{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-11-19_5_StR_362_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-11-19","aktenzeichen":"5 StR 362/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_362/63 2185 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Kreisangestellten Friedrich PÜEEEEEEENEED\n\naus OMEEEEEEEEEED,\ndort geboren am EEE 1905,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.November 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nBibliotheksinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bückeburg vom 10.Mai 1963 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2 -\n\nGründe;\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1. Auf die Behauptung, das Gericht habe es unterlassen,\nbestimmte Fragen an die Zeugen Meg und ME zu richten,\n1äß8t sich die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs.2 StPO nicht\nstützen. Denn da das Revisionsgericht nicht die Aufgabe\nhaben kann, den sachlichen Inhalt der Hauptverhandlung zu\nrekonstruieren, vermag es auch nicht festzustellen, ob und\nmit welchem Ergebnis solche Fragen gestellt worden sind.\nAußerdem hätten der Angeklagte und sein Verteidiger von\nihrem Fragerecht nach § 240 Abs.2 Satz 1 StPO Gebrauch\nmachen können.\n\n2. Das Landgericht hat die Zeugin Naria Mein\ngemäß § 60 Nr.3 StPO unvereidigt gelassen, weil sie verdächtig sei, den Angeklagten nach der Unterschlagung der\n2000 DM begünstigt zu haben. Dies nötigte jedoch im vorliegenden Falle nicht dazu, in den Urteilsgründen näher\ndarzulegen, warum der Zeugin gleichwohl Glauben geschenkt\nwird.\n\nII;\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Feststellungen\ntragen die Verurteilung.\n\n1. Der Angeklagte war als Kreisangestellter in der\nSozialabteilung des Landkreises tätig und als Geschäftsführer des dem Kreise gehörigen Altersheimes eingesetzt.\nDaß er in dieser Stellung Beamter im strafrechtlichen Sinne\nwar, legt das Landgericht in rechtlich zutreffender Weise\ndar (UA S.18/19). Die Angriffe der Revision sind unbegründet. Indem der Landkreis für die sachgemäße Unterbringung und Betreuung alter Leute sorgte, nahm er eine\n\n- 3.\n\nAufgabe wahr, die aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und\nstaatlichen Zwecken’ dient. Es ist dabei unerheblich, daß\nAltersheime auch von Privatpersonen zum Zwecke des Erwerbs\nbetrieben werden. Es kommt ferner nicht darauf an, daß das\nAltersheim des Kreises keine selbständige Anstalt des öffent.\nlichen Rechts ist und daß von ibm keine staatliche Hoheits.-\ngewalt ausgeht, ihm insbesondere keine öffentlichen Zwangsmittel zur Verfügung stehen, jedermann vielmehr frei entscheiden kann, ob er von dieser Einrichtung Gebrauch machen\nwill. Es ist schließlich gleichgültig, ob das Altersheim\n\ndes Kreises mit Gewinn ocer Verlust arbeitet. Das alles\nändert nichts daran, daß der Landkreis durch die Einrichtung\n‘des Altersheimes, das er organisatorisch seiner Sozialabteilung unterstellt hatte, unmittelbar für die Daseinsvoraussetzungen eines Teiles seiner Bevölkerung sorgte,\n\nalso Staatsgewalt betätigte (BGHSt 12,89,90).\n\n2. Daß der Angeklagte an der von ihm geführten Kasse\ndes Heimes alleinigen Gewahrsam hatte und die Dienstaufsicht\nseiner Vorgesetzten keinen Hitgewahrsam begründete, wird\nvom Landgericht in rechtlich fehlerfreier Weise ausgeführt\n(UA S.19) und von der Revision zu Unrecht bezweifelt. Sie\nwendet sich auch erfolglos gegen die Annahme, daß dieser\nGewahrsam amtlicher Art war. Dafür genügt, daß es zu den\ndienstlichen Aufgaben des Angeklagten gehörte, die Kasse\nzu verwalten und die Renten oder Pensionen der selbstzahlenden Heiminsassen von den zahlstellen in Empfang zu\nnehmen, um das Pflegegeld für die Xreisverwaltung einzubehalten. Die Revision meint, dieses Verfahren der Kreisverwaltung sei den Beziehern der Renten und Pensionen gegenüber\nnicht rechtmäßig gewesen. Darauf kommt es nicht an. Denn der\nAngeklagte handelte gemäß dem Auftrage seiner Behörde und\nhatte darum das Geld in amtlicher Eigenschaft empfangen\nund im amtlichen Gewahrsan.\n\n3. Die Revision versucht schließlich erfolglos, rechtliche Fehler bei einzelnen tatsächlichen Folgerungen des\nLandgerichts darzutun.\n\n[202\n\na) Die Strafkammer sagt, wenn die 2000 DM der Frau\nSCHNEE = 12.September 1952 in der Kassette gewesen\nwären, hätte der Angeklagte sie dem Kreisoberinspektor Mi\nan diesem Tage \"vorgezeigt\" (UA S.15). Das soll bedeuten,\ndaß er dann nicht in Obernkirchen, wo die Unterredung stattfand, zurückgeblieben wäre, sondern UWE auf dessen Weiterfahrt nach dem Altersheim KÜEEEEEEEEB vezieitet und ihm dort\ndas Geld in der Kassette vorgewiusen hätte.\n\nb) Den Einwendungen der Revision gegen die Ausführungen\nUA 8.16 unter f ist zuzugeben, daß der Angeklagte nach\nseinen Dienstvorschriften (UA S.3) nicht berechtigt war,\ndie 2000 DM nach dem Tode der Frau Swen deren\nNichte zu überweisen. Auf dieser kleinen Unstimmigkeit beruht\naber die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht, Sie wird vielmehr\ndurch die Hilfserwägung des Landgerichts getragen, daß das\nGeld zumindest an die Sozialabteilung abzuführen gewesen\nwäre, wie auch die Revision selbst sagt.\n\nc) Die Angriffe der Revision unter II 1 ihrer Begründung\nwollen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere ersetzen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\nSarstedt Koffka Schmidt\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-19/5-str-362-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-19/5-str-362-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.912718+00:00"}}