{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-11-12_5_StR_363_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-11-12","aktenzeichen":"5 StR 363/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"s str 363/63 2185 999\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt Fritz HE MD zus scuENEND\nKreis TED,\ngeboren am EEE :917 ir CORE,\n\nzur Zeit in Haft,\nwegen Betruges und Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.November 1963, an der teilgcnommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schnitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt;:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom 6.März 1963\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt ist, sowie in\nsämtlichen Strafaussprüchen.\n\n-2-\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\nIm Umfang der Aufhebunz wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover\n\nzurückverwiesen.\n\n- Von kechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründes\n\nI.\n\nDas Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am\n20.Mai 1963 zugestellt worden, Die Revisionsbegründungsfrist\nist deshalb am 4.Juni 1963 abgelaufen, Die nach diesem Zeitpunkt vom Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle\nerhobene Verfahrensrügse konnte daher nicht berücksichtigt\nwerden.\n\nDer Angeklagte vertritt die Auffassung, die Zustellung\nvom 20.Mai 1963 sei unwirksam. Die einzelnen Blätter seien nur\nmit einem gewöhnlichen Bindfaden geheftet und dann zusammengeklebt, statt mit Kordel und Siegel zu einer einheitlichen\nUrkunde verbunden zu sein.\n\nDiese Rechtsauffassung des Angeklagten ist unrichtig.\n§ 317 Abs.3 ZPO, der nach § 37 StPO auch auf Zustellungen im\nStrafverfahren Anwendung findet, verlangt lediglich, daß\ndie zuzustellende Urteilsausfertigung vom Urkundsbeanmten der\nGeschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel\nversehen wird. Das ist hier geschehen. Das Urteil trägt das\n Gerichtssiegel auf der letzten Seite (S.40) neben der Unterschrift des Urkundsbeamten. Gesiegelt sind ferner die Klebestreifen, durch die der Einband hergestellt ist. Damit ist\nden Vorschriften, von denen die Wirksamkeit der Zustellung\nabhängt, Genüge getan.\n\nII..\n\nAuf sämtliche Verurteilungen bezieht sich die Verfahrensrüge, das erkernnende Gericht sei unvorschriftsmäßig\nbesetzt gewesen.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\n-4A-\n\nEntgegen der Auffassung der Revision war Landgerichtsrat\n1] gesetzlicher Richter in dem Verfahren gegen den Angeklagten. Die am 2.Januar 1963 vorgenommene Änderung des\nGeschäftsverteilungsplanes, durch die ILandgerichtsrat HE»\nder Großen Strafkammer I zugeteilt wurde, war rechtlich unbedenklich. Sie war veranlaßt durch die plötzliche Erkrankung\ndes ordentlichen Vorsitzenden dieser Kammer, Landgerichtsdirektors Schorn. Das Präsidium hat in dieser Erkrankung\nohne Rechtsfehler eine \"dauernde\" Verhinderung des ordentlichen\nVorsitzenden im Sinne des § 63 Abs.2 GVG gesehen.\n\nLandgerichtsdircktor Schorn katte sich am 531.Dezember 1962\neine Rippen- und Leberguetschung zugezogen, die eine Dienstunfähigkeit für mindestens sechs Wochen wahrscheinlich machte,\nAußerdem stand zu erwarten, daß er seinen Dienst in der\nGroßen Strafkammer I auch nach dieser Zeit nicht wieder aufnehmen würde, weil seine Ernennung zum Amtsgerichtsdirektor\nin Osnabrück bevorstand, die dann auch am 1.Februar 1963\nerfolgt ist. Alldies ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung\ndes Landgerichtspräsidenten. .\n\nDer weitere Einwand der Revision, der Geschäftsverteilungsplan habe die Vertretung der Richter so geregelt, daß\nbei jedem geringfügigen Ausfall sofort die Bestellung\neines zeitweiligen Vertreters nach § 67 GVG erforderlich\ngewesen wäre, ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Revision\nselbst nicht behauptet, daß im vorliegenden Fall der Landgerichtspräsident einen Vertreter bestellt habe. Vielmehr\nhaben nur solche Richter bei der Verhandlung gegen den Angeklagten mitgewirkt, die durch den Geschäftsplan vom\n2.Januar 1963 der Großen Strafkammer I zugeteilt waren,\n\n-5.