{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-11-18_5_StR_308_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-06-08","aktenzeichen":"5 StR 308/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 308/64\n\n1.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Günter F\naus Hp, geboren am GE 1911 In\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Versiche skaufmann Otto PB\naus K\ngeboren am 1903 in 2 ,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Mordes und Beihilfe zum Morä\n\n'\n\n2z10 008.“\n\n-2-\n\n| Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.0ktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtchor in\nals Vertreter dar Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ED ws\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Fund\n\nDEE gegen das Urteil des Schwurgerichts\nin Hannover vom 18.November 1963 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen --\n\nGründe\n\nDie Revisionen beider r Angeklagter greifen nicht\ndurch. \" “\n\nI\nOffensichtlich unbegründet ist ihr Vorbringen, soweit\n\nsie das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen behaupten oder\nsich auf Verfahrenshindernisse berufen. Was die Revisionen\n\n- 3 -\n\n/\n\n-3-\n\nhierzu im einzelnen darlegen, richtet sich nur gegen die\nständige Rechtsprechung des -Bundesgerichtshofs, von der\n'abzugehen kein Anlaß vorliegt.\n\nIl.\n\n1. Mit Unrecht behaupten beide Beschwerdeführer, sie\nseien ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, die\nvorliegende Strafsache hätte schon in der ersten, und\nnicht in der zweiten Schwurgerichtstagung verhandelt\nwerden können und müssen.\n\nDie Revisionen verkennen, daß nicht der Tag des\nEröffnungsbeschlusses, sondern die Verhandlungsieife\neiner Sache darüber entscheidet, in welche Schwurgerichtstagung sie gehört. Erkennt der Vorsitzende einer Schwurgerichtstagung von vornherein, daß die Durchführung der\nHauptverhandlung einer Sache in seiner Tagung unmöglich\nist, so hat er sie grundsätzlich an den Vorsitzenden der\nnächsten Tagung abzugeben.\n\nNach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 8.Juni 1964 lag hier ein solcher Fall vor.\nDie umfangreichen Akten (45 Bände Haupt- und Beiakten)\nwaren dem Vorsitzenden der ersten Tagung erst Mitte\nFebruar 1963 zugegangen. Er hatte in der Zeit vom 1. bis\n10,.April 1965 schon sieben verschiedene Verfahren wegen\nMordes usw. durchzuführen und in der davor liegenden\nZeit vorzubereiten, konnte also erst danach die vorliegende Strafsache bearbeiten. Weiterhin mußten zahlreiche\nausländische Zeugen aus Israel, den USA und Kanada geladen\nwerden. Das konnte nur weiträumig geschehen (vom Zeitpunkt\nder Ladung an war mindestens eine Frist von drei Monaten\neinzuhalten). Die Sache war also erst im September\n\n_A-\n\n-4-\n\nverhandlungsbereit und fiel damit aus der Frühjahrstagung heraus. Es kann deshalb keine Rede davon sein,\ndaß die Beschwerdeführer insoweit ihrem gesetzlichen\nRichter entzogen worden seien.\n\n2. Die Verfügung des Landgerichtsdirektors Holzweg\nvom 21.März 1963, mit der der Tagungsbeginn gemäß § 87\nGVG auf den 2.September 1963 bestimmt worden war, ist\nebenfalls nicht zu beanstanden. Denn der Landgerichtspräsident war am 21.März 1963 dienstunfähig erkrankt, so\ndaß sein ständiger Vertreter die Dienstgeschäfte, zu\n‘denen auch ‚Verfügungen gemäß 8 87 GVG gehören,. wahrnehmen\nmußte.\n\n3. Schließlich brauchten auch die Gründe nicht aktenkundig gemacht/werden, die für die Durchführung der Verhandlung in der zweiten Schwurgerichtstagung maßgebend\nwaren. Was die. Revision des Beschwerdeführers FB hierzu vorträgt, ist abwegig. Denn es war ohne weiteres\nersichtlich, daß über die vorliegende Sache erst in der\nzweiten Schwurgerichtstagung verhandelt werden konnte,\nwenn alle Beteiligten sich sachgemäß vorbereiten wollten\n(übrigens behauptet der Verteidiger in anderem Zusammenhange, ihm habe die Vorbereitungszeit von einem Monat\nnicht ausgereicht, obwohl er in früherer Zeit bereits\n\n8 Aktenbände zur Verfügung gehabt hatte).\n\nVon alldem abgesehen, bedarf es grundsätzlich\n- und auch hier -— keiner Aktennotiz über Ermessensentscheidungen, die die Terminsbestimmung betreffen.\n\n4. Soweit sich die Revisionen auf die Rechtsprechung\nzu §§ 66, 67 GVG berufen, geht ihre Bezugnahme fehl. Wie\ndargelegt, handelt es sich nicht um die Verhinderung von\nRichtern bei Durchführung einer Hauptverhanälung, sondern\ndarum, daß eine Schwurgerichtssache erst dann verhandelt\nwurde, als sie verhandelt werden konnte.\n\n-5-\n\n-5-\n\nIII.\n\nDie anderen Verfahrensangriffe beider Revisionen\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nIV.\n- Ebenfalls offensichtlich unbegründet sind die\n\nsachlichrechtlichen Einzelangriffe des Beschwerdeführers\nBradfisch.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeinen Sachrügen keine Rechtsmängel erkennen ließ, waren beide\nRevisionen - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts -.. in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer. ‚Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-08/5-str-308-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-08/5-str-308-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.877024+00:00"}}