{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-11-12_5_StR_441_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-11-12","aktenzeichen":"5 StR 441/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_441/63\n\nImNamen des Volkes 85 99,\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Will 5) aus H ,\ngeboren am 1999 in reis W\nzur Zeit in anderer Säche in Sträfhaft,\n\n2. den freischaffenden Architekten Heinz KGB aus\n\nHOHER\ndort geboren am ED 1920,\n\nwegen Betruges i.R. u.ä.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.November 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarsteädt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte fun\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Angeklagten Sb und\nKB gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover\nvom 13.März 1963 werden verworfen.\n\nJedoch wird der Schuldspruch gegen $\ndahin geändert, daß dieser Angeklagte auch im Falle\nFEED wesen Betruges im Rückfall, und nicht wegen\nUntreue verurteilt wird.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründej3j\n\nDie Revision des Anzeklagten Kg hat keinen\nErfolg. .\n\nAuch die Revision des Angeklagten SD ist,\nabgesehen von einer Änderung des Schuldspruchs, nicht\nbegründet,\n\nI. Die Revision des Angeklasten Su\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde\n\ndringt nicht durch, Da nach Fertigstellung der Bauten für\nBlock A bis C im Rohbau die Bauarbeiten im November 1960\neingestellt wurden und bis Juni 1961 ruhten, brauchte sich\nder Strafkammer nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, von\nAmts wegen die Buchungsunterlagen für die Zeit nach dem\n1.Jammar 1961 zu beschaffen, zumal die Buchungsvorgänge\nnur bis Ende Dezember 1960 einwandfrei waren (UA S.28,\n34/35).\n\n2. Sachrügen\n\na) Die Feststellung des Landgerichts, die Einlassung\ndes Angeklagten 7 aus der Grundschuldvalutierung\nnoch nach dem 1.Januar 1961 (für das Bauvorhaben Block A\n‚bis C) an die Baufirma vw-r Em 50.300 DM gezahlt\nzu haben, sei unwahrscheinlich und unglaubwürdig, widerspricht nicht den Feststellungen, die das Landgericht auf\nGrund der Aussagen der Zeugen RB uni EB getroffen\nhat. Regling und Müller haben vom Angeklagten Sp nach\ndem 1.Januar 1961 Barzahlungen von 10.000 bis 20.000 DM\nerhalten, und zwar einschließlich der bereits am\n28.0ktober 1960 gezahlten und später auf das Garagenbauvorhaben der Eheleute WEB ungebuchten 6.000 DM\n(UA S.29/30). Die Strafkammer hat allerdings den Verwendungszweck des Grundschuldkredits weitgehend nicht zu klären\n\n- 3.\n\nvermocht. Daß der Angeklagte SW nach dem 1.Januar\n1961 für die 5heleute We Beträge für den auf ihrem\nRestgrundstück ausgeführten Garagenbau und die Oelheizung\naufgewendet hat (UA S.29,36,58,65), schließt jedoch die\n\nvon dem Tatrichter getroffene Feststellung nicht aus, daß\nSEE 30.500 DM jedenfalls nicht für das Bauvorhaben\nvon Block A bis C, auf das es in diesem Zusammenhang allein\nankommt, gezahlt hat.\n\nb) Mit der weiteren Rüge, daß die Schlußfolgerung, die\nBauherren von Block A bis C hätten das von dem Angeklagten\nSCHE für sie verfaöte Schreiben an die Stadtschaft in\nHannover vom 26.0Oktober 1960 (UA 3.49) nur in dem vom\nLandgericht angegebenen Sinne verstehen können, nicht\nzwingend sei, wendet sich der Angeklagte im wesentlichen\nunzulässigerweise gegen die tatrichterlichen Feststellungen.\nIm übrigen ist die Auslegung, die nach diesen Feststellungen die Bauherren und die Stadtschaft in Hannover dem\nSchriftstück allein zuteil werden lassen konnten, nach\ndessen Wortlaut möglich und verstößt nicht gegen\nAuslegungsregeln.\n\nc) Auch die Behauptung, daß die Strafkammer über die\nArt, wie die beiden an der von dem Angeklagten Se\neingeleiteten Umfinanzierung beteiligten Kreditinstitute\ndie bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden pflegen,\nkeine Feststellungen getroffen habe, kann der Revision nicht\nzum Erfolge verhelfen. Die beanstandete Darlegung war für\nden Schuldspruch nicht notwendig. Für die Strafkamner war\nvielmehr entscheidend, daß der Angeklagte SED \"an\ndie Durchführbarkeit seines Planes geglaubt und deswegen\nmit dessen Ausführung begonnen\" hat (UA S.51). Das ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n-1u-\n\nd) Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene\nNachprüfung, die im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat,\nführt im Falle FEB 1eäizlich zu einer Änderung des\nSchuldspfuchs. Der Eriffnungsbeschluß hat insoweit den\nAngeklagten Sm des Betruges im Rückfall beschuldigt\n(Bd.IV Bl.82 d.A.). Nach Hinweis genäß § 265 StPO hat die\nStrafkammer ihn jedoch wegen Untreue verurteilt. Zur\nBegründung hat sie folgendes ausgeführts Obwohl in diesem\nFalle nach ihrer Überzeugung der Angeklagte Sp bei\nAbschluß des Vertrages vom 11.August 1960 von vornherein\nden Willen hatte, zum mindesten über einen großen Teil der\nvon FEB einzuzanlenden 10.000 DM alsbald abredewidrig\nzu verfügen, könne sie ihn nicht wegen Betruges verurteilen,\nweil sie nicht festzustellen vermöge, daß SCHE zu diesem\nZeitpunkt durch die beabsichtigte zweckfremde Verwendung\ndes eingezahlten Betrages schädigen wollte. Der Angeklagte\nmöge damals \"gehofft haben, den sich durch anderweite\nVerwendung der 10.0900 DM ergebenden Fehlbetrag ... später\nauf andere Weise ersetzen zu.können\" (UA S.67). Wegen\nseiner optimistischen Einstellung habe er zwar die Möglichkeit einer Schädigung seines Vertragspartners erkannt, sie\naber nicht billigend in Kauf. genommen.