\n\nIII. Die Verurteilung wegen Untreue.\n\n‘1. Verfahrensrügen.\n\na) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die\nBehandlung des Beweisamtragss auf Vernehmung der Zeugin\n\nDer Angeklagte hatte u.a. beantragt, diese Zeugin\ndarüber zu vernehmen, daß die grundfinanz auf seine Verenlassung die Eheleute Roi schriftlich und unmißverständlich von der Überweisung jedes Teilbetrages an ihn\nbenachrichtigt und ihm, dem Angeklagten, Durchschläge dieser\nBenachrichtigungen übersandt habe. Das Gericht hatte zunächst\nsuch Frau KW telegraphisch geladen; sie war aber nicht\nerschienen. Es hat dann den Beweisamtrag mit der Begründung\nabgelehnt, die Beweisbehauptung werde als wahr unterstellt.\n\nDie Revision rügt mit Recht, daß die Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs.2 StPO) es in diesem Fall erfordert hätte, Frau\n\nKEED zu vernehmen.\n\nDie Feststellungen des Urteils erwähnen die als wahr\nunterstellten Benachrichtigungen nioht. Das zeigt, daß die\n'Strafkamner die Bedeutung der als wahr unterstellten Tatsache\nnicht in vollem Umfange erkannt hat.\n\nZwar kam es für die Frage der Untreue nicht entscheidend\ndarauf an, ob die Eheleute Ref von den einzelnen Überweisungen an den Angeklagten, sondern darauf, ob sie von der\nVerwendung des Geldes durch den Angeklagten benachrichtigt\nworden waren, wie die Strafkammer richtig erkannt hat. Wie\nsich aber insbesondere aus einem protokollierten Antrag des\nSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ergibt, hat der\nEhemarn Rei als Zeuge bekundet, er habe keinerlei\nMitteilungen über die im einzelnen an den Angeklagten über-\n‚wiesefien Beträge erhalten. Das widersprach der als wahr\n\n-6 -\n\nunterstellten Tatsache, Der Zeuge Roi) muste also in\ndiesem Punkt mindestens objektiv die Unwahrheit gesagt haben,\nwenn die als wahr unterstellte Beweisbehauptung richtig war;\ndeshalb war diese Behauptung für die Glaubwürdigkeit des\nZeugen Rei auch in anderen Punkten von Bedeutung.\n\nRe war Hauptbelastungszeuge gegen den Angeklagten\nin einem anderen Punkts In der Frage, welche Vereinbarungen\nüber eine Verrechnung der dem Angeklagten anvertrauten Gelder\nmit seinen Ansprüchen auf Gebühren und Auslagen oder Vorschuß\nhierfür getroffen waren, standen sich die Einlassung des Angeklagten und die Aussage des Zeugen Re unvereinbar\ngegenüber. Die Frage spielte eine wichtige Rolle für den Umfang\nder Untreue, Die Strafkammer ist der Aussage des Zeugen\nRe 1cäiczlich mit der Begründung gefolgt, diese sei\nglaubwürdig, ohne sich damit auseinanderzusetzen, inwieweit\ndie (nach der Wahrunterstellung unrichtige) Aussage des Zeugen\nRe üiver die Benachrichtigungen seiner Glaubwürdigkeit\nentgegenstehen könne, Das zeigt, daß sie die Bedeutung der\nBeweisbehauptung für die Glaubwürdigkeit des Zeugen Rein\nverkannt hat.\n\nSchon aus diesem Grunde muß die Verurteilung wegen\nUntreue aufgehoben werden,\n\nb) Die übrigen sich auf diese Verurteilung beziehenden\nVerfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung.\n\n2, Auch die Sachrüge zu dieser Verurteilung dringt durch.\n\nDie schwerste Treuepflichtverletzung des Angeklagten\nliegt nach den Darlegungen des Urteils darin, daß er einen\nTeil der 136.000 DM, die er für die Eheleute Ro erhalten hatte, nicht für seine Auftraggeber verwendet, sondem\nhiervon seine eigenen Gebühren und Auslagen entnommen habe,\nDen hierdurch seinen Auftraggebern zugefügten Schaden sieht\ndie Strafkammer hauptsächlich darin, daß der Angeklagte nicht\n\n- T-12.000 DM für die Anschlußko:sten des Mörtelwerkes bezahlt\nnabe, und daß er keine 20,000 Di bereitgestellt habe, um die\ndie Zwangsversteigerung des Hofes betreibenden Gläubiger zu\nvefriedigen. Der Angeklaste hat, wie das Urteil weiter ausführt, seine Treuepflicht ferner dadurch verletzt, daß er\ndie Gebühren und Auslagen entnommen hat, ohne darüber gleich’\nabzurechnen, und daß er auch später nach der ausdrücklichen\nAufforderung der üiheleute Ramsbrock und ihres Prozeßbevollmächtigten die Abrechnung unterlassen hat. Den hierdurch entstandenen Schaden sieht die Strafkammer darin, daß die Eheljeute Rei die Übersicht über ihre Vermögensverhältnisse\nverloren hätten..\n\nDen durch die Untreuehandlungen des Angeklagten insgesamt\nentstandenen Schaden beziffert die Strafkamer mit 50.000 DM,\nund zwar deshalb, weil der Angeklagte später den Eheleuten\nRB ein Schuldanerkenntnis in dieser Höhe abgegeben hat.\n\nAus diesem Schuldanerkenntnis allein auf die Höhe des\nentstandenen Schadens zu schließen, war rechtlich fehlerhaft,\nDie Strafkammer trifft keine Feststellungen darüber, ob und\nwie der Angeklagte oder die Eheleute Rei oder deren\n\nProzeßbevollmächtigter diesen Betrag errechnet haben. Nach dem\ngesamten Urteilszusammenhang kann es sich insoweit höchstens\num eine grobe Schätzung eines der Beteiligten handeln,\n\nDiese dem Urteil. zugrunde zu legen, war die Strafkammer nicht\nberechtigt. Selbst wenn man mit dem Urteil davon ausgeht, daß\n‚der Angeklagte infolge einer Vereinbarung mit den Eheleuten\nRe richt berechtigt war, auch nur für seine anwaltlichen Auslagen, wie etwa Reisespesen und dergleichen,\n\neinen angemessenen Betrag zurückzubehalten, also die sich\n\nim Laufe der Entwicklung immer stärker abzeichnende Gefahr\nlaufen mußte, nicht nur umsonst zu arbeiten, sondern auch\nnoch erhebliche Beträge aus eigener Tasche für die Eheleute\nRe aufzuwenden, so mußte die Strafkammer doch für die\nErrechnung des Schadens jedenfalls eine Mindestfeststellung.\n\n8 .-\n\nüber die Höhe derjenigen Beträge treffen, die der Angeklagte\nauftragswidrig nicht an die Ehcleute Re oder zu deren\nGunsten an Dritte gezahlt hat. An einer derartigen Feststellung\nfehlt es aber, Sie läßt sich auch nicht dem Urteilszusammenhang\nentnehmen. Erst wenn feststünde, daß der Angeklagte auftragswidrig mindestens 32.000 DM nicht an die Eheleute Rei\noder zu deren Gunsten an drittes Personen gezahlt hat, könnte er\nstrafrechtlich für den Schaden verantwortlich gemacht werden,\nder daraus entstanden ist, daß er nicht 12.000 DM für die\nIngangsetzung des Mörtelwerkes und 20.000 DM für die die\nZwangsversteigerung betreibenden Gläubiger gezahlt hat. Auch\nwenn festgestellt worden wäre, daß der Angeklagte mindestens\ndiese 32.000 DM zu Unrecht den Eheleuten Re nicht zur\nVerfügung gestellt hat, hätte es einer Einzelberechnung der\nhierdurch den Eheleuten Re entstandenen Schäden\n\nbedurft,.\n\nDa der dargelegte Fehler den Umfang der Untreue betrifft,\nmußte insoweit der Schuldspruch aufgehoben werden,\n\nIV. Die Verurteilung wegen Betruges zum il\nder Kreissparkasse 3 _\n\n1. Verfahrensrügen\n\na) Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung vom\n5.Närz 1963 unter anderem beantragts\n\n\"Zeugin Ehefrau Ursula u, SCENE est: ap\n\nwird bestätigen, daß ich ab Juli 1960 einen größeren\nBarbetrag, den sie zum Teil vorübergehend in Verwahrung\nfür mich hatte, zur sofortigen Verfügung gehalten habe,\num damit bei Fälligkeit die Wechsel Row bei der\nKreissparkasse in DD einlösen zu können.\"\n\nDie Strafkammer hat üurch Beschluß die behauptete Tatsache als wahr unterstellt.\n\n- 9.\n\nDie Revision rügt, die Strafkammer habe sich zu dieser\nWahrunterstellung in Widerspruch gesetzt durch die Feststellungen auf UA 5.14 und UA S.32ı \"Der Angeklagte hatte über die\nerhaltenen 136.000 DM bereits voll verfügt.\" - \"Er hatte auchnicht die Absicht, die Sparkasse aus den von der tgrundfinanz!\nerhaltenen oder noch zu erwartenden Beträgen zu befriedigen,\"\n\nDas Urteil ergäbe auch, daß das Gericht die Beweis.