{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-11-05_5_StR_573_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-07-07","aktenzeichen":"5 StR 573/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Amtliche Sammlungs ja\n\nStGB 88 146 ff\n\nDer Senat hält daran fest, daß der englische\nGoldsovereign noch Geld im Sinne der Strafvorschriften gegen Falschmünzerei ist (im Anschluß\nan BGHSt 12, 344).","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja\nAmtliche Sammlungs ja\n\nStGB 88 146 ff\n\nDer Senat hält daran fest, daß der englische\nGoldsovereign noch Geld im Sinne der Strafvorschriften gegen Falschmünzerei ist (im Anschluß\nan BGHSt 12, 344).\n\nBGH, Beschl. v. 7. Juli 1964 - 5 StR 573/63 -\n\nAG Wilhelmshaven\nLG Oldenburg\nOLG Oldenburg\n\n5_ StR 573/65\n\nIn dem Verfahren\nzur Einziehung von Goldsovereigns,\n\nderen Eigentümer der Ingenieur Otto 5 uuuuEmumEEEEEED ,\ngeboren am (END ’9'5 ir GE,\n\nwohnhaft in AB (Süäwest-Arabien) ist,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den\nVorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Oldenburg\nvom 5.November 1963 nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nin der Sitzung vom 7.Juli 1964 beschlossen;\n\nDer Senat hält daran fest, daß der\nenglische Goldsovereign noch Geld im Sinne\n\nder Strafvorschriften gegen Falschmünzerei ist.\n\nGründe\n\nDas Schöffengericht in Wilhelmshaven hat im objektiven\nVerfahren durch Urteil 581 Goldmünzen zu je einem Sovereign\neingezogen, die der Einziehungsbeteiligte SB mit\n19 weiteren Goldmünzen in Arabien kaufte, in die Bundesrepublik einführte und am 2.Mai 1959 bei der Volksbank in\nVe zum Verkauf einzahlte. Die eingezogenen Gold-\n. münzen sind nachgemachte englische Goldsovereigns.\n\nDas Landgericht in Oldenburg hat auf die Berufung des\nEinziehungsbeteiligten das Urteil des Schöffengerichts aufgehoben und die Einziehung mit der Begründung abgelehnt,\ndaß der englische Goldsovereign seine Eigenschaft als Geld\nverloren habe.\n\nDas Oberlandesgericht in Oldenburg beabsichtigt, die\nRevision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil zu\nverwerfen. Es will der Auffassung des Landgerichts, daß der\n\nenglische Goldsovereign kein Gela mehr sei, im Ergebnis\nbeitreten. Da es hierbei von der Rechtsansicht, die der\nbeschließende Senat in seinem Urteil BGHSt 12,344 vertreten\nhat, abweichen würde, hat es die Sache gemäß § 121 Abs.2 GVG\ndem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nDer beschließende Senat hält daran fest, daß der\nenglische Goläsovereign noch Geld im Sinne der Strafvorschriften gegen Falschmünzerei ist.\n\nHierbei geht er - wie schon in seinem früheren\nUrteil - davon aus, daß der englische Goldsovereign durch\nein englisches Gesetz, den \"Coinage Act 1870\", für das\nVereinigte Königreich zum gesetzlichen Zahlungsmittel\nbestimmt worden ist, und daß Gegenstände, die so durch\nstaatlichen Willensakt Geld geworden sind, diese Eigenschaft solange behalten, bis sie durch einen Willensakt\ndesselben Staates außer Kurs gesetzt, d.h. aus dem\nZahlungsmittelumlauf endgültig herausgenommen werden. Dies\nfolgt aus dem Währungsmonopol des Staates. Nur er, nicht\ndie Gesellschaft bestimmt, welche Tauschmittel gesetzliches\nZahlungsmittel sein und wie lange sie es bleiben sollen\n(vgl. F.A.Mann, Das Recht des .Geldes, 1960,5.16-18).\n\nDer Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob\nlediglich ein Gesetz oder auch die Entscheidung eines\nGerichts des Ausgabestaates Geld außer Kurs setzen kann.