\n\nDiese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtunm.\nBei Feststellung des Schadens ist nur die durch die Tat\nselbst unmittelbar eintretende Vermögensminderung in Betracht\nzu ziehen, Die spätere Entwicklung, insbesondere eine vom\nTäter ins Auge gefaßte Beseitigung oder Wiedergutmachung\ndes Schadens kann allenfalls für die Strafzumessung, grund=-:\nsätzlich aber nicht für die Schuldfrage von Bedeutung sein\n.(BGH IM StGB § 263 Nr.7; RGSt 39,80,83).\n\n\" Bereits. die Einzahlung der für den Grundstückskauf und\ndie damit zusammenhängenden Nebenkosten bestimmten 10.000 DM\nauf das Sperrkonto Nr W: > Angeklagten, die der Zeuge\n\n-5.\n\nFEED in vertrauen auf die - wahrheitswidrigen -\nZusicherungen des Angeklazten Schaefer bewirkte, war ein\nVermögensschaden. Wie das Landgericht weiterhin festgestellt\nhat, hat der Angeklagte SED auch die innere Tatseite\ndes Betruges verwirklicht. Er wußte, daß das Kento Nr.\nin Wirklichkeit nicht bis zur Bildung eines Wohnungseigentumsblattes für Fonrobert beim Grundbuchamt unwiderruflich\ngesperrt war. Er handelte bei Vertragschluß am 11.August\n1960 bereits mit dem (am 22./25.August 1960 auch in die Tat\numgesetzten) Willen, den eingezahlten Betrag zum großen\nTeil für ein anderes Bauvorhaben, nämlich die Bebauung von\nBlock A,B und C, zu verwenden. Endlich wußte er, daß die\ndabei von ihm begünstigten \"Dritten\", nämlich die Bauherren\nvon Block A,B und C, zumal diese nach Vergabe der Bauvorhaben durch den Angeklagten \"im April und Mai 1960\"\nihrerseits die vereinbarten Anteile am Grundstückskaufpreis\n\"alsbald\" auf das gleiche Konto eingezahlt hatten (UA 5.42),\nkeinen Anspruch darauf hatten, daß die von ihnen aufzubringenden Beträge für den Grundstückskaufpreis des Grundstücks\n10/2 und die Grundstücksnebenkosten aus Mitteln des Zeugen\n\n. FEED geleistet wurden. Das reicht zur Verurteilung\nwegen Betruges aus. Entgegen der Annahme des Landgerichts\nwar es nicht erforderlich, daß der Angeklagte Sie \"sich\"\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte\n\n(UA S.68).\n\nWenn der Angeklagte Se auf Grund seiner\n\"Koptimistischen Einstellung\" möglicherweise hoffte, die\nverausgabten Beträge abdecken, den herbeigeführten Schaden\nalso wiedergutmachen zu können, so konnte das an der Erfüllung\ndes Betrugstatbestandes nichts mehr ändern.\n\nDie von der Strafkawmer in der abredewidrigen Verfügung\nüber einen wesentlichen Teil der eingezahlten 10.000 DM\nerblickte Untreue hat neben dem voraufgegangenen Betrug\n\nwr\n\n-6-\n\ndes Angeklagten keine selbständige Bedeutung; sie ist\nvielttehr als mitbestrafte Nachtat anzusehen (vgl.\nBGHSt 6,67).\n\nDa das Landgericht weiterhin das Vorliegen der\nVoraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls rechtsfehlerfrei dargetan hat, ergeben die Feststellungen\nalle Merkmale der §§ 263,264 StGB zur äußeren und inneren\nTatseite, während andererseits eine Verurteilung aus\n§ 266 StGB entfällt. Im Hinblick darauf, daß Rückfallbetrug nicht bloß ein Vergehen wie Untreue gemäß § 266\nStGB ist, sondern als Verbrechen mit Zuchthaus von\neinem Jahr bis zu zehn Jahren und Geldstrafe bedroht\nist (§§ 264, 14 Abs.2 StGB), ist es ausgeschlossen, daß\ndie Strafkammer im Falle Fonrobert bei zutreffender\nrechtlicher Beurteilung eine mildere Einsatzstrafe festgesetzt hätte. Der Senat kann daher in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch ändern,\nda der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten Rückfallbetrug\nnach §§ 263,264 StGB vorgeworfen hat,\n\nII. Die Revision des Angeklagten Kg\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig. Die Revision\nführt keinerlei Tatsachen an, aus denen die Verletzung\neiner Verfahrensnorm hervorgeht (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\nAuch die nur in allgemeiner Form erhobene Sachrüge\nkann nicht durchgreifen. Die Nachprüfung des Urteils hat\ninsoweit keinen Rechtsmangel ergeben. Der Angeklagte Ku\nhat durch sein Verhalten den Zeugen KO getäuscht\n\n„T-\n\nund zu einer Vermögensverfügung veranlaßt. Auch die\nweiteren Merkuale des Betruges, insbesondere der\nVermögensschaden und die innere Tatseite sind einwand-\n\nfrei festgestellt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat im Falle Tu\nAufhebung und Zurückverweisung beantragt. Im übrigen\nentspricht die Entscheidung seinem Antrage.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-12/5-str-441-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-12/5-str-441-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.738488+00:00"}}