\ntatsache in Wirklichkeit als unerheblich behandelt habe, so\ndaß der ablehnende Beweisbeschluß irreführend gewesen sei.\n\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nDie Feststellung (UA S.14)s \"Der Angeklagte hatte über\ndie erhaltenen 136.000 DV bereits voll verfügt\" bezieht sich\nauf den 11.September 1960. Daß er zu diesem Zeitpunkt über den\nerhaltenen Betrag voll verfügt hatte, ist auch dann möglich,\nwenn er ab Juli einen größeren Barbetrag zur Verfügung gehalten hatte. Die Strafkammer stellt (UA S.11) fest, daß der\nAngeklagte im Laufe des August 1960 13.500 DM auf die Wechselschuld bezahlt habe. Das ist ein größerer Geldbetrag, dessen\nZahlung zu den Verfügungen über die 136.000 DM gehört.\n\nEs ist auch denkmöglich, daß der Angeklagte am\n11.April 1960, als er die Kreissparkasse 1 durch\nseine unwahre Erklärung zur Abtretung der Grundschulden\nNr.21 bis 23 veranlaßte, \"nicht die Absicht hatte, die Sparkasse aus den von der 'gruridfinanz' erhaltenen oder noch zu\nerwartenden Beträgen zu befriedigen\", trotzdem dann aber drei\nMonate später, nämlich im Juli 1960, einen größeren Barbetrag\nzur Einlösung der Wechsel zur Verfügung gehalten hat.\n\nZu Unrecht sieht auch die Revision eine Rechtsverletzung\ndarin, daß die Strafkammer die als wahr unterstellte Behaup- .\ntung des: Angeklagten in Wahrheit als unerheblich behandelt\nhabe. '\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nDas Gericht ist nicht verpflichtet, den Angeklagten und\nden Verteidiger darauf hinzuweisen, wenn es eine Tatsache, die\nes zunächst als mindestens möglicherweise erheblich angesehen\nund deshalb als wahr unterstellt hat, nachträglich als unerheblich ansieht. Das hat der Senat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung vom 31.Oktober 1961 (5 StR 260/61) bereits\ndargelegt. Es ergibt sich auch schon daraus, daß auch in\nFällen, in denen das Gericht einem.Beweisamtrag folgt und den\nbenannten Zeugen vernimmt, keine Verpflichtung besteht, später\ndarauf hinzuweisen, daß das Gericht die Beweisbehauptung nachträglich für unerheblich ansieht. -Unterstellt das Gericht,\nohne den Zeugen zu vernehmen, die behauptete Tatsache als\nwahr, so kann nichts anderes gelten. Es kommt hinzu, daß das\nRevisionsgericht oft gar nicht in der Lage ist, zu beurteilen,\nob der Tatrichter der als wahr unterstellten Tatsache nicht\nwenigstens für die ‚Strafzumessung eine gewisse Bedeutung\n\"beigemessen hat. Denn das Urteil braucht nicht sämtliche\nStrafzunessungserwägungen zu enthalten. Die Rechtsprechung\nverlangt auch nicht, daß die Urteilsgründe sich ausdrücklich\nmit der als wahr unterstellten Tatsäche auseinandersetzen\n(BGH IM Nr.5 zu § 244 Abs.3 StPO).\n\nb) Die erhobenen Aufklärungsrügen sind teils unzulässig\nteils unbegründet.\n\naa) Unzulässig ist die Rüge, dem Zeugen Ep Hätten\nbestimmte weitere Fragen gestellt werden müssen. Eine Verfahrensrüge kann im allgemeinen nicht darauf gestützt werden,\ndaß ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft worden sei,\nweil sich im Revisionsrechtszug fast niemals nachprüfen 1äBt,\nob dies geschehen ist oder nicht.\n\nbb) Es braucht sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, Verhörspersonen, die Angehörige der Kreissparkasse im Vorverfahren informatorisch gehört hatten, darüber\nzu vernehmen, ob diese bekundet hatten, der Angeklagte habe\nim Vorverfahren von einer Umschuldung der Grundschulden,\n\nFE\n\n- 11 -\n\nund nicht nur von einem unmittelbar bevorstehenden Verkauf\nder Teilgrundstücke gesprochen, Ebensowenig brauchte es sich\nihr aufzudrängen, noch weitere Sachbearbeiter der Kreissparkasse hierzu zu hören. Die Strafkammer hat zur Frage des\nBetruges gegenüber der Sparkasse Bersenbrück außer dem Makler\n\nHgg den Sparkassenamtmann EEE 73 üen ehemaligen\nSparkassendirektor WED 15 Zeugen eidlich vernommen,\n\nund zwar sowohl HP =1s auch WEB zweimal.