\nEbensowenig braucht er im vorliegenden Fall zu .entscheiden, ob die Außerkurssetzung ausdrücklich erklärt\nwerden muß oder ob es genügt, daß der Wille des Ausgabestaates zur Außerkurssetzung den Zusammenhang eines Gesetzes\noder einer gerichtlichen Entscheidung zu entnehmen ist. Denn\nes besteht weder ein englisches Gesetz noch eine Entscheidung\neines englischen Gerichts, durch die der englische Goldsovereign ausdrücklich oder stillschweigend außer Kurs\ngesetzt worden wäre.\n\n-3.\n\nDies stellt auch der Vorlegungsbeschluß nicht in\nAbrede, Der Beschluß legt zutreffend dar, daß die in und\nunmittelbar nach dem zweiten Weltkrieg erlassenen\nenglischen Gesetze, die die Einwohner des Vereinigten\nKönigreichs zur Ablieferung von Goldmünzen verpflichteten,\nRegelungen für Notzeiten enthielten und daher im Gegensatz\nzur Auffassung des Landgerichts den Goläsovereign aus dem\nZahlungsmittelumlauf nicht endgültig herausnahmen. Er meint\nnur, der englische Goldsovereign habe seine Eigenschaft.\nals Geld durch Gewohnheitsrecht verloren.\n\nDer beschließende Senat kann dieser Auffassung nicht\nbeitreten. Sie übersieht, daß die Außerkurssetzung von\nGeld einen staatlichen Willensakt voraussetzt, also einen\nWillensakt derjenigen Organe des Staates, die de jure oder\nde facto zu seiner Willensbildung berufen sind, und daß\naie Bildung von Gewohnheitsrecht kein solcher Willensakt\nist. Dieses wird vielmehr gerade dadurch gekennzeichnet, daß\nes sich ohne oder sogar gegen den Willen jener Organe entwickelt, Es kann schon aus diesem Grunde Geld, das der\nStaat geschaffen hat, nicht außer Kurs setzen (vgl. F.A.Mann\naa0).\n\nHinzu kommt, daß im vorliegenden Fall das (vermeintliche)\nGewohnheitsrecht, auf das sich der Vorlegungsbeschluß beruft,\nim wesentlichen daraus hergeleitet wird, daß der englische\nGoldsovereign auf Grund jahrealter Übung und Rechtsüberzeugung der am internationalen Geld- und Zahlungsverkehr\nbeteiligten Handelskreise nur noch als Ware betrachtet unä\nbehandelt werde. Dabei bleibt ungewiß, ob und in welchem\nUmfang diese (angebliche) Rechtsüberzeugung vom englischen\nVolk geteilt wird. Ein Gewohnheitsrecht, das sich ohne\nEinverständnis des englischen Volkes entwickelt hat, kann\nauch aus diesem Grunde dem englischen Goldsovereign seine\nEigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel nicht nehmen.\n\n-4-\n\nIm übrigen wird die (angebliche) Rechtsüberzeugung\nder genannten Handelskreise von der Mehrheit der außerdeutschen Gerichte, deren Entscheidungen dem Senat bekannt\nsind, keineswegs geteilt. In der Rechtsprechung dieser\nGerichte überwiegt nach wie vor die Rechtsmeinung, daß der\nenglische Goldsovereign noch Geld ist. Auf die Übersicht\nin BGHSt 12,344 wird verwiesen. Dieser Meinung ist\ninzwischen auch der Kassationshof des Kantons Genf in\nseinem Beschluß vom 11.Mai 1960 in der Sache gegen CD\nbeigetreten.\n\nDaß der englische Goldsovereign in Zypern und Portuga\nnicht mchr im Zahlungsmittelumlauf ist, bedeutet nur, daß\nZustände, die der Senat in seinem früheren Urteil zur\nErläuterung seiner Erwägungen angeführt hatte, heute nicht\nmehr bestehen. An der Richtigkeit dieser Erwägungen ändert\ndas nichts.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nWie § 152 StGB mit Rücksicht auf Art.14 GG auszulegen\nist, hat der erkennende Senat weder in seinem Urteil\nBGHSt 12,344 noch sonst entschieden.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-07/5-str-573-63","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-07/5-str-573-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.576887+00:00"}}