen, ist\nnicht der der Vermögensverfügung, nämlich dem Abschluß des j\nVertrages entsprechende Vermögensschaden zu erblicken. Auch\nin diesen Fällen, in denen das Landgericht nichts darüber\ngesagt hat, ob der Wert der den getäuschten Bestellen\nzugesagten Blitzschutzanlage hinter dem vereinbarten Preis\nzurückbleibt, bedurfte es vielmehr ebenfalls der Feststellung,\ndaß trotz Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen die\nBesteller, deren wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Vertragsabschluß beeinträchtigt hat, infolge besonderer Umstände\neinen Vermögensschaden erlitten haben.\n\nIm Falle SC (Nr. 12 der Urteilsgründe) kann das\nUrteil jedoch bestehenbleiben, da die weiteren Feststellungen\ndes Landgerichts den Schuläspruch tragen. Diese Feststellungen\nergeben, daß die etwa 83jährige Bestellerin, wie der Angeklagte\nICE und dessen Begleiter durch ihre Äußerungen erfahren\nhatten, nur eine Unfallrente von monatlich 30 bis 35 DM erhielt\n. und das zu ihrem Hause gehörige Land von 9 ha durch ihren\nNeffen bewirtschaften ließ. Es liegt auf der Hand, daß bei\ndieser Sachlage die durch die Täuschung herbeigeführte\nBestellung einer Blitzschutzanlage zum Preise von 904 DM\ndie wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Witwe Sc\n\"für lange Zeit empfindlich einschränkte. Der Angeklagte\nTEE hat in diesem Falle auch keine Einzeleinwendungen\nerhoben.\n\n- T-\n\nGleicherweise hat die Verurteilung im Falle Ve\n(Nr.16 der Urteilsgründe) Bestand. Nach den Feststellungen\nhaben die Angeklagten Xp uni Igwim Bewußtsein, daß\ndie 73jährige Witwe Ve keine Vollmacht hatte, die\nBestellung mit dem Namen ihres Sohnes zu unterschreiben, die\ngefälschte Urkunde weitergegeben in der Absicht, bei der Firma\nStB den Einäruck hervorzurufen, Wei habe selbst\nunterschrieben. Wenn diese Feststellungen auch nicht ausreichen, um den Tatbestand des Betruges zum Nachteil des\nSohnes We darzutun, so ergibt sich doch aus ihnen\nsowohl nach der äußeren als auch nach der inneren Tatseite\nein Betrug zum Nachteil der Firma StB. Denn diese zahlte,\nobwohl, wie die Angeklasten wußten, der Vertrag nichtig war\n(§ 177 BGB), im Vertrauen auf die Echtheit der Unterschrift\nan die Angeklagten die Provision aus.\n\n-Die Annahme ihrer Revisionen, die Witwe WegiiiiD habe\nnach ostfriesischem Brauch bevollmächtigt sein können, für\nihren abwesenden Sohn eine Blitzschutzanlage zum Preise von\n416 DM zu bestellen, liegt im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter der Bestellerin und die Tatsache, daß ihr Sohn\nverheiratet ist, also einen eigenen Hausstand hat, so fern,\ndaß es nicht als Rechtsfehler angesehen werden kann, wenn das\nLandgericht diese Frage und die Frage, ob die beiden\nAngeklagten KW un. LEW sich hierüber geirrt haben\nkönnten, nicht ausdrücklich erörtert.\n\nDaß die Angeklagten nicht gemäß § 265 StPO auf die\nMöglichkeit einer Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil\nder Firma St Hinzcwiesen worden sind und ihnen insoweit\nauch nicht Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist,\nsteht einer Entscheidung durch den Senat nicht entgegen.\nDenn es ist ausgeschlossen, daß die Angeklagten sich diesem\nVorwurf gegenüber anders hätten verteidigen können.\n\n8 —\n\nAn der Verurteilung der Angeklagten wegen der in Tateinheit begangenen Urkundenfälschung (UA S.40 £) ändert sich\nnichts.\n\nDagegen ist das Urteil im Falle Dow (N\\r.10 der\nUrteilsgründe) im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben, da\ndas Landgericht zu der wirtschaftlichen Lage der Bestellerin\nund ihres Ehemannes keine Feststellungen getroffen hat. Der\nSenat hat infolgedessen nicht nachprüfen können, ob in diesen\nFalle die Bestellerin und ihr Mann durch die Täuschung einen\nVermögensschaden erlitten haben. .\n\nEs erscheint ausgeschlossen, daß die Strafen in den\nanderen Fällen durch die Verurteilung im Falle DEREN\nbeeinflußt sind. Deshalb war neben der Aufhebung des Urteils\nin diesem Falle nur die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nDie auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung der Schuldsprüche hat im übrigen, auch soweit der\nAngeklagte MB in Betracht kommt, keine durchgreifenden\nRechtsfehler ergeben, Ebensowenig ist die Strafzumessung recht.\nlich zu beanstanden.\n\n3. Nicht aufrechterhalten werden kann dagegen weiterhin\n\ndie gegen die Angeklagten KB und LEW anzeoränste\n- Sicherungsmaßnahnme des Berufsverbots. Für die Anwendung des\n§ 42 1 StGB genügt es nicht, daß die beiden Angeklagten\n\"zur Zeit\" nicht die für den Beruf eines Handelsvertreters\n\nerforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Maßgebend für die\nNotwendigkeit der Untersagung der Berufsausübung ist der\nZeitpunkt, in dem die Angeklagten aus der Strafhaft entlassen\nwerden. Es mußte deshalb geprüft werden, ob nicht bereits\ndie Verbüßung der gegen die Anguklagten verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr drei Monaten bezw. einem Jahr\nGefängnis erwarten läßt, daß die Angeklagten schon hierdurch\nvon der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden.\n\n- 9 -\n\nDabei reicht es nicht aus, daß die abschreckende Wirkung\n\nder Strafvollstreckung nur zweifelhaft erscheint.\nvielmehr ist erforderlich, daß - trotz Strafverbüßun -\n\neine weitere Gefährdung für die Zukunft zu besorgen, also\nwahrscheinlich ist (RGSt 74,54; BGH bei\nDallinger MDR 1956,143). Die Strafkammer hätte insbesondere\nbei dem Angeklagten IWW i:r bisher unbestraft ist und u.U.\nnur als Gelegenheitstäter angesehen werden kann, ausdrückliche\nFeststellungen treffen müssen.\n\nUnter diesen Gesichtspunkten wird die Strafkammer die\nFrage des Berufsverbots nochmals zu erörtern haben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat auch im Falle Den b°-\nantragt, die Revisionen der Angeklagten K> und I zu\nverwerfen. Im übrigen entspricht die Entscheidung seinem Antrage.\n\nEs wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die\nFeststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen der\n\nAngeklagten KEEM una Lu verlesen. In die Gründe des\nauf die neue Hauptverhandlung irgehenden Urteils brauchen\n\ndiese jedoch nicht aufgenommen zu werden. Dort können sie als\nbekannt vorausgesetzt werden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-19/5-str-469-63","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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