\n\nIm übrigen ist es im Ändergebnis auch unerheblich, ob\nder Angeklagte bei den Verhandlungen mit der Sparkasse, die\nzur Aushändigung der Grunischuldbriefe an ihn führten, nicht\nnur von einem unmittelbar bevorstchenden Verkauf der Grundstücke, sondern auch von einer etwaigen Umschuldung gesprochen\nhat. Die Strafkammer stellt nämlich auch fest, daß der Angeklagte von vornherein die Absicht hatte, die Grundschulden\nohne entsprechende Gegenleistung in seinen Besitz zu bringen,\num über den Gegenwert der Grundschulden selbst verfügen zu\nkönnen, wie er es auch getan hat (UA S.33). Schon darin,\ndaß sich der Angeklagte die Briefe zu treuen Händen mit dem\nVersprechen aushändigen ließ, über sie erst gleichzeitig mit\nder vollen Befriedigung der Kreissparkasse zu verfügen,\nobgleich er die Absicht hatte, dies nicht zu tun, liegt eine\n‚Täuschungshandlung, die zur Vermögensverfügung seitens der\nSparkasse geführt hat.\n\ncc) Es brauchtesich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, weitere Beweise über die Vermögensverhältnisse\n‘des Maklers EB zu erheben. Wie die Strafkammer mit Recht\ndarlegt, ist der Kreissparkasse schon dadurch ein Schaden\nentstanden, daß sie eine zusätzliche Sicherheit aus der Hand\ngab. Das trifft auch dann zu, wenn sich der Makler Ha in\nApril 1960 in so günstigen Vermögensverhältnissen befand, daß\nmit einer späteren Einlösung der Wechsel durch ihn gerechnet\nwerden konnte.\n\n- 12 -\n2. Die Sachrüge, die sich gegen diese Betrugsverurtei-\n\nlung wendet, ist ebenfalls unbegründet, Das ergibt sich\nbereits aus den obigen Ausführungen zur Verfahrensrüge.\n\nV. Die Verurteil wegen Betruges zum Nachteil\n_ „ger Firma SC _ IL\n\n1. Die Verfahrensrügen gegen diese Verurteilung dringen\n\nnicht durch.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision brauchte es\nsich der Strafkammer nicht aufzudrängen, den Geschäftsführer\noder einen sonstigen Direktionsangehörigen der Kreissparkasse\nee / als sachverständigen Zeugen darüber zu vernehmen, ob zwischen der Forderung des Angeklagten aus dem\nauf die Zweigstelle Dissen gezogenen Scheck und seiner\nForderung aus dem Sparguthaben bei der Zweigstelle IE»\nKonnexität bestand. Auf diese Frage kam es sachlichrechtlich\nschon deshalb nicht an, weil der auf die Sparkassenzweigstelle\nDEE 3: 203ene Scheck nicht die zusätzlich noch erforderliche\nUnterschrift der Mutter des ängeklagten trug und darum nicht\neingelöst werden durfte. j\n\nb) Ebensowenig war es zur Erforschung der Wahrheit\ngeboten, von Amts wegen noch die Kassiererin der firma\nSCHE 215 Zeugin in Gegenüberstellung mit dem Angeklagten\nzu vernehmen, um aufzuklären, ob er die im Urteil festgestellte\nÄußerung, er sei Rechtsanwalt Hogp aus DB, wirklich getan\nhabe,\n\nDie Täuschungshandlung liegt in der Vorspiegelung, der\nübergebene Scheck sei oränungsmäßig ausgestellt und bei der\nZweigstelle, auf die er ausgestellt war, gedeckt. Der Schaden\nliegt in der Herausgabe des reparierten Wagens. Es bedurfte\nnicht der vom Angeklagten vermißten Aufklärungen, um dies\nfestzustellen.\n\n2. Die vorstehenden Ausführungen ergeben auch, daß die\nSachrüge unbegründet ist.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nVI.\n\nDa sich nicht ausschließen läßt, daß die Höhe der\nStrafen in den beiden 3etrugsfällen durch die aufgehobene\nVerurteilung wegen Untreue mitbedingt ist, mußte der Strafausspruch in allen Fällen aufgehoben werden,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nDer Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die\nSache gemäß § 354 Akbs.2 Satz 2 StPO an ein benmachbartes\nLandgericht zurückzuverweisen,\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-12/5-str-363-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-12/5-str-363-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.708441+00